SG München

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Zitieren als:
SG München, Urteil vom 10.02.2017 - S 46 AS 204/15 - asyl.net: M24786
https://www.asyl.net/rsdb/M24786
Leitsatz:

Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II für Österreichische Staatsangehörige:

1. Österreichische Staatsangehörige haben nach Art. 2 Abs. 1 DÖFA (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen) einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Fürsorgeleistungen.

2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sind Fürsorgeleistungen nach Art. 1 Nr. 4 DÖFA.

3. Es liegt kein Ausschlusstatbestand nach dem Schlussprotokoll zum DÖFA vor, insbesondere war die Einreise zur Arbeitssuche nicht von der Absicht geprägt, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unionsbürger, Leistungsausschluss, österreichische Staatsbürger, Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen, Fürsorgeabkommen, Sozialhilfe, Sozialrecht, SGB II, Gleichbehandlung, Sozialleistungen, Ausschlussgrund, Einreise um Sozialhilfe zu erlangen,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2, SGB II § 19 Abs. 1 S. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, DÖFA Art. 2 Abs. 1, DÖFA Art. 1 Nr. 4, SGB I § 30 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die Klage ist auch überwiegend begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II hat. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen (DÖFA) vom 17.01.1966 (BGBl II, 1996, S. 1) auch in Bezug auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II wie ein deutscher Staatsangehöriger zu stellen ist.

1. Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab der Einreise am 05.11.2014 bis 30.04.2015, weil für die Zeit ab 01.05.2015 eine neue Leistungsbewilligung vorliegt.

2. Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. [...]

3. Ein Leistungsausschluss liegt nicht vor. Insbesondere ist der Kläger, obwohl er als österreichischer Staatsangehöriger Ausländer ist, nicht vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst. Dies gilt für beide in Betracht kommende Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II, weil das DÖFA auch in Bezug auf Arbeitslosengeld II eine Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen verlangt und der Kläger nicht vom DÖFA ausgeschlossen ist. [...]

b) Weil der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger gemäß Art. 2 Abs. 1 DÖFA einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Fürsorgeleistungen hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Fürsorgeleistungen gemäß Art. 1 Nr. 4 DÖFA sind (dazu bb) und kein Ausschlusstatbestand nach dem Schlussprotokoll zum Abkommen vorliegt (dazu cc), ist § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auf ihn nicht anwendbar. Er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II wie ein deutscher Staatsbürger.

aa) Für österreichische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, findet das Deutsch-Österreichische Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.01.1966 (DÖFA) Anwendung. Als zwischenstaatlicher Vertrag ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des DÖFA nach der Ratifikation durch den Bundestag nach Zustimmung des Bundesrates (BGBl II, 1969 S. 1) unmittelbar anwendbares Bundesrecht (zum Parallelfall des Europäischen Fürsorgeabkommens vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, dort Rn. 24). Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 SGB I inländischen Vorschriften gegenüber vorrangig.

bb) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sind Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 1 Nr. 4 DÖFA. [...]

cc) Ein Ausschlusstatbestand oder Vorbehalt, der die Gleichbehandlungsanspruch beseitigen und damit den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II wieder herstellen würde, besteht nicht.

Der Vorbehalt, den die Bundesregierung am 19.12.2011 für das SGB II zum EFA erklärt hat, betrifft nur dieses internationale Abkommen. Österreich ist nicht Vertragsstaat des EFA. Das DÖFA ist ein eigenständiger zwischenstaatlicher Vertrag.

Im Schlussprotokoll zum DÖFA haben die Vertragsparteien ergänzende Regelungen festgestellt. In A) 1. des Schlussprotokolls wurde vereinbart, dass Vergünstigungen aus diesem Abkommen Personen nicht zugute kommen sollen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Diese Ausschlussregelung setzt voraus, dass eine "um-zu-Einreise" vorliegt. Bei der Einreise muss ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Vergünstigung vorliegen. [...]

Der Einreiseentschluss des Klägers war nicht davon geprägt, Arbeitslosengeld II in Anspruch zu nehmen (zu tatsächlichen Anhaltspunkten für diese subjektive Motivlage vgl. Schlette, a.a.O., Rn. 49). Er hat zwar unmittelbar nach der Einreise einen Leistungsantrag gestellt, was für eine derartige Haltung spräche. Der Kläger hat aber bei seiner Antragstellung deutlich gemacht, dass er wegen Verlust seines Arbeitsplatzes in der Türkei nach Deutschland zurückgekommen ist, um dort auf der Basis seiner Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Ortskenntnisse eine neue Erwerbstätigkeit zu suchen. Bei einer tatsächlichen und aussichtsreichen Arbeitsuche war die Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen wegen Mittellosigkeit zwar unumgänglich, nicht aber prägendes Einreisemotiv. Die Ausschlussregelung kommt daher nicht zur Anwendung. Es bleibt beim Gleichbehandlungsgebot und damit der Unanwendbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. [...]