Eine nationale Regelung, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Inland (hier: Luxemburg) gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht, ist nicht mit Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-VO 492/2011 vereinbar.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
30 Unter diesen Umständen hat das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Voraussetzung, die nach Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 für nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässige Studenten ohne Berücksichtigung irgendeines anderen Anknüpfungskriteriums gilt, nämlich dass ihre Eltern Arbeitnehmer oder Selbständige sein müssen, die bei Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt oder tätig waren, durch die vom luxemburgischen Staat angestellten bildungs- und haushaltspolitischen Erwägungen gerechtfertigt und geeignet bzw. verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel, das darin besteht, dass der Anteil der Hochschulabsolventen erhöht und zugleich sichergestellt werden soll, dass diese, nachdem sie durch das betreffende Beihilfesystem die Möglichkeit erhalten haben, ihr gegebenenfalls im Ausland absolviertes Studium zu finanzieren, nach Luxemburg zurückkehren, um ihre so erworbenen Kenntnisse in den Dienst der Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu stellen? [...]
34 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung, die darin bestand, dass für studierende Kinder von Grenzgängern ein Wohnsitzerfordernis galt, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung darstellte, die grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46). [...]
37 Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde mit dem Gesetz vom 19. Juli 2013 das Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe so geändert, dass auch ein nicht in Luxemburg ansässiger Student die Studienbeihilfe erhält, sofern er das Kind eines in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort tätigen Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studenten mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat. [...]
40 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38), auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn diese Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 48, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40). [...]
43 Eine solche Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes kann sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44).
44 Sie stellt daher eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. [...]
46 In den Rn. 53 und 56 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u.a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass das soziale Ziel, mit dem die luxemburgische Regierung die in jener Rechtssache fraglichen Rechtsvorschriften gerechtfertigt hat, nämlich die Förderung des Hochschulstudiums, ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist. Eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau seiner gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, verfolgt damit ein legitimes Ziel, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann. [...]
49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeiter und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u.a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63). [...]
51 Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37, vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64). [...]
54 Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Wohnsitzerfordernis zur Erreichung des Ziels, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, geeignet war, aber eine zu starke Ausschlusswirkung hatte (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u.a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 76). Eine angemessene Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfeempfänger erneut in Luxemburg ansässig und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, konnte nämlich anhand anderer Kriterien als durch ein solches Erfordernis ermittelt werden (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12,
EU:C:2013:411, Rn. 77). [...]
56 Im Ausgangsverfahren sind erstens, ebenso wie in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C-20/12, EU:C:2013:411), nicht die Erwerbstätigen selbst die Begünstigten der finanziellen Beihilfen, sondern ihre nicht in Luxemburg ansässigen Kinder, die in gleicher Weise in Luxemburg oder einem beliebigen anderen Staat studieren möchten. Dabei kann, zweitens, die Verbundenheit mit der luxemburgischen Gesellschaft bei Kindern von Grenzgängern weniger ausgeprägt erscheinen als bei Kindern von in Luxemburg ansässigen Wanderarbeitnehmern.
57 Unter diesen Umständen erscheint es berechtigt, dass der die Beihilfe gewährende Staat bestrebt ist, sicherzustellen, dass der Grenzgänger tatsächlich ein Band der Integration mit der luxemburgischen Gesellschaft aufweist, indem er eine hinreichende Verbundenheit fordert, um der Gefahr der Entstehung von "Stipendientourismus" entgegenzutreten, auf die die Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, hingewiesen haben. [...]
62 Zu den dem luxemburgischen Gesetzgeber verfügbaren Möglichkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das verfolgte Ziel insoweit, als die gewährte Beihilfe beispielsweise in einem Darlehen besteht, ohne Benachteiligung der Kinder von Grenzgängern durch ein Finanzierungssystem erreicht werden könnte, das die Gewährung dieses Darlehens, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags oder seinen Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass der begünstigte Student nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 79). [...]
69 Eine Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studenten davon abhängig macht, dass einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf finanzielle Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, ohne dass sie den zuständigen Behörden gestattet, diese Beihilfe zu gewähren, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Eltern, von einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, für einen erheblichen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, vorliegend fast acht Jahre, vor dieser Antragstellung in Luxemburg gearbeitet haben, stellt eine Beschränkung dar, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl der Personen mit Hochschulabschluss in der gebietsansässigen Bevölkerung zu erhöhen, erforderlich ist, da solche Unterbrechungen nicht geeignet sind, die Verbundenheit zwischen dem Antragsteller der finanziellen Beihilfe und dem Großherzogtum Luxemburg zu lösen.
70 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zu dem Zweck, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht. [...]