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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 12.12.2016 - StAs24-1310.10/113 - asyl.net: M24681
https://www.asyl.net/rsdb/M24681
Leitsatz:

Innenministerium Sachsen zur Ausbildungsduldung:

Ergänzende Erläuterungen zum BMI-Rundschreiben vom 1.11.2016 (Asylmagazin 12/2016, S. 440):

1. Bei der Beschäftigungserlaubnis hat die Ausländerbehörde kein Ermessen, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung vorliegen.

2. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung sind auf eine schulische Berufsausbildung anwendbar.

3. Eingeleitete abschiebungsvorbereitende Maßnahmen stehen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen, wenn eine Abschiebung nicht absehbar zu erwarten ist. Eine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren schließt die Ausbildungsduldung aus. Um die Abschiebung nicht zu gefährden, soll die Ablehnung der Ausbildungsduldung auf bestimmte Weise formuliert werden.

4. Die Stichtagsregelung bei Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten greift vorläufig zugunsten der Betroffenen, wenn lediglich ein Asylgesuch gestellt wurde.

5. Bei Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und deren Asylantrag abgelehnt wurde, ist eine Ausbildungsduldung zu erteilen und auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzichten, wenn kein Arbeitsverbot vorliegt.

6. Die Ausbildungsduldung ist auch vor tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit zu erteilen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Erlass, Einstiegsqualifizierung, Ermessensreduzierung auf Null, Stichtag, Ausbildungsbeginn, Ermessensduldung, Erwerbstätigkeit, Arbeitsgenehmigung, Asylverfahren, Passbeschaffung, Arbeitserlaubnis, sichere Herkunftsstaaten, Asylgesuch, Asylantrag, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 Nr. 3
Auszüge:

[...]

3. Erfasster Personenkreis

Der Anwendungsbereich ist nicht auf Personen beschränkt, die zuvor ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG noch aus den Gesetzesbegründungen zur Einführung der Ausbildungsduldung mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung oder zur Neufassung durch das Integrationsgesetz.

Nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ausgeschlossen, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben und der Asylantrag abgelehnt wurde. Das Bundesministerium des Innern weist in seinem o.g. Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass es dabei auf die Asylantragstellung beim BAMF ankommt und nicht auf die Einreise oder den Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises. Nach unserem o.a. Schreiben vom 25. August 2016 sollte bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten auf die Stellung ihres Asylgesuchs nach dem Stichtag am 31. August 2015 abgestellt werden. Dies entsprach den bisherigen Übereinstimmungen zu § 61 Abs. 2 AsylG und § 26 BeschV. Hintergrund ist, dass aufgrund der zeitlichen Verzögerungen im Jahr 2015 bei der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF nicht auf dieses Datum, sondern auf das Asylgesuch bzw. die Aufnahme in der zuständige Erstaufnahmeeinrichtung abgestellt werden sollte. Insoweit haben bereits andere Länder um eine Klarstellung beim Bundesministerium des Innern ersucht. Bis dahin bitten wir von den Vorgaben in unserem Schreiben vom 25. August 2015 auszugehen. [...]