Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiärer Bindungen und Integration im Bundesgebiet infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von Rspr. des BVerwG).(Leitsatz der Redaktion)
Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte kommt nicht in Betracht. Denn die Kläger haben dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sie ihr Heimatland unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen mussten oder ihnen heute im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei derartige Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Auf eine ihnen in der Türkei drohende Gruppenverfolgung ohne inländische Fluchtalternative können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen.
Auch eine örtliche begrenzte Gruppenverfolgung können die Kläger nicht geltend machen.
Die Herkunft der Kläger aus der Provinz (...) begründet keine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende erhöhte Gefährdung.
Die Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten.
Soweit die Klägerin vorträgt, das Militär habe ihr Dorf überfallen und sie sei im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der türkischen Armee häufig Repressalien ausgesetzt gewesen, an deren körperlichen Folgen sie noch heute leide, glaubt das Gericht ihr diese Angaben, die zudem durch den vorgelegten Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer bestätigt werden. Zielgerichtete rechtsverletzende Maßnahmen im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale, die die Kläger landesweit in eine ausweglose Lage gebracht hätten, sind damit aber nicht dargelegt. Auch soweit die Klägerin - ebenfalls glaubhaft - geltend macht, sie habe die PKK mit Lebensmitteln unterstützt, behauptet sie selbst nicht, deswegen in den Blick der türkischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, sondern sie schildert, indem sie angibt, unter dem Druck beider Seiten gestanden zu haben, die allgemeine Situation der Zivilbevölkerung im Zuge der Kämpfe zwischen Guerilla und türkischem Staat zum damaligen Zeitpunkt. Da die Klägerin selbst wegen separatistischer Aktivitäten nicht auffällig geworden war, hätte ihr mit ihren Kindern im Westen der Türkei, aus den oben bereits dargelegten Gründen, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.
Soweit die Klägerin behauptet, sie sei in der Türkei wegen ihres früheren Ehemannes individueller politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, hat sie das Gericht aus mehreren Gründen von diesem Vortrag nicht zu überzeugen vermocht.
Für die Klägerin kann kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 AuslG festgestellt werden. Denn die Feststellung eines Abschiebungshindernisses setzt die konkrete Gefahr einer Rechtsgutsverletzung voraus (VGH München, Urteil vom 29. Juli 1996, NVwZ-Beilage 3/1997, S. 17 f.) Im Hinblick auf ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen besitzt die Klägerin ein gesichertes Aufenthaltsrecht, so dass für die zusätzliche Feststellung von Abschiebungshindernissen, der keine eigenständige rechtliche Sicherung zukommt, kein Raum ist.
Die Kläger zu 2. und 3. haben hingegen mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Für sie liegt jeweils ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK vor.
Die Kläger zu 2. und 3. sind im Alter von zehn und sieben Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Sie leben seit mehr als zehn Jahren in Deutschland und haben hier den wesentlichen Teil ihrer Ausbildung absolviert. Die Sozialisation während der Pubertät erfolgte in der bundesdeutschen Gesellschaft. Die Kläger zu 2. und 3. beherrschen die deutsche Sprache und sind in die hiesige Gesellschaft eingegliedert. Ihre Mutter, ihr Stiefvater, ihre Großmutter, ihre Onkel und Tanten leben hier. Mit Mutter und Stiefvater leben sie in einer häuslichen Gemeinschaft. Zu dem leiblichen Vater, der nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren in die Türkei zurückkehren muss, besteht seit Jahren kein Kontakt mehr. Über andere Familienangehörige im Heimatland ist nichts bekannt. Es ist nicht ersichtlich, wie den Klägern zu 2. und 3. ohne familiäre Hilfe, allein auf sich gestellt die Wiedereingliederung in die türkischen Verhältnisse gelingen soll. Folglich stellt die Abschiebung der Kläger zu 2. und 3. einen Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar (vgl. zum Fall eines im Alter von fünf Jahren nach Frankreich gekommenen Marokkaners: EGMR, Urt. v. 21. Oktober 1997, InfAuslR 1998, 1 f. - Boujlifa ./. Frankreich).
Der mit einer Abschiebung der Kläger zu 2. und 3. verbundene Eingriff in ihr nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht ist auch nicht vom Eingriffsvorbehalt nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.
Das Bundesamt ist auch für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK zuständig.
