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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2017 - 2 LA 19/17 - asyl.net: M24679
https://www.asyl.net/rsdb/M24679
Leitsatz:

Die Verwendung von Textbausteinen in einem Zulassungsantrag ist zwar auch dann, wenn ein unzutreffendes Verwaltungsgericht als angebliches Ausgangsgericht genannt wird, unbedenklich, wenn sie zu dem neuen Fall, in dem sie wiederverwendet werden, inhaltlich "passen". Stellt das Verwaltungsgericht indes einzelfall­bezogene Sonderrisiken fest (hier: Bejahung einer verfolgungsbedingten Ausreise als zweites selbständig tragendes Begründungselement), muss sich der Zulassungsantrag mit diesem zusätzlichen Gehalt auseinander­setzen, weil hinsichtlich jeder die Entscheidung selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen muss (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2016 - 1 B 113/16 -, Rnr. 1, juris).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Syrien, Flüchtlingsanerkennung, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil hat keinen Erfolg.

Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für den Zulassungsantrag auf einen Text zurückgegriffen hat, der u.a. offenbar bereits bei an das OVG Weimar gerichteten Zulassungsanträgen in Verfahren Verwendung gefunden hatte, bei denen das in diesem Text mehrfach angesprochene VG Meiningen Ausgangsgericht war (vgl. zur dortigen Rechtsprechung: OVG Weimar, Beschl. v. 14.12.2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris; VG Meiningen, Urt. v. 1.7.2016 - 1 K 20205/16 Me -, InfAuslR 2016, 402). Die Weiterverwendung von Textbausteinen und ganzen Texten ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie zu dem neuen Fall, in dem sie wiederverwendet werden, inhaltlich "passen". Das ist hier aber nicht der Fall. Denn entgegen der unter III. des Zulassungsantrags vorgenommenen Wiedergabe des angegriffenen Urteils (ausdrücklich wird hier das VG Meiningen genannt) hat das Verwaltungsgericht Osnabrück tatsächlich einzelfallbezogene Sonderrisiken festgestellt und eine verfolgungsbedingte Ausreise bejaht. Mit diesem zusätzlichen Gehalt setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

Ist jedoch - wie vorliegend - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder die Entscheidung selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.11.2016 – 1 B 113/16 –, Rnr. 1, juris, 9.3.1982 - 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209, 25.5.2007 - 1 B 203.06 - juris Rnr. 3). [...]