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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 (ASYLMAGAZIN 5/2017, s. 203 ff.) - asyl.net: M24658
https://www.asyl.net/rsdb/M24658
Leitsatz:

1. Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt der sog. Einstiegsqualifizierung, die erst an eine Berufungsausbildung heranführt bzw. darauf gerichtet ist, die erforderliche Ausbildungsreife herzustellen, ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. [Zitiert VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 - asyl.net: M24659.]

2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist jedenfalls dann eine bevorstehende konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegensteht, wenn die Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung vollziehbar ist. [Zitiert VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - asyl.net: M24317, Asylmagazin 12/2016 und OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.11.2016 - 12 S 61.16 - asyl.net: M24431.]

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, qualifizierte Berufsausbildung, Einstiegsqualifizierung, Abschiebungsanordnung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Qualifizierung, Qualifizierungsmaßnahme, Praktikum,
Normen: AufenthG § 60a, AsylG § 34a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3,
Auszüge:

[...]

a) Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt der sog. Einstiegsqualifizierung, die erst an eine Berufungsausbildung heranführt bzw. darauf gerichtet ist, die erforderliche Ausbildungsreife herzustellen, ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Der Senat hat zur Frage, was unter einer qualifizierten Berufungsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu verstehen ist, in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (11 S 2516/16) ausgeführt: [...]

§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufentG privilegiert allein denjenigen, der eine Berufsausbildung in dem genannten Sinne aufnimmt oder aufgenommen hat (siehe auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60a AufenthG - zu Abs. 2 Satz 4 12/2016 Nr. 2.1). Hieran fehlt es, denn der Antragsteller würde nämlich bei der Firma A. keine Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker aufnehmen, sondern wäre auf der Grundlage eines Einstiegsqualifizierungsvertrags nach den Richtlinien zum Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQRL) dort für die Dauer eines Jahres als Praktikant beschäftigt. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist es Ziel des Vertrags, dem Praktikanten die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die nach einem bestimmten Einstiegsqualifizierungsplan zum Erreichen der Einstiegsqualifizierung erforderlich

sind; [...]

.

Die (betriebliche) Einstiegsqualifizierung ist nicht die Aufnahme der Berufsausbildung selbst, sondern sie dient vielmehr dazu, erst auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorzubereiten (vgl. § 54a Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 des Berufungsbildungsgesetzes - BBiG -). So heißt es in § 68 Abs. 1 Satz 1 BBiG, dass sich die Berufsausbildungsvorbereitung an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen richtet, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Auch § 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung - EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5), verdeutlicht, dass es sich bei der Einstiegsqualifizierung um eine Maßnahme vor Aufnahme einer Berufsausbildung handelt. Nach § 1 EQFAO soll die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung ermöglichen, dass mehr jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und diese Ausbildung im Erfolgsfall verkürzt wird (Satz 1). Die Einstiegsqualifizierung ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsausbildungsvorbereitung zuzuordnen (Satz 2). Die Förderung darf nicht dazu führen, dass betriebliche Berufsausbildung durch Einstiegsqualifizierung ersetzt wird (Satz 3).

Eine Einstiegsqualifizierung ist daher nach ihrer Funktion und ihrem Zuschnitt keine qualifizierte Berufungsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Die Tatsache, dass auch die Berufungsausbildungsvorbereitung nach § 1 Abs. 1 BBiG zur Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gehört, eine Einstiegsqualifizierung ggfs. auf die Dauer der nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden und zu ihrer Verkürzung führen kann (§ 8 Abs. 1 BBiG) sowie Berufsschulpflicht besteht und der Praktikant ein Entgelt erhält, führt entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht dazu, dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dahingehend ausgelegt werden müsste, dass jedenfalls auch solche Ausbildungsverhältnisse von dieser Vorschrift umfasst werden, die im Berufsbildungsgesetz geregelt sind.

Der Gesetzgeber hat sich innerhalb des ihm in diesem Bereich verfassungsrechtlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, juris Rn. 17 mwN) dazu entschlossen, nur die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch eine besondere Regelung zur Duldung privilegieren. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig; die Norm nimmt gerade nicht das Berufsbildungsgesetz in Bezug. Darüber hinaus verdeutlicht § 60a Abs. 2 Satz 5 AufenthG, wonach die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt wird, dass Satz 4 eine Berufsausbildung voraussetzt und nicht die Vor-Qualifizierung hierfür genügen lässt. Dies wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung unterstrichen, wonach die Neufassung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG dazu dient, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen (BT-Drs. 18/8615, S. 15, 48).

b) Im Übrigen könnte unabhängig von den vorstehenden Erwägungen eine Ausbildungsduldung auch deshalb nicht erteilt werden, weil im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Beantragung (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 19 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.) eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorgelegten hat und damit schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben.

Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt somit ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung (erst) anordnen darf, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dieses Prinzip liegt der aktuellen Norm ebenso wie den früheren Gesetzesfassungen des § 34a AsylG zugrunde [...].

Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a (bzw. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1) AsylG erfüllt sind, denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 15). Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. <Stand Mai 2015>; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.).

Im Unterschied zur Abschiebungsandrohung (vgl. näher insoweit BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, InfAuslR 2016, 61 - Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 68 ff.) setzt die Abschiebungsanordnung voraus, dass einer Abschiebung nichts mehr im Wege steht und allenfalls noch die technischen Details, wie etwa die Buchung eines konkreten Flugs für die Abschiebung oder die Aushändigung eines Laissez-Passer, erfolgen müssen. Nach ihrer gesetzliche Ausgestaltung ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG daher eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abschiebungsanordnung vollziehbar ist. Hier ist sie sogar bestandskräftig und hat sich auch nicht erledigt. Letzteres ist weder bezogen auf die Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung noch im Übrigen heute der Fall. [...]

Da sich im vorliegenden Fall somit bereits aus dem nationalen Recht ergibt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegenstehen, bedarf es keiner Entscheidung, ob in einem Dublin-Verfahren aus Gründen des Unionsrechts stets die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen ist (so etwa das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 - 20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 4 f.). [...]

2.) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm auf einer anderen Grundlage, namentlich nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, eine Duldung zu erteilen wäre. [...]

Zwar dürfte entsprechend dem Vortrag des Antragstellers der Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wohl nicht zwingend eine Sperrwirkung dergestalt zukommen, dass bei einem Ausbildungsverhältnis, welches nicht hierunter fällt, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von vornherein ausgeschlossen wäre. Für eine solche Sperrwirkung bieten weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 4) hinreichende Anhaltspunkte, so dass etwa ein (weiterer) Schulbesuch oder eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden können. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass auch mit Blick auf seine Bemühungen um Spracherwerb und berufliche Perspektiven (vgl. etwa das E-Mail seines ehrenamtlichen Betreuers vom 29.09.2016 an die untere Ausländerbehörde) dringende persönliche Gründe für die Ableistung des Einstiegsqualifizierungsjahres sprechen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugrunde liegende weite Ermessen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 286 <Stand Oktober 2015>) zu Gunsten des Antragstellers in einer Weise reduziert wäre, dass die Erteilung einer Ermessensduldung zumindest überwiegend wahrscheinlich wäre und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn es dürfte naheliegen, dass der Antragsgegner auch hier die Erteilung einer Duldung mit der Begründung ablehnen wird, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet sind. [...]