VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 N 2073/15 - asyl.net: M24714
https://www.asyl.net/rsdb/M24714
Leitsatz:

1. Der Vollstreckungsgläubiger muss der Behörde als Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Zahlung einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Diese beträgt in der Regel einen Monat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004 – 13 A 01.2055 –, BayVBl. 2004, 571; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 – juris), kann in Einzelfällen jedoch auch sechs Wochen betragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991– 1 BvR 440/83)

2. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß §§ 170 VwGO gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist aber auch ohne eine vorherige zusätzliche Mahnung zulässig, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt hat.

3. Insoweit ist davon auszugehen, dass allein auf Grund des Zeitablaufes der Vollstreckungsschuldnerin ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Es ist dann nicht mehr erforderlich, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Einleitung der Vollstreckung die Vollstreckungsschuldnerin zusätzlich zur Zahlung aufgefordert und gemahnt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Vollstreckung, gerichtliches Verfahren, verwaltungsgerichtliches Verfahren, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vollstreckungsschuldner,
Normen: VwGO § 170,
Auszüge:

[...]

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Denn die Voraussetzungen der Vollstreckung nach den §§ 168 Abs. 1 Nr. 4, 170, 171 VwGO lagen vor. Insbesondere war der vom Vollstreckungsgläubiger gestellte Vollstreckungsantrag nicht gemäß § 170 VwGO verfrüht.

Dabei entspricht es inzwischen herrschender Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, dass vor der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss der öffentlichen Hand als Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005 - 6 D 287/05 -, NVwZ-RR 2006, 743; VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006 - 4 V 247/06.Ge -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris; zu § 152 FGO vgl. etwa FG Bremen, Beschluss vom 02.12.1992 – 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327 und FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007 - 4 K 12/07 - EFG 2007, 1797; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.1985 – 4 S 1100/85 –, Ls. veröff. in juris; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 170 Rdnr. 20).

Dabei ist die Fristdauer in der Verwaltungsgerichtsordnung selbst nicht geregelt. § 882 a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung eine Mahnfrist von 4 Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Sonderregelung des § 170 VwGO keine (unmittelbare) Anwendung. Die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO geltende Wartefrist von zwei Wochen war hier eingehalten. Dieser Vorschrift lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, welche angemessene Zahlungsfrist Behörden für die Begleichung von außergerichtlichen bzw. Rechtsanwaltskosten einzuräumen ist. Das Gericht geht im Anschluss an die herrschende Rechtsprechung insoweit davon aus, dass die hierzu angemessene Zahlungsfrist in der Regel einen Monat beträgt. Insoweit bietet sich eine Analogie zu § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO bzw. ein Rückgriff auf dessen Rechtsgedanken an (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004 – 13 A 01.2055 –, BayVBl. 2004, 571; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005; VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006 und VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010, jew. a.a.O.).

Damit wird den Besonderheiten, wenn es um eine Vollstreckung gegen eine Behörde geht, Rechnung getragen. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der entsprechende Vorgang in einer Behörde in angemessenem Umfang bearbeitet werden kann. Eine Bearbeitungsdauer von einem Monat bei derartigen Vorgängen ist insoweit nicht zu beanstanden. Es ist dem Vollstreckungsgläubiger auch zuzumuten, so lange abzuwarten. Ein Risiko ist damit für ihn nicht verbunden. An der Zahlungsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel kein Zweifel bestehen. Der Gläubiger kann nach wie vor darauf vertrauen, dass der an Recht und Gesetz gebundene Träger der öffentlichen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) seine Forderung geschäftsmäßig bearbeitet und ohne Verzug begleicht. Hinzu kommt, dass der geschuldete Betrag zu verzinsen ist.

In der Rechtsprechung wird auch vertreten, dass für den Fall, dass die Überweisung an den Gläubiger die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, die Frist unter Umständen sogar 6 Wochen ausmachen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991– 1 BvR 440/83 –, BVerfGE 84, 6 = NJW 1991, 2758; Beschluss der Kammer vom 23.09.2004 - 5 K 86/02 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005, a.a.O.).

Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht und nicht nach einem späteren Zeitpunkt.

Dies zugrunde gelegt, war die Beantragung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Antrag vom 24.12.2015, bei Gericht eingegangen am 30.12.2015, nicht verfrüht. Insoweit ist aus Sicht des Gerichts maßgeblich, dass seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschluss bereits mehr als 3 Monate vergangen waren, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt hätte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21.09.2015 im Verfahren 5 K 639/10 war der Vollstreckungsschuldnerin am 25.09.2015 zugestellt worden, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als drei Monate verstrichen waren. Damit war die in der Rechtsprechung angenommene Monatsfrist bereits um das Dreifache und auch die Sechswochenfrist um mehr als das Doppelte überschritten. Bei dieser Sachlage ist es aber aus Sicht des Gerichts nicht mehr erforderlich, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Einleitung der Vollstreckung die Vollstreckungsschuldnerin zusätzlich zur Zahlung aufgefordert und gemahnt hat. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 10.12.1998 (- 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 99, 338 = NJW 1999, 778) die Möglichkeit angedeutet, dass es hinsichtlich der Frage der Setzung einer angemessenen Frist vor Einleitung der Vollstreckung der Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, nicht bedarf, sondern dass in analoger Anwendung der Regelung des § 170 Abs. 2 VwGO auch bloßes Zuwarten genügen könnte.

Vorliegend hält das Gericht, entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin, eine zusätzliche Mahnung, bevor bei Gericht das Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt wird, dann entbehrlich, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mehr als drei Monate vergangen sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass allein auf Grund des Zeitablaufes der Vollstreckungsschuldnerin ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Einer zusätzlichen Mahnung bedarf es dann nicht mehr. Dies wird im Übrigen von den Vollstreckungsvorschriften auch nicht vorgesehen. Außerdem ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Vollstreckungsschuldnerin zumindest in einigen Fällen auch bei erfolgter Mahnung nicht den geschuldeten Betrag umgehend gezahlt hat, sondern erst nach der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Hierauf wird auch vom Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers verwiesen. [...]