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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 18.11.2016 - 19 347-00001/2003-001 - asyl.net: M24769
https://www.asyl.net/rsdb/M24769
Leitsatz:

Integrationsministerium Rheinland-Pfalz zur Ausbildungsduldung:

1. Übersendung des BMI-Rundschreibens vom 1.11.2016 (Asylmagazin 12/2016, S. 440) unter der abweichenden Maßgabe, dass bei Vorlage eines Ausbildungsvertrags das Ermessen im Rahmen der Prüfung einer Beschäftigungserlaubnis auf null reduziert und eine solche zu erteilen ist.

2. Entgegen der Auffassung des BMI gilt die Passbeschaffung nicht als konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme (unter Bezug auf VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, asyl.net: M24317, Asylmagazin 12/2016).

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Erlass, Passbeschaffung, Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Ermessensreduzierung auf Null,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

[...]

Erteilung der Beschäftigungserlaubnis

Der Auffassung des Bundesministeriums der Innern, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vorgelagert ist, ist im Ergebnis zuzustimmen. Durch diese vorgelagerte Prüfung darf jedoch der Wille des Gesetzgebers, die Ausbildung von ausreisepflichtigen Ausländern zu bevorzugen und dem Interesse der Arbeitgeber an gesicherten Ausbildungsverhältnissen nachzukommen, nicht konterkariert werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Vorlage eines Ausbildungsvertrags das Ermessen im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG auf null reduziert und eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.

Ausschluss bei Vorliegen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

Sofern das Bundesministerium des Innern, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.), annimmt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits dann vorliegen, wenn ein Passersatzpapier beantragt wurde, ist dem als zu allgemein zu widersprechen. Richtig erscheint vielmehr die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, wonach unter den Begriff "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei (Beschl. v. 13. Oktober 2016, 11 S 1991/16, Rn. 21 – juris; meine Hervorhebung). [...]