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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - V ZB 33/15 - asyl.net: M24696
https://www.asyl.net/rsdb/M24696
Leitsatz:

1. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfasst auch Fälle, in denen der Aufenthaltsort ohne Anzeige in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat verlegt wird, es sei denn, dass die Betroffenen durch den Aufenthaltswechsel ihre Ausreiseverpflichtung erfüllen.

2. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt weiter voraus, dass Betroffene, die Deutsch nicht verstehen, in ihrer Muttersprache nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die Konsequenzen einer Missachtung belehrt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftgründe, Wechsel des Wohnorts, Wechsel des Aufenthaltsorts, Ausreise, Aufenthaltswechsel, Belehrung,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 50 Abs. 4, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

1. Die von dem Betroffenen erhobenen Bedenken gegen den von den Vorinstanzen angenommenen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind nicht begründet. [...]

Ein Aufenthaltswechsel in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausländer seinen Aufenthaltsort im Inland wechselt, sondern auch dann, wenn er ihn in das Ausland verlegt, ohne damit seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Entgegen der Annahme des Betroffenen ergibt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit § 50 Abs. 4 AufenthG noch aus dem Zweck der Vorschrift, dass der Haftgrund nur bei einem Aufenthaltswechsel im Inland gilt. [...]

bb) Für die in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestimmte Anzeigepflicht gilt eine solche Einschränkung jedenfalls nicht.

(1) Der Gesetzgeber hat den besonderen Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels eingeführt, um die Abschiebung in Fällen zu erleichtern, in denen die Ausreisefrist abgelaufen und der Ausländer untergetaucht ist (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/2062 S. 45; Senat, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, MDR 1993, 1136, 1137). Bei der Beschreibung dieser Fälle hat sich der Gesetzgeber zwar an der bestehenden ausländerrechtlichen Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG orientiert, aber nicht auf diese Vorschrift verwiesen. Er hat die Anzeigepflicht, an deren Verletzung der Haftgrund anknüpft - sich an § 50 Abs. 4 AufenthG durchaus anlehnend, aber eigenständig mit leicht differierenden Tatbestandsmerkmalen (dazu: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 50 AufenthG Rn. 15) - in dem Hafttatbestand selbst geregelt. Diese Unterschiede führen zwar nicht dazu, dass die Anzeigepflichten strikt zu trennen und z. B. der Betroffene doppelt zu belehren wäre. Sie machen aber deutlich, dass die Auslegung der Anzeigepflicht entscheidend von der unterschiedlichen Funktion und der Zielsetzung der Vorschriften bestimmt wird.

(2) Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG soll, wie ausgeführt, die Abschiebung eines Ausländers erleichtern, wenn dieser nach Verstreichen der Ausreisefrist untergetaucht ist. Das entscheidende Merkmal dieser Fallgestaltung ist nicht der Ort, an dem sich der Ausländer vor seiner Festnahme aufhielt, sondern der Umstand, dass der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt und der Ausländer für sie unerreichbar ist. Unter diesem Blickwinkel ist es gleichgültig, ob der Ausländer seinen neuen Aufenthalt an einem Ort im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Schengen-Staat genommen hat. [...]

b) Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 und vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Betroffene stellt nicht in Abrede, dass ihm ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt worden ist. Dieser Hinweis baut zwar auf § 50 Abs. 4 AufenthG auf, erfasst aber auch die etwas anders gefassten Tatbestände, an die § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anknüpft. Anders als der Betroffene meint, lässt der Hinweis auch nicht die erforderliche Deutlichkeit vermissen, weil es in der Belehrung - wie er meint: relativierend - heißt, ein Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung könne "unter Umständen" zur Anordnung von Abschiebungshaft führen. Das trifft nicht zu. Die Abschiebungshaft als mögliche Konsequenz einer Verletzung der Anzeigepflicht wird in dem Hinweis ausdrücklich angeführt. Dass sie, wie dort ausgeführt wird, "unter Umständen" verhängt werden könne, nimmt dem Hinweis seine Deutlichkeit nicht. Dieser greift damit im Gegenteil die Rechtsprechung des Senats auf. Danach kann die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung auf eine unterlassene Mitteilung des Aufenthaltswechsels nicht gestützt werden, wenn sich der Ausländer der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen will (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 a.E.). Es kommt folglich auf die Umstände an. [...]