EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 15.12.2016 - C‑401/15; C-402/15; C-403/15 - asyl.net: M24706
https://www.asyl.net/rsdb/M24706
Leitsatz:

Der Begriff "Kind eines Wanderarbeitnehmers" schließt die Kinder des Ehegatten dieses Arbeitnehmers oder seines anerkannten Lebenspartners ein, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt.

Die nationalen Behörden und Gerichte müssen nur ermitteln und beurteilen, ob im konkreten Fall Unterhalt geleistet wird, nicht warum und in welcher genauen Höhe.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Studium, Kind, Stiefkind, Unionsbürger, Studienbeihilfe, leibliches Kind,
Normen: AEUV Art. 45, VO 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Auszüge:

[...]

55 Sofern sie der Definition "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 eines Grenzgängers entsprechen, der selbst ausreichende Bindungen mit der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats aufweist, können somit die Kinder des Ehegatten oder des von diesem Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Lebenspartners dieses Grenzgängers als dessen Kinder angesehen werden, um einen Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für ihr Studium zu erlangen, die als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 angesehen wird.

56 Das vorlegende Gericht wirft weiter die Frage auf, wie sich der Umfang des Beitrags, den der Grenzgänger zum Unterhalt des Kindes seines Ehepartners leistet, auf den Anspruch dieses Kindes auswirkt, eine finanzielle Beihilfe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erhalten.

57 Insoweit geht aus der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung hervor, dass dann, wenn der Wanderarbeitnehmer weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt, die diesem Kind von einem Mitgliedstaat gewährte Studienfinanzierung für diesen Arbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt. Es ist außerdem festzustellen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, der durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben wurde, vorsah, dass bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats beschäftigt ist, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit "sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird", Wohnung nehmen dürfen. Der Unionsgesetzgeber hat zudem durch die Richtlinie 2004/38 festgelegt, dass als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie "die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des [anerkannten] Lebenspartners …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird", anzusehen sind.

58 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt. Wäre dies der Fall, so würde das Recht auf Familienzusammenführung, das diese Bestimmung vorsah, von den nationalen Rechtsvorschriften abhängen, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind, was zu einer uneinheitlichen Anwendung des Unionsrechts führen würde. Der Gerichtshof hat demgemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin ausgelegt, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Es handelt sich um einen Familienangehörigen, der vom Arbeitnehmer unterstützt wird, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung wird durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, EU:C:1987:302, Rn. 21 bis 23).

59 Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist eine solche Auslegung indessen ebenso geboten, wenn es um den Beitrag eines Grenzgängers zum Unterhalt der Kinder seines Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners geht.

60 Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die nationalen Gerichte zu beurteilen haben. Die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Grenzgängers, der für dessen Unterhalt aufkommt, kann sich somit, wenn dies die Situation des Kindes des Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners dieses Arbeitnehmers betrifft, aus objektiven Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Studenten ergeben, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für den Beitrag des Grenzgängers zum Unterhalt des Studenten zu ermitteln oder dessen genauen Betrag zu beziffern.

61 Die luxemburgische Regierung macht jedoch geltend, es könne von der zuständigen Verwaltung schwerlich verlangt werden, dass sie in jedem Fall untersuche, ob und in welchem Maß ein Grenzgänger, der Stiefvater eines Studenten sei, der die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden finanziellen Beihilfe beantrage, zum Unterhalt dieses Studenten beitrage.

62 Jedoch ist zum einen festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie dies u. a. aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht. [...]