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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 - asyl.net: M24621
https://www.asyl.net/rsdb/M24621
Leitsatz:

1. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72

Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung

dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und

kein subjektives Recht des Ausländers begründet (Bestätigung von BVerwG, Urteil

vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 für die Rechtslage nach § 64

Abs. 3 AuslG 1990).

2. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit dem Vollzug der Abschiebung.

Die Bestandskraft der Anordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit

der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie erst nach Vollzug der Abschiebung

eingetreten ist (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -

BVerwGE 149, 320, Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache

bei der Botschaft betreffend).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, Staatsanwaltschaft, subjektives Recht, Abschiebungsanordnung, Abschiebung, Aussetzung des Vollzugs, Ermittlungsverfahren, Freiheitsentziehung, Verwaltungsakt,
Normen: AufenthG § 66, AufenthG § 67, AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 2, FamFG § 424 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
Auszüge:

[...]

Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG a.F. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG a.F. hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung entstehen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG a.F. Danach umfassen die Kosten einer Abschiebung auch die Beförderungskosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F.). Die Kosten werden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsgesetz für Maßnahmen, die - wie die Abschiebung - selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 10 m.w.N.).

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fehlen des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft zur angeordneten Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F. keine eigenen Rechte der Klägerin verletzt.

Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens reicht es aus, wenn der Betroffene durch die Polizei als Beschuldigter wegen des Verdachts einer Straftat vernommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 - NVwZ 2011, 767 Rn. 10). Diese Voraussetzung lag hier zum Zeitpunkt der Abschiebung vor, weil die Klägerin bereits am 22. Juni 2010 als Beschuldigte wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vernommen worden war. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war von der Beklagten nicht eingeholt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft auch erst nach der Abschiebung der Klägerin mit Verfügung vom 22. September 2010 nach § 154b Abs. 3 StPO eingestellt.

Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet. Dies hat der Senat durch Urteil vom 5. Mai 1998 bereits für die Rechtslage nach § 64 Abs. 3 AuslG 1990 so entschieden (1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <355>). Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beteiligungserfordernis bei Anordnung von Abschiebungshaft nichts geändert.

Die Regelung des § 64 Abs. 3 AuslG 1990 ist wortgleich in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG übernommen worden. In § 72 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nur ein weiteres Beteiligungserfordernis in Fällen des Zeugenschutzes hinzugetreten, dessen Regelungszweck hier nicht zu beurteilen ist. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Aufenthaltsgesetz, dass § 72 Abs. 4 AufenthG der vorausgegangenen Regelung des § 64 Abs. 3 AuslG 1990 entspricht (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 94). Zwar hat der Bundesgerichtshof im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin verhängten Abschiebungshaft entschieden, dass die Abschiebungshaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, weshalb er in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Abschiebungshaft unter Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften - wie hier von § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - angeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 - NVwZ 2011, 767 Rn. 12). Zugleich hat der Bundesgerichtshof jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1998 zu § 64 Abs. 3 AuslG 1990 klargestellt, dass sich seine Entscheidung nur auf die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Ausländers durch die vom Amtsgericht veranlasste Inhaftierung bezieht und nicht auf die Abschiebung als ausländerbehördliche Maßnahme (a.a.O. Rn. 13).

Die BGH-Rechtsprechung zur Abschiebungshaft ist auf die ausländerbehördliche Abschiebung nicht zu übertragen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 2011 -11 S 3155/11 - AuAS 2012, 38 <38 f.>; Urteil vom 6. November 2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 62; OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2010 - 1 B 156/10 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. September 2011 - 11 PA 298/11 - AuAS 2011, 268 <269>; Gutmann, in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 72 Rn. 29 und 38; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, § 72 AufenthG Rn. 16; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR 11. Aufl. 2016, § 72 AufenthG Rn. 15). Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden staatlichen Zwangsmaßnahmen liegt darin, dass die Abschiebungshaft in den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 1 GG eingreift, der für Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wie im Fall einer Abschiebung nicht gilt. Daher kann sich ein Betroffener gegen Maßnahmen, die - wie die Abschiebung - keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen, nur wenden, wenn sie objektiv rechtswidrig sind und ihn in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ergibt sich danach aus dem einfachen Recht - hier: § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F. -, dass eine bestimmte verfahrensrechtliche Anforderung ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist, ist ein dieses verletzendes Handeln der Verwaltung zwar objektiv rechtswidrig. Gleichwohl fehlt es aber an der Verletzung eines subjektiven, dem Einzelnen zustehenden Rechts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der den Verwaltungsgerichten die Aufhebung eines nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes verwehrt und insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Denn kann der Betroffene mangels Verletzung in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht nicht die Aufhebung einer objektiv rechtswidrigen Maßnahme erreichen, kann er den ihn nicht in eigenen Rechten verletzenden Mangel auch nicht in einem Folgeverfahren rügen, in dem es inzident darauf ankommt, ob die Maßnahme zu einer Verletzung in eigenen Rechten geführt hat.

2. Ungeachtet dessen kann eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Abschiebung schon deshalb der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids nicht entgegengehalten werden, weil die ihr zugrunde liegende Abschiebungsanordnung der Beklagten bestandskräftig geworden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 umfasste neben der Ausweisung der Klägerin auch eine Abschiebungsanordnung ("wird Ihre Mandantin aus der Abschiebungshaft in ihr Heimatland (Peru) abgeschoben"). Dies hat das Berufungsgericht festgestellt (UA S. 12). Die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Abschiebungsanordnung ist für die Wirksamkeit einer Abschiebung als Maßnahme der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung rechtlich zwar nicht durchweg geboten, aber zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13 m.w.N. zur Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten Zurückschiebungsverfügung). Sie kann auch in Bestandskraft erwachsen.

Hier ist Bestandskraft eingetreten, wobei offenbleiben kann, ob sich die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 1. Juli 2010 überhaupt auf die angeordnete Abschiebung erstreckte. Denn die Klägerin hat ihre Klage im Juli 2011 zurückgenommen. Damit ist die Abschiebungsanordnung spätestens mit Klagerücknahme in Bestandskraft erwachsen. Die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie - wie hier - erst nach Vollzug der Abschiebung (hier: am 22. Juli 2010) eingetreten ist. Die Anordnung hat sich mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1). Daran gemessen hatte sich die Anordnung hier mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt. Vielmehr gehen von einer Abschiebungsanordnung weiterhin rechtliche Wirkungen aus (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2015, § 58 Rn. 135). Denn die Verfügung bildet die Grundlage für den Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten. Der Senat hält daher an seiner gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 8. Mai 2014 (1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 - Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend) nicht fest. [...]