LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2017 - L 20 AS 2483/16 B ER - asyl.net: M24666
https://www.asyl.net/rsdb/M24666
Leitsatz:

Keine Leistungen nach SGB II für EU- Bürger während Elternzeit, wenn Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegt:

1. Eine Schwangerschaft ist weder eine Krankheit noch ein Unfall.

2. (Kein) fortwirkender Arbeitnehmerstatus nach Geburt eines Kindes über die Zeit des Mutterschutzes hinaus wegen Bezug von Elterngeld.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: freizügigkeitsberechtigt, Arbeitnehmerbegriff, Arbeitnehmerstatus, Elternzeit, Leistungsausschluss, Kind, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2,
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin zu 1) kann sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 1 und 2 (Nr. 1) FreizügG/EU) stützen.

Insbesondere besteht kein fortwirkendes Aufenthaltsrecht in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU (Fortbestand des Freizügigkeitsrechts bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Schwangerschaft nicht unter Art. 7 Abs. 3 (a) der Richtlinie 2004/38/EG gefasst werden kann, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft einem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-507/12 – Saint Prix, m.w.N. juris Rn. 29).

Eine Schwangerschaft begründet somit keine Erwerbsminderung i.S.d. dem Artikel 7 Abs. 3 (a) der Richtlinie 2004/38/EG nachgebildeten und diesen im nationalen Recht umsetzenden § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU. Eine Schwangerschaft ist weder eine Krankheit (EuGH, a.a.O. m.w.N.) noch ein Unfall (vgl. SG München, Beschluss vom 05. Januar 2017 – S 46 AS 3026/16 ER – juris Rn. 27). Im Hinblick auf die gefestigte höchstrichterliche europarechtliche Rechtsprechung verbietet sich insoweit auch eine analoge Heranziehung dieser Vorschrift. [...]

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU bleibt das Recht zum Aufenthalt als Arbeitnehmer bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Diese Frist endete am 31. Juli 2016.

Ein über diesen Zeitpunkt hinaus fortwirkender Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin zu 1) ist auch im Hinblick auf ihre Schwangerschaft und die am ... 2016 erfolgte Geburt des Antragstellers zu 2) nicht anzuerkennen.

Zutreffend verweist das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Unionsbürgerin für den Fall einer durch eine Schwangerschaft bedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht verliert, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-507/12 –, Rn. 44, juris). Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch kein über den 31. Juli 2016 hinausgehender Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin zu 1) anzunehmen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall schon nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz "aufgrund" ihrer Schwangerschaft verloren hat. Insoweit ist nur erkennbar, dass ihr bei bestehender Schwangerschaft während einer sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt worden ist. Auf den diesen Umstand problematisierenden Vortrag des Antragsgegners mit der Beschwerdeschrift ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht eingegangen.

Aber selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen in der Schwangerschaft nicht mehr zumutbar war, so bliebe der Arbeitnehmerstatus unter Zugrundelegung der europarechtlichen Rechtsprechung nur erhalten, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes eine Beschäftigung wiederaufgenommen oder eine andere Beschäftigung gefunden hätte (EugH a.a.O. Rn 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-482/01 –, Rn 50, juris).

Nach der Rechtsprechung des EuGH hat bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-507/12 –, Rn. 42, juris). Im vorliegenden Fall endete der Mutterschutz nach der Geburt des Antragstellers zu 2) nach acht Wochen (§ 6 Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz – MuSchG), mithin am 13. Juni 2016. Eine neue Beschäftigung hat die Antragstellerin bis heute nicht wieder aufgenommen, so dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH nicht von einem Fortbestehen ihres Arbeitnehmerstatus ausgegangen werden kann.

Der Arbeitnehmerstatus blieb auch entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht deswegen erhalten, weil diese im Anschluss an die Zeit des Mutterschutzes Elterngeld bezog bzw. noch bezieht.

Der Bezug von Elterngeld hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmereigenschaft. Elterngeld wird unabhängig von einer zuvor bestehenden Erwerbstätigkeit allen Eltern gewährt, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten (§ 1 Abs. 1 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Anders als die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, die eine Berufstätigkeit der Mutter vorübergehend verbieten, treffen die Vorschriften des Elterngeldgesetzes insoweit keine einschränkenden Regelungen. Das Elterngeld soll es zwar einfacher machen, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um mehr Zeit für die Betreuung des Kindes zu haben und schafft einen Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes vorübergehend zu unterbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 63), es setzt einen Verzicht auf eine Berufstätigkeit aber nicht voraus. Anders als die gesetzlich in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU geregelten Fälle eines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes oder einer vorübergehenden krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, stellt sich die Entscheidung, Elterngeld anstelle und nicht neben einer (Teilzeit)Berufstätigkeit zu beziehen, als freie Entscheidung dar und ist somit eher mit einer auf einer freien Entscheidung beruhenden Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und damit Aufgabe der Arbeitnehmereigenschaft vergleichbar als mit den gesetzlich geregelten Fällen eines unfreiwilligen Verlustes der Erwerbstätigkeit.

Nach alledem endete die Fortwirkung des Status der Antragstellerin als Arbeitnehmerin zum 31. Juli 2016 und waren die Antragsteller danach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. [...]