Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Frankreich (Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung) wegen Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung:
1. Wenn bei einer Einstiegsqualifizierung die Ausbildung nach deren Abschluss verbindlich zugesagt worden ist, könnte dies der "Aufnahme der Ausbildung" gleichzustellen sein.
2. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung entsteht mit Abschluss des Ausbildungsvertrags (sich anschließend an: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - asyl.net: M24317, Asylmagazin 12/2016).
3. Die Einleitung eines Dublin-Verfahrens allein steht grundsätzlich der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Dublin-Überstellung konkret bevorsteht (hier: gehindert durch Eilrechtsschutzantrag des Betroffenen).
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Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG. [...]
Der Antragsteller soll nach Frankreich als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat(§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden. [...]
Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. [...]
Es erscheint im derzeitigen Verfahrensstadium allerdings nicht hinreichend gesichert, dass die Abschiebung des Antragstellers auch durchgeführt werden kann. Es gibt möglicherweise hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des § 34a AsylG vom Bundesamt zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Diese ergeben sich möglicherweise aus der Neuregelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. [...]
Problematisch erscheint zunächst, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wonach der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung "aufnimmt". Mit Aufnahme der Ausbildung ist nach dem Wortlaut zunächst die Situation gemeint, dass der Ausländer zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt (vgl. Begründung zum Entwurf des Integrationsgesetzes BT-Drs. 18/9090, S.25 f.).
Jedoch lässt sich auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags begrifflich unter den Wortlaut der Norm fassen. Dies erscheint auch sachgerecht. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, welcher ausgeführt hat: [...] (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 -11 S 1991/16 -, juris).
Ausgehend hiervon dürfte § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG jedenfalls auch den Fall erfassen, dass die Ausbildung noch nicht unmittelbar aufgenommen worden ist, sofern klar ist, dass der Ausländer die Ausbildung in absehbarer Zeit aufnehmen wird (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60a AufenthG, Stand: 20.12.2016, Rn.5).
Ob damit solche Ausbildungsverhältnisse von vornherein von dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sind, die erst Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrags beginnen sollen, etwa weil das Ausbildungsverhältnis - wie in der Regel - zeitgleich mit dem Berufsschuljahr starten soll oder weil der Auszubildende zunächst noch - wie hier - von einer Einstiegsqualifizierung profitieren soll, erscheint zumindest nicht eindeutig. Dies gilt jedenfalls für den Fall, in welchem dem Ausländer die Ausbildung nach dem Abschluss der Einstiegsqualifizierung verbindlich zugesagt worden ist, die Einstiegsqualifizierung also eine Maßnahme darstellt, die ohne weiteres in den Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber münden wird. Nicht ausreichend dürfte es in Fällen dieser Art sein, dass der Auszubildende lediglich einen Vertrag über die Qualifizierungsmaßnahme vorlegt und der Ausbilder seine Bereitschaft erklärt, nach erfolgreicher Einstiegsqualifizierung möglicherweise auch die Ausbildung in seinem Betrieb absolvieren zu lassen. Im vorliegenden Fall sprechen nach der Aktenlage aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber des Antragstellers eine verbindliche Ausbildungszusage erteilt hat. In diesem Einzelfall erscheint erwägenswert, diese Maßnahme als mit dem eigentlichen Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eng verknüpft anzusehen und diesem deshalb - im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "Aufnahme der Ausbildung" - gleichzustellen. [...]
Ob für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von der Aufnahme der Berufsausbildung, hier: des Ausbildungsvertrages, erlangt hat (vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 760/16) oder ob es in den Fällen, in denen das Bundesamt inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von sich aus zu berücksichtigen hat, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages ankommt, kann zunächst offen bleiben. Denn auch in dem Zeitpunkt, in dem das Bundesamt erstmals von dem Ausbildungsverhältnis des Antragstellers erfahren hat, nämlich mit der Zuleitung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 13. Dezember 2016, hatten keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden.
Mit diesem Tatbestandsmerkmal sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, .in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (vgl. Begründung zum Entwurf des Integrationsgesetzes BT-Drs. 18/9090, S.25 f.).
Eine solche Maßnahme stand vorliegend noch nicht im Raum. Die Beklagte hatte zwar ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Frankreich hatte der Überstellung des Antragstellers auch zugestimmt. An der sodann gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchzuführenden Überstellung, d.h. hier: der Abschiebung, war und ist die Beklagte aber solange gehindert, solange über den von dem Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht entschieden worden ist, § 34a Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Konkrete Maßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers standen und stehen danach nicht im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevor. [...]