Innenministerium Thüringen: Zu Abschiebungen in den Wintermonaten
1. Grundsätzlich ist die vollziehbare Ausreisepflicht auch in den Wintermonaten 2016/2017 bis zum 31.3.2017 mit dem vorrangigen Ziel der freiwilligen Ausreise durchzusetzen. In den Einzelfallprüfungen sollen allerdings die Witterungsbedingungen in den Herkunftsländern und ggf. besondere Schutzbedürftigkeit (Kernfamilien mit Kleinkindern, Betreuungsbedürftige wie Schwangere, unbegleitete Minderjährige, Ältere oder Erkrankte) einbezogen werden.
2. Bei Unzumutbarkeit der Abschiebung soll bis zum 31.3.2017 eine Duldung erteilt werden. Ausgenommen davon sind Personen, deren Abschiebung vollziehbar angeordnet wurde, die ausgewiesen wurden oder die wegen nicht geringfügiger Straftaten verurteilt worden sind.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Grundsätzlich ist die vollziehbare Ausreisepflicht auch während der Wintermonate mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Ausreise konsequent und auf angemessene Weise durchzusetzen.
Sofern Betroffene nicht freiwillig ausreisen, ist eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchzuführen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und Einzelfallprüfungen zu dem Ergebnis führen, dass eine Rückkehr in Würde und Sicherheit möglich ist.
In den Einzelfallprüfungen sollen die Witterungsbedingungen in den Herkunftsländern und das eventuelle Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit einbezogen werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich insbesondere aus den folgenden Aspekten ergeben:
- Kernfamilien mit einem individuell begründeten besonderen Schutzbedarf (z.B. Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kindern und/oder besonders betreuungsbedürftigen Mitgliedern der betroffenen Kernfamilie) und
- besonders betreuungsbedürftige Personen wie Schwangere, unbegleitete Minderjährige, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen.
Führt die Einzelfallprüfung zu der begründeten Annahme, dass wegen der winterlichen Witterungsbedingungen im jeweiligen Herkunftsland und dem zusätzlichen Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung in das jeweilige Herkunftsland während der Wintermonate nicht zumutbar ist, können Betroffene und gegebenenfalls deren Kernfamilien bis zum 31. März 2017 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geduldet werden.
Die Regelung ist nicht auf bestimmte Herkunftsstaaten beschränkt.
Ausgenommen von der Regelung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, die ausgewiesen worden sind, bei denen ein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG vorliegt oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben. [...]