OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 ME 183/16 - asyl.net: M24674
https://www.asyl.net/rsdb/M24674
Leitsatz:

Bei dem Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenhtG, welches die Erteilung einer Ausbildungsduldung für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten" durch eine Stichtagsregelung ausschließt, kommt es auf die förmliche Asylantragstellung beim BAMF an. Wenn Betroffene bis zum Stichtag 31.8.2015 lediglich ein (nicht förmliches) Asylgesuch geäußert haben (hier: Registrierung), sind sie von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen. (Ausdrücklich entgegen der einschlägigen Erlasse des Innenministeriums Niedersachsen.)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Asylantrag, Asylgesuch, sichere Herkunftsstaaten, Albanien, Arbeitsverbot, Arbeitserlaubnis, Asylantragstellung, Registrierung, Beschäftigungsverbot,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AsylG § 13, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3, AsylG § 14 Abs. 1 S. 1, AsylG § 14,
Auszüge:

[...]

In der Person des Antragstellers liegen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor, die der Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen stehen. [...]

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Albaniens, das nach § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II (zu § 29a AsylG) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 6. April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er seinen Asylantrag auch erst nach dem 31. August 2015 gestellt.

Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 13 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag bereits dann vorliegt, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Nach dem klaren Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genügt es indes nicht, dass ein Asylantrag in diesem Sinne vorliegt (sog. Asylgesuch, vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - BVerwG 1 B 219.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11; GK-AsylG, § 13 Rn. 101 ff. (Stand: November 2014)). Der Asylantrag muss vielmehr auch "gestellt" worden sein (sog. Asylantrag im engeren Sinne, vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997, a.a.O.). Gestellt werden kann der Asylantrag grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, und ausnahmsweise unter den in § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer anderen Außenstelle oder in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fällen bei dem Bundesamt.

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller seinen Asylantrag erst am 18. Februar 2016 gestellt. Mit der vorausgegangenen bloßen Registrierung als Asylsuchender durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen im Juni 2015 war ein Asylantrag ersichtlich nicht gestellt. Hierauf ist der Antragsteller in der Bescheinigung des Antragsgegners vom 20. Juli 2015 auch ausdrücklich hingewiesen worden ("Die formelle Asylantragstellung und Asylanhörung durch das BAMF steht noch aus."). Eine hiervon abweichende Betrachtung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nach den Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Juli 2016 (Aufenthaltsrecht; Anspruchsduldung für eine Berufsausbildung nach Maßgabe des Integrationsgesetzes - 14.11 - 12230/ 1-8 (§ 60a)) und vom 16. November 2015 (Rechte und Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens) nicht gerechtfertigt. Sofern diese Erlasse der dargestellten Gesetzeslage widersprechen und bereits das Vorliegen eines bloßen Asylgesuchs als förmliche Asylantragstellung werten sollten, wären sie ohne Weiteres unbeachtlich. [...]