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VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 28.11.2016 - Au 5 K 16.31710 - asyl.net: M24577
https://www.asyl.net/rsdb/M24577
Leitsatz:

1. Widerruf eines Abschiebungsverbots für einen jungen, gesunden und alleinstehenden Angehörigen der Hazara-Minderheit aus Afghanistan. Der Kläger wird sich als Näher sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan sichern können und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen können (unter Bezug auf ständige Rechtsprechung des VGH Bayern, vgl. Urteil vom 12.02.2015 - 13a B 14.30309 - asyl.net: M22827).

2. Kein subsidiärer Schutz, da inländische Fluchtalternative besteht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Hazara, Abschiebungsverbot, Widerruf, junger alleinstehender Mann, junger Mann, alleinstehender Mann, Rückkehrförderung, Existenzminimum, subsidiärer Schutz, interner Schutz,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylG § 73c, AsylG § 73c Abs. 2, AsylG § 73c Abs. 3, AsylG § 73,
Auszüge:

[...]

Das Gericht vermag ein fortgeltendes Abschiebungsverbot für den Kläger nicht zu erkennen.

Es ist weiter der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 13A ZB 13.30119 u.a. - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris). [...]

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. B. v. 19.2.2014 - 13A ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. Gegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes spricht beim Kläger zudem, dass dieser seinem eigenen Vortrag über mehrere Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die den Kläger bei einer Rückkehr erneut aufnehmen können. Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13A B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (st. Rspr.. des BayVGH, beispielsweise U. v. 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - juris Rn. 25).

Der Kläger ist volljährig und hat keine gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren geltend gemacht.

Da der Kläger darüber hinaus bereits 25 Jahre alt ist, begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass dieser nach seinen Ausführungen im Verfahren über keinen aufnahmebereiten Familienverbund in Afghanistan bzw. in Kabul verfügt. Ebenfalls bleibt zu berücksichtigen, dass der Kläger in Afghanistan bereits als Näher beruflich tätig gewesen ist. Aufgrund dieser beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus sichern kann.

Im Übrigen verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Reintegrationsprogramm "ERIN" gewährt (vgl. Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg). [...]

Dem Kläger steht aber auch im maßgeblichen Zeitpunkt kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 73c Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 3 AsylG und § 4 AsylG zu. [...]

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar auch außerhalb seiner Heimatstadt an einem Ort niederlassen kann, an dem er verfolgungssicher ist. Für den Kläger als jungen gesunden Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Stand: September 2016 - im Folgenden: Lagebericht - S.18). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts daher insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar. Dort könnte sich der erwerbsfähige Kläger niederlassen, ohne der ernsthaften Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Überdies stammt der Kläger selbst aus der größeren Stadt .... Der Kläger ist, soweit ersichtlich, gesund und mit einem Alter von knapp 25 Jahren in der Lage, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, von der er leben kann. Für eine zumutbare Rückkehr in eine größere Stadt in Afghanistan spricht auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. [...]