OVG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2016 - 3 B 2.16 (ASYLMAGAZIN 3/2017, S. 115 ff.) - asyl.net: M24643
https://www.asyl.net/rsdb/M24643
Leitsatz:

Die Dublin III-Verordnung ist anzuwenden, wenn ein Schutzsuchender, dessen Flüchtlingsanerkennung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelehnt worden ist, der aber subsidiären Schutz erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellt und erneut die Flüchtlingsanerkennung erstrebt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, Dublinverfahren, Fristablauf, Überstellungsfrist, Drittschutz, Zuständigkeit, Flüchtlingsanerkennung, Unzulässigkeit, subjektives Recht, ausländische Anerkennung, Zulässigkeit,
Normen: AsylG § 29, AsylG § 34a, AsylG § 26a, GG 16a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Es kann aber offen bleiben, worin der den Klägern gewährte Schutz besteht. Auch bei Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ist die Dublin III-Verordnung bei erneuter Stellung eines Schutzantrags anzuwenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 19 ff.; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 9; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A – juris Rn. 10 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2810/14.A – juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – juris Rn. 51 ff., alle Urteile m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 2. Februar 2015 – D-534/2015/plo –; Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 358 [359]; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2 Anm. K22; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 27a Rn. 34; Hailbronner, Ausländerrecht, B2 § 27a Rn. 33 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11 und 36; Pelzer, Asylmagazin 2013, 29 [31]). [...]

Auch ist entgegen verbreiteter Auffassung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A – juris Rn. 12; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2 Anm. K22; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, 148 [149]; Hailbronner, Ausländerrecht, B2 § 27a Rn. 34; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 36) die Wiederaufnahmepflicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung gegeben, wenn ein anerkannt subsidiär Schutzberechtigter, dessen Flüchtlingsanerkennung abgelehnt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Schutzantrag stellt, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erlangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 53; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 9). Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 der Dublin III-Verordnung wiederaufzunehmen. Abgelehnt im Sinne einer Teilablehnung ist der Schutzantrag auch dann, wenn unter Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist. Dies verdeutlicht Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A – juris Rn. 24). Nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Unterpunkt i der Asylverfahrensrichtlinie n.F. haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die hierdurch einem anerkannt subsidiär Schutzberechtigten gegebene Möglichkeit, gegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung ein Rechtsmittel einzulegen, zeigt, dass der Unionsgesetzgeber – jedenfalls nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F.) und ungeachtet der Berechtigung der Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie n.F., den Rechtsbehelf als unzulässig zu betrachten – die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung bei Zuerkennung subsidiären Schutzes als Teilablehnung des Gesuchs auf Gewährung internationalen Schutzes ansieht.

Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf Gewährung subsidiären Schutzes umfasst (Art. 2 Buchst. b der Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 2 Buchst. h der Qualifikationsrichtlinie). Zwar wird angeführt, der Unionsgesetzgeber habe durch die Einbeziehung des Begehrens auf Zuerkennung subsidiären Schutzes alle Personen gleichstellen wollen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz) beantragt oder erhalten hätten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung). Dieser Gleichstellung laufe es zuwider, die fehlende Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes als Teilablehnung des Schutzgesuchs einzustufen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 18). Ein dahingehender Gleichstellungswille des Unionsgesetzgebers lässt sich jedoch insbesondere nicht der Begründung entnehmen, die die Kommission für ihren Vorschlag zur Neufassung der Dublin-Verordnung gegeben hat (vom 3. Dezember 2008, KOM(2008) 820 endgültig, 2008/0234 (COD), S. 6). Hiernach sollte die Gleichstellung insofern erfolgen, als diejenigen, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen, in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung einbezogen werden, um Kongruenz mit anderen Asylrechtsvorschriften der Europäischen Union herbeizuführen. Diese Intention des Unionsgesetzgebers trägt nicht die Schlussfolgerung, dass die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung bei Gewährung subsidiären Schutzes nicht eine Teilablehnung des Schutzgesuchs sein kann.

