VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2016 - 5 K 10615/16.A - asyl.net: M24799
https://www.asyl.net/rsdb/M24799
Leitsatz:

Hindus sind in Bangladesch keiner Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gemeinschaft ausgesetzt.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Bangladesch, Hindu, Gruppenverfolgung, Qualifikationsrichtlinie,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Hindus sind in Bangladesch keiner Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gemeinschaft ausgesetzt. [...]

Denn es kann aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden, dass die in Bangladesch gegen Hindus gerichteten, ihrer Schwere nach relevanten Verfolgungsschläge so dicht fielen, dass für jeden Hindu dort nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde.

Der Anteil der Hindu an der Bevölkerung Bangladeschs ist mit ca. 9 % groß. Da in Bangladesch etwa 156 Millionen Menschen leben, umfasst die Gruppe der Hindus rund 14 Millionen Menschen (vgl. Länderinformation des Auswärtigen Amtes zu Bangladesh von April 2014; D-A-CH, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 25).

Einschränkungen in der religiösen Betätigung durch staatliche Behörden gibt es grundsätzlich nicht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, S. 12).

Zwar sind Hindus - neben Anfeindungen und wirtschaftlichen Diskriminierungen im täglichen Leben (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 – und vom 18. August 2014 - 508- 516.80/48049 -, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, S. 12) gelegentlich Ziel gewalttätiger Übergriffe aus selten religiös, vornehmlich aus politisch oder wirtschaftlich motivierten Gründen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -).

Gemäß den Berichten über Anfeindungen bzw. Übergriffe auf Hindus finden diese ganz überwiegend im ländlich-dörflichen Umfeld, seltener in Distriktstädten, kaum in den großen Städten des Landes statt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 – und vom 18. August 2014 – 508-516.80/48049). Zu gewaltsamen Übergriffen auf die Hindus war es beispielsweise im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen von Oktober 2001 gekommen, ohne dass eine gezielte, aktive oder gar systematische Beteiligung von Sicherheitskräften oder staatlichen Stellen festzustellen gewesen wäre, die allerdings auch nur zögerlich eingeschritten sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849). [...]

Auch wenn in der immer wieder von gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägten "politischen Kultur" Bangladeschs (vgl. dazu D-A-Ch, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 7 ff. (Kap. 2.1: Institutionelle Instabilität und gewaltsame politische Auseinandersetzungen)) ein effektiver Schutz der Hindus durch den Staat - wie aber der Schutz anderer Bürger auch - nur bedingt stattfinden kann, versuchte die Regierung - auch unter massivem Druck der internationalen Gemeinschaft - nach den Zwischenfällen im Januar 2014 schnellstmöglich für Aufklärung zu sorgen und hat zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049).

Zudem erfahren Hindus Unterstützung durch die Polizei oder lokale Eliten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049). [...]