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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 12 K 9983/16.A - asyl.net: M24800
https://www.asyl.net/rsdb/M24800
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Gefahr religiöser Verfolgung in Ägypten aufgrund von Konversion zum Christentum.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Ägypten, Christen, Konvertiten, religiöse Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Die Schilderungen des Klägers und seiner Familie decken sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Gerichts bezüglich der Situation von Konvertiten in Ägypten in den Jahren 2011 bis 2013. Das Asylzentrum Asyl und Migration des Bundesamtes hat in seiner Information zur Situation der Kopten von Oktober 2011 zum Thema Konversion ausgeführt:

"Der Religionswechsel eines Muslims zum Christentum ist seit 1959 nach ägyptischem Recht zwar formal erlaubt, wurde jedoch im April 2007 durch einen Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts eingeschränkt, sodass Christen, die zum Islam konvertierten, nicht mehr zum Christentum zurückkonvertieren dürfen. […] Ein Jahr später wurde diese Regelung generell ausgeweitet: das Recht auf Religionswechsel beziehe sich fortan nicht mehr auf muslimische Bürger, sondern nur noch auf jene, die zum Islam konvertieren möchten.

Die Konversion zum Christentum wird von den ägyptischen Behörden faktisch nicht anerkannt und die Konvertiten stehen unter ständiger Überwachung im Alltag. Ihnen drohen laut der "Internationalen Gemeