LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 61) - asyl.net: M24560
https://www.asyl.net/rsdb/M24560
Leitsatz:

Aufhebung des Beschlusses des SG Stade und einstweilige Anordnung: Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a Abs. 2 AsylbLG.

1. Die betroffene Person hat einen Anspruch auf sog. Analogleistungen aus dem SGB XII nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da bei geduldeten Personen keine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer vorliegt (zitiert BSG Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - asyl.net: M13932).

2. Geduldete Personen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt und die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist auf sie nicht anwendbar.

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Anspruchseinschränkung, Sozialleistungen, Duldung, Ausreisepflicht, Leistungskürzung, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 1a Abs. 2, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 3, AufenthG § 60a, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Dies zu Grunde gelegt, hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller derzeit gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung, BGBl I 2016, 1939). Nach dieser Vorschrift ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der Antragsteller nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2013 schon seit fast drei Jahren in Deutschland aufhält und die Weigerung einer freiwilligen Ausreise von Inhabern einer Duldung keine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellt (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 31). Der Antragsteller hat seinen Aufenthalt in Deutschland auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich beeinflusst (vgl. auch den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 1. Juni 2015, Bl. 132 f. d. VA).

Der Leistungsanspruch bemisst sich nicht nach § 1a AsylbLG. Die hier allein in Betracht kommende Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG (in der seit dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung, BGBl. I. 2015, 1722) - für eine Einreise nach Deutschland, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (vgl. § 1a Abs. 1 AsylbLG), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte - liegt schon tatbestandlich nicht vor. […] Inhaber einer Duldung sind als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfasst. Wenngleich Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG im Regelfall auch vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt bleibt, ist die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf diese zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigte Personengruppe nicht anwendbar. Für diese am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung spricht grundlegend die vom Gesetzgeber im Regelungsgefüge des § 1a AsylbLG vorgenommene Differenzierung nach der Leistungsberechtigung i.S. des § 1 Abs. 1 AsylbLG, auf die in den einzelnen Einschränkungstatbeständen des § 1a Abs. 1 bis 5 AsylbLG ausdrücklich abgestellt wird. Anders als in § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG betreffen etwa die Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylbLG Leistungsberechtigte sowohl nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG als auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Im Umkehrschluss setzt § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG also voraus, dass sich die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ausschließlich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ergeben muss und die Norm nicht anwendbar ist, wenn der Betroffene (zugleich) im Besitz einer Duldung ist. Diese Auslegung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Begriff der Ausreise sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung umfasst (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12) und nach den Gesetzesmaterialien von einer nicht zu vertretenen Unmöglichkeit der Ausreise i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG (auch) dann auszugehen ist, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 44). Ebendies, die Aussetzung der Abschiebung, weil diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wird durch die Ausstellung einer Duldung i.S. des § 60a AufenthG dokumentiert. § 1a Abs. 2 AsylbLG gilt nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber (nur) "für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen" (BT-Drs. 18/6386, S. 14), nicht aber für Inhaber einer Duldung. Auf die vom Antragsteller im Übrigen geltend gemachten Einwände gegen die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Die Höhe der dem Antragsteller nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII vorläufig zu erbringenden Leistungen beträgt 494,00 € je Monat. Sie setzen sich aus dem Regelbedarf (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i.V. mit § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII) nach der Regelbedarfsstufe 2 in der für das Jahr 2016 geltenden Höhe von 364,00 € und kopfteiligen Unterkunfts- und Heizkosten von 130,00 € zusammen. Bei einer Differenz von etwa 190,00 € zu den dem Antragsteller derzeit vom Antragsgegner gewährten Leistungen ist die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) ohne weiteres zu bejahen. [...]