1. Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dem im Jemen aufgewachsenen somalischen Staatsangehörigen in Somalia keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (Reer Hamar) droht.
2. Bestätigung der Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesasylamt für den im Jemen aufgewachsenen somalischen Staatsangehörigen, der keine Verwandten in Somalia hat.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Was, erstens, eine Bedrohung durch die Familie der zweiten (jemenitischen) Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so war der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt oben unter 0 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung der behaupteten Art in seinem Heimatland Somalia ausgesetzt sondern es beschränkte sich eine etwaige Verfolgung ausschließlich auf den Jemen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten Grunde ausgesetzt sein könnte. Wie oben 0 festgestellt, hat die Familie der zweiten Ehefrau nämlich in Somalia keine Verwandten und es erscheint von daher ausgeschlossen, dass sie überhaupt die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Somalia aufzuspüren und zu töten.
Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Insofern der Beschwerdeführer, zweitens, geltend macht, er habe sein Heimatland als Kind verlassen, da seine Eltern im Bürgerkrieg verschwunden seien, so ergibt sich aus dem oben 0 festgestellten Sachverhalt, dass diesbezüglich keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gefährdungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass eine Bürgerkriegssituation per se nicht die Gewährung von Asyl indiziert sondern vielmehr bei der Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen ist, was im Falle des Beschwerdeführers auch bereits geschehen ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten oder einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger eines zumindest in Mogadischu wirtschaftlich nicht schlecht gestellten Clans (Reer Hamar, siehe 0) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in der somalischen Gesellschaft ein ausgeprägtes Clandenken gibt und dass der Beschwerdeführer dies als belastend und diskriminierend empfindet. Wie oben 0 festgestellt, hat er Benachteiligungen jedoch lediglich in Österreich erfahren. Daraus kann für sich genommen (insbesondere in Zusammenschau mit den zu 0 getroffenen Länderfeststellungen) jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Reer Hamar in Somalia Verfolgungen in dem für die Gewährung von Asyl geforderten Ausmaß zu befürchten hätte.
Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur. [...]