BlueSky

VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2017 - 2 A 6163/16 - asyl.net: M24752
https://www.asyl.net/rsdb/M24752
Leitsatz:

1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien wegen (unterstellter) regimekritischer Gesinnung nach Ausreise und Asylantragstellung im Ausland.

2. Das Gericht hält nicht weiter an der bisherigen Ansicht fest, nach der Kinder im Alter bis zu elf Jahren sich keine politische Überzeugung bilden könnten und deshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, minderjährig, politische Verfolgung, Verfolgungsgrund, illegale Ausreise, Kinder, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, da sich die Kläger nach der Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen ihrer vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens befinden, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Es kann dahinstehen, ob sie Syrien wegen Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift verlassen haben; es droht ihnen jedenfalls bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche. [...]

Das Gericht schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urteile vom 6. Juli 2016 - RN 11 K 16.30889 - juris), des Verwaltungsgerichts Köln (Urteile vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A - juris, Rn. 17-33, vom 25. Oktober 2016 - 20 K 2890/16.A - juris, vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A - juris, und vom 24. Januar 2017 20 K 8414/16.A - juris), des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR - juris), des Verwaltungsgerichts Schleswig (Gerichtsbescheid vom 22. September 2016 - 12 A 232/16 - juris), des Verwaltungsgerichts Münster (Urteile vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A - juris, und vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A - juris), des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25. Oktober 2016 - M 13 K 16.322208), des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 11. November 2016 - 3 K 583/16 - juris), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1495/16 - juris,), des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Urteile vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 - juris, und vom 13. Januar 2017 - 7 A 167/16 - juris) und des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 - juris) an.

In diesen Entscheidungen wurde die vorherige Entscheidungspraxis der Beklagten sowie die entsprechende Rechtsprechung fortgesetzt, wonach der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem Aufenthalt im westlichen Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffasst mit der Folge, dass den Rückkehrern bei der obligatorischen Befragung durch Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter in Anknüpfung an diese, ggf. nur unterstellte politische Gesinnung droht. Unter intensiver Auseinandersetzung mit neueren Erkenntnismitteln, insbesondere der Botschaft Beirut (Auskunft vom 3. Februar 2016), des UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015), des UN-Menschenrechtsrats ("Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic" vom 11. Februar 2016; Bericht vom 3. Februar 2016 "Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic") und von Amnesty International (Amnesty Report 2016), kommen die genannten Gerichte zu dem Ergebnis, dass die vormalige Entscheidungspraxis auch unter den gegenwärtigen Bedingungen aufrecht erhalten bleibt. Dem folgt das entscheidende Gericht. Denn zusammenfassend lassen sich auch den jüngeren Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen ersichtlich werden könnte, dass sich die Lage für Rückkehrer nach Syrien in letzter Zeit im Unterschied zu der vorher bestehenden Situation verbessert haben könnte.

Der entgegenstehenden Ansicht des OVG Münster (Beschlüsse vom 5. Januar 2012 - 14 A 2484/11.A - juris, Rn. 7, vom 27. Juni 2013 - 14 A 1517/13.A - juris, Rn. 11, vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A - juris, Rn. 19) und der daran anknüpfenden Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris) folgt das Gericht nicht und verweist insofern auf die Ausführungen in den Urteilen vom 18. November 2016 und 4. Januar 2017 (Az. 2 A 5162/16 und 2 A 5738/16, juris, einsehbar auch in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz - Niedersächsisches Landesjustizportal). [...]

Zur Begründung der geänderten Entscheidungspraxis der Beklagten kann auch nicht auf eine neue Passpraxis Syriens abgestellt werden, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll (vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A - juris, Rn. 24). Denn auch insofern wird nicht die spezifische Situation eines vormalig Ausgereisten, der in Europa Asyl beantragt hat und nunmehr nach Syrien zurückkehrt, im Rahmen der anzustellenden Prognose in den Blick genommen, sondern auf Umstände abgestellt, die möglicherweise die Ausreise erleichtert haben können, denen für die Beurteilung der Situation im Fall der derzeitigen Rückkehr aber keine Aussagekraft zukommt. [...]

Auch für Kinder liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor. Das Gericht hält an der bisherigen Ansicht, wonach jedenfalls Kinder im Alter bis zu elf Jahren keine politische Überzeugung bilden könnten und deshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde und sie wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten, nicht mehr fest. Es folgt vielmehr nun der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1495/16 - juris, Rn 115 - 121, dem folgend VG Osnabrück, Urteil vom 13. Januar 2017 - 7 A 167/17 - juris), da neueren Erkenntnismitteln hinreichende Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr auch für zurückkehrende Kinder, selbst Kleinkinder, entnommen werden können. In dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 5. Januar 2017 wird ausgeführt, dass die syrischen Sicherheitskräfte willkürliche Festnahmen durchführen, auch Frauen und Kinder in Gewahrsam gefoltert werden und Kinder auch deshalb festgenommen werden, um gesuchte Personen zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Zudem seien Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen weitverbreitet und würden als Kriegstaktik eingesetzt. Nach der Schnellrecherche Reflexverfolgung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2017 sind Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Familienangehörigen und auch Kindern Oppositioneller in Syrien ein vertrautes politisches Instrument, das seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges zusätzlich an Gewicht gewonnen habe. Es handele sich um ein willkürliches Vorgehen, von dem beispielsweise Familienangehörige von mutmaßlichen Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern betroffen seien. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr von Erwachsenen mit Kindern die Erwachsenen zum jetzigen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, weil es nahe liegt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den wenigen Personen, die derzeit nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland und einer dortigen Asylantragstellung zurückkehren, eine oppositionelle Haltung unterstellen, während andere Gründe, insbesondere das Verlassen des Landes wegen kriegerischer Auseinandersetzungen, nicht unterstellt werden dürften, solange diese Auseinandersetzungen noch andauern. Im Zusammenhang mit den oben ausgeführten Erkenntnismitteln, bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 jedenfalls dahingehend, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden, besteht diese Bedrohungssituation auch für Kinder, die, wie die Erwachsenen, im Falle einer Rückkehr in Kontakt mit diesen Sicherheitsbehörden kommen. [...]