Überdies besteht ein Ziel der Dublin III-Verordnung darin, einen Mitgliedstaat zu bestimmen, der (umfassend) für die auf internationalen Schutz gerichteten Anträge zuständig ist, um ein "Asylshopping", das heißt die Bevorzugung von Ländern mit besonders günstigen Verhältnissen, und die Stellung von Mehrfachanträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Das ergibt sich unter anderem aus den Regelungen zum Gegenstand der Verordnung (Art. 1), den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und deren Rangfolge (Kapitel III), den Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates, diejenigen Personen zurückzunehmen, über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde oder deren Anträge abgelehnt wurden (Art. 18), und aus den als Ausnahmebestimmungen gestalteten Regelungen des Zuständigkeitsübergangs, beispielsweise bei Fristversäumnis nach Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 oder im Fall des Selbsteintritts nach Art. 17. Dem widerspräche es aber, wenn beim Antrag einer Person, die bereits subsidiären Schutz erhalten hat und nunmehr die Flüchtlingsanerkennung begehrt, die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar wäre (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 53).

Gegen die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung lässt sich nicht anführen, der in Art. 25 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. und Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. gestattete Verzicht auf die inhaltliche Prüfung des Schutzgesuchs wäre überflüssig, wenn von ihr auch dann, wenn in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, schon nach den Dublin-Regelungen abzusehen wäre (so aber VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – juris Rn. 53). Nach den genannten Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Regelungen ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller (Flüchtlings- bzw. internationaler) Schutz zuzuerkennen ist, wenn er in einem anderen (Mitglied-) Staat bereits den gebotenen Schutz gefunden hat oder hätte in Anspruch nehmen können. Die Vorschriften erlauben den Verzicht auf die inhaltliche Prüfung, schreiben ihn aber nicht vor. Sofern der Mitgliedstaat, in dem der erneute Schutzantrag gestellt wird, von der beschriebenen Berechtigung keinen Gebrauch macht, müsste er, wenn die Dublin III-Verordnung nicht anwendbar wäre, eine inhaltliche Prüfung des zweiten Schutzantrags zulassen. Dies liefe einem der Ziele der Dublin III-Verordnung zuwider, die Mehrfachprüfung von Schutzgesuchen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III-Verordnung).

dd) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Schutzantrags der Kläger ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Es kann deswegen dahinstehen, ob die Schweiz nach den Dublin-Regelungen ursprünglich zuständig war. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d der Dublin III-Verordnung (hier: Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung) aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Der Lauf der Überstellungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Die zweite Variante von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung greift erst dann, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen worden ist und wegen eines in Umsetzung der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung eingelegten Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann. Dies ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG in der Bundesrepublik der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 20). Die sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt auch dann erneut zu laufen, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsbehelfsantrag ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 – juris Leitsatz und Rn. 11). Die Überstellungsfrist ist hier abgelaufen.

Die Kläger hatten im Hinblick auf den ihnen am 27. August 2014 zugestellten Bescheid innerhalb der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG am 3. September 2014 den Eilrechtsschutzantrag gestellt und auf die Aussetzung ihrer Überstellung gerichtet. Der Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag abgelehnt hat, wurde den Beteiligten am 31. Oktober 2014 zugestellt. Hiernach begann die sechsmonatige Überstellungsfrist am 1. November 2014 und endete mit Ablauf des 30. April 2015 (Donnerstag). Seitdem ist die Beklagte für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Schutzgesuchs zuständig. Umstände, die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung zur Verlängerung der Überstellungsfrist hätten führen können, sind weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. Als die Kläger den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO am 3. März 2016 gestellt haben, war die Überstellungsfrist abgelaufen und konnte durch diesen Antrag nicht erneut in Lauf gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 17).

Die Kläger können sich auf den durch den Fristablauf bedingten Zuständigkeitswechsel berufen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 – juris Rn. 22) hat festgestellt, dass die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützend seien. Zur Begründung hat es auf die Urteile des Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (– C-63/15 – Ghezelbash, und – C-155/15 – Karim, jeweils veröffentlicht in juris) Bezug genommen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 – Ghezelbash, juris Rn. 40) hat den Erwägungsgrund Nr. 19 der Dublin III-Verordnung dahingehend ausgelegt, dass die Prüfung im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung (Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) in allgemeiner Weise darauf abziele, die fehlerfreie Anwendung der Verordnung zu kontrollieren. [...]