Eilrechtsschutz gegen den Einstellungsbescheid des BAMF:
1. Die Zustellung des Einstellungsbescheids an die letzte bekannte Anschrift gilt nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG als bewirkt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2. Die Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn sie geeignet ist, den Irrtum hervorzurufen, dass die Klage nur in Schriftform eingereicht werden kann (unter Bezug auf VG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A - asyl.net: M24429).
3. Die Möglichkeit, nach § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens beim BAMF zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (unter Bezug auf BVerfG Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - asyl.net: M24185, Asylmagazin 10/2016).
4. Wenn die erforderliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG unterbleibt (hier erfolgte sie nach alter Rechtslage), ist der Einstellungsbescheid einschließlich der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.
[...]
1. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 24.6.2016 verfügte Abschiebungsandrohung richtet (hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids droht keine Vollziehung) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG, nämlich keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Antragsgegnerin das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis: [...]
Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung - wie im vorliegenden Fall - als unzustellbar zurückkommt. [...]
Der Antragsteller ist ausweislich der Asylakte auch hinreichend über ihre Mitwirkungspflichten, insbesondere darüber belehrt worden, dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. [...]
Allerdings wurde die Klage am 14.9.2016 dennoch fristgerecht erhoben, auch wenn die Klageerhebung nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG (zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung) erfolgte. Dies führt nicht zur Verfristung der Klageerhebung. Denn die zweiwöchige Klagefrist wurde nicht in Gang gesetzt. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188, 190; Beschl. v. 14.2.2000, 7 B 200.99, juris, Rn. 3, m.w.N.; Urt. v. 21.3.2002, 4 C 2.01, juris, Rn. 12; Beschl. v. 31.8.2015, 2 B 61.14, juris).
Die dem hier streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtbehelfsbelehrung war in diesem Sinne geeignet, bei dem Betroffenen einen solchen Irrtum hervorzurufen. Denn sie ist geeignet, bei einem Betroffenen den falschen Eindruck zu erwecken, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ausschließlich schriftlich und in deutscher Sprache beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Gerichtsbescheid vom 28.6.2016 (22 K 4119/15.A, juris, Rn. 48 ff.) insoweit ausgeführt: [...]
Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen, wobei es für den vorliegenden Fall im zuletzt zitierten Absatz statt "arabischer Sprache" jeweils "in der Sprache 'farsi'" und statt "arabische Übersetzung" "Übersetzung in die Sprache farsi" heißen muss. Die Klageerhebung erfolgte innerhalb der nach alledem gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzten Jahresfrist.
b) Auch die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen. Soweit in der Rechtsprechung Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erachtet worden sind, weil ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Ab. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes darstelle (vgl. z.B. VG Regensburg, Beschl. v. 18.4.2016, RO 9 S 16.30620, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 29.4.2016, AN 4 S 16.30410, juris; VG Dresden, Beschl. v. 14.4.2016, 4 L 212/16.A, juris), ist auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Dieses hat in dem Beschluss vom 20.7.2016 (2 BvR 1385/16, juris) ausgeführt: [...]
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. § 33 Abs. 4 AsylG sieht vor, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Das Bundesamt hat den Kläger sowohl in der dem Antragsteller am 4.12.2014 ausgehändigten Belehrung als auch in der Ladung vom 13.1.2016 und in dem weiteren Schreiben vom 31. März 2016 darauf hingewiesen, dass das Bundesamt über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entscheidet, wenn der Antragsteller den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Dies entspricht nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Ausländer auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Falle der Einstellung seines Asylverfahrens gemäß § 32 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 10 C 1/13, juris, Rn. 31).
Ein solcher Hinweis ist an den Antragsteller nicht ergangen. Dieses Versäumnis führt zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung (vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.7.2016, 3 L 1544/16.A, juris, Rn. 45 ff.; VG Minden, Beschl. v. 26.7.2016, a.a.O., Rn. 41; VG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2016, 14 AE 2443/16) und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten. [...]