Ablehnung der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Ausbildungsduldung:
1. Die betriebliche Ausbildung ist eine Erwebstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 SGB IV und daher benötigen Personen mit Aufenthaltsgestattung hierfür eine Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG, die im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Gleiches gilt gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 32 BeschV für Personen, die im Besitz einer Duldung sind.
2. Die Regelung zur Ausbildungsduldung in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ändert nichts daran, dass vor Aufnahme einer Ausbildung die Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist. Eine ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung begründet keinen Anspruch auf Duldung.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, die eine Erteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausschließen, ist auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen.
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Allerdings begründet nach Auffassung der Kammer nicht allein die faktische Aufnahme einer Berufsausbildung einen Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Vielmehr muss die Aufnahme der Ausbildung durch den Ausländer entsprechend den Vorgaben des Ausländerrechts erfolgen. Danach aber bedürfen Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der auch die betriebliche Ausbildung gehört (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 SGB IV), grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, der sie dazu berechtigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung - und damit keines die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 2, 3 AufenthG - sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit daher gemäß § 61 Abs. 2 AsylG nur auf Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ausüben, deren Erteilung in deren Ermessen steht; Gleiches gilt gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 32 BeschV für Ausländer, die im Besitz einer Duldung sind. Auch der Antragsteller Ziff. 1 hätte folglich vor Aufnahme seiner Ausbildung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen müssen, wie er dies im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Küchenhilfe offenbar getan hat. Am Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung vermag auch § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nichts zu ändern. Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte. [...]
Unabhängig davon, dass ein Anspruch des Antragstellers Ziff. 1 nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht worden ist, weil der Antragsteller Ziff. 1 seine Ausbildung ohne die erforderliche Erlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommen hat, ist ein Anordnungsanspruch auch deshalb zu verneinen, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 a.E. AufenthG.
Insoweit dürfte nach Auffassung der Kammer auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Duldungserteilung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG abzustellen sein. [...]