Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen psychischer Erkrankung und fehlendem Zugang zu finanzierbarer Behandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan.
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Die somit zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden dringend benötigte pharmakologische Behandlung wird die Klägerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhalten.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. April 2016 befinde sich das Gesundheitssystem in Transformation. Krankenhäuser befänden sich in erster Linie in Baku. Dies gelte ebenfalls für Spezialkliniken wie psychiatrische Einrichtungen. Es bestehe kein staatliches Krankenversicherungssystem. Theoretisch gebe es eine kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe werde in Notfällen gewährt. Mittellose Patienten würden zwar minimal versorgt, dann aber nach wenigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können.
Danach wird es der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht möglich sein, die dringend erforderliche Behandlung zu erhalten. Denn es kann nicht angenommen werden, dass sie über die für den Erhalt des Medikaments und der ärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel verfügt, da sie aufgrund ihrer Erkrankung keine Aussicht hat, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dass die Angehörigen der Klägerin in Aserbaidschan oder in Deutschland über die erforderlichen Mittel verfügen, ist nicht ersichtlich [...]