Zwar verweist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 53 Abs. 4 AuslG auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschrenrechte nur soweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Eine durch die Abschiebung bedingte Trennung von Familien, durch die Art. 8 EMRK verletzt wird, stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das von den Ausländerbehörden gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 6 GG) zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11 November 1997 - 9 C 13/96 -, E 105, 322, 327; Parallelentscheidung: Urt.v. 11. November 1997 - 9 C 54/96 - unveröffentlicht; bestätigt für § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK durch BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, E 105, 383, 384). Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Es sieht sich hieran durch den eindeutigen Wortlaut sowohl des § 53 AuslG als auch des § 24 Abs. 2 AsylVfG gehindert.
§ 53 Abs. 4 AuslG verweist vollinhaltlich auf die EMRK, also auch auf den Art. 8 und lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, dass die EMRK nur eingeschränkt im Sinne zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse angewendet werden soll. Zudem vermag die Differenzierung zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zwar bei einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit, nicht aber in anderen Fällen wirklich zu überzeugen. Ob ein abzuschiebender Ausländer geltend macht, im Zielstaat der Abschiebung erwarte ihn eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK, oder ob er geltend macht, durch die Abschiebung in den Zielstaat würden seine Rechte nach Art. 8 EMRK verletzt, so beruft er sich doch in beiden Fällen auf ein Recht, das dann verletzt wird, wenn er das Bundesgebiet verlassen muss und das gewahrt bleibt, solange er nicht abgeschoben wird (Maurer, Dokumentation zum 12. Deutschen Verwaltungsrichtertag 1998, S. 275, 290).
Die Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 4 AuslG (BT-Drs 11/6321, S. 75) gibt für eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung ebenso wenig her wie Sinn und Zweck der Regelung. § 53 Abs. 4 enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen. Sie soll lediglich klarstellen, dass bei der Abschiebung die völkerrechtliche Verpflichtung zu beachten ist, die sich aus der EMRK ergibt, die mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, das durch die Neuregelungen des Ausländerrechts nicht verdrängt wurde (Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Stand Januar 2002, § 79 Rdnr. 2).
Dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 AsylVfG lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung dahingehend entnehmen, dass das Bundesamt nach Stellung eines Asylantrages nur für die Feststellung sog. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zuständig sein soll. Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Nach den Gesetzesmaterialien stellt die mit dieser Vorschrift bewirkte Aufgabenverlagerung auf das Bundesamt eine Folgerung aus den Zielvorstellungen des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1126) dar (vgl. die Begründung zu § 24 Abs. 2 des GesetzE, BT-Drs 12/2062, S. 32). Diese Zielvorstellungen beinhalteten eine erhebliche Verkürzung der Dauer der Asylverfahren und der tatsächlichen Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylsuchender (vgl. die allgemeine Begründung des Gesetzes, BT-Drs 12/2062, S. 25 ff.).
Die Verlagerung der Zuständigkeit zur Feststellung des Vorliegens bestimmter Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehörden widerspricht im Grunde dieser Zielsetzung. Jedenfalls vermag das Gericht durch die Einbeziehung des Art. 8 EMRK in die Prüfung der Abschiebungshindernisse durch das Bundesamt keine überspannten Anforderungen oder gar die Gefahr der Verzögerung des Asylverfahrens zu erkennen. Die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK lassen sich durch die Angaben der Asylbewerber im Verfahren (vgl. auch § 25 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig einfach und ohne umfangreiche Ermittlungen feststellen (so auch VG Gießen, Urt. v. 12. Dezember 1997 - 10 E 30486/94 - S. 12, zitiert nach juris).
Unerheblich ist auch, ob die Kläger zu 2. und 3. zudem ein ausländerrechtliches Bleiberecht haben, das jedenfalls derzeit noch nicht realisiert ist. Abgesehen davon, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens ungewiss ist, gibt es - wie das Verwaltungsgericht Gießen (a.a.O.) zu Recht feststellt - keinen Grundsatz der den Rechtsanspruch aus einer Rechtsnorm ausschließt, weil er auch durch andere Normen gewährleistet werden könnte.
Das erkennende Gericht ist schließlich an seiner Wertung auch nicht durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1998 (2 BvR 140/97 - veröffentlicht in juris) gehindert, mit dem eine Verfassungsbeschwerde, die das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 und Art. 2 Abs. 1 GG zum Gegenstand hatte, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Denn eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG kommt nur Sachentscheidungen zu, nicht aber Prozessentscheidungen. Kammerbeschlüsse, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen werden, enfalten schon deshalb keine Bindungswirkung, weil sie keine Sachentscheidung enthalten (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995, E 92, 91, 107; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG-Kommentar, Stand Juni 2001, § 31 Rdnr. 83 f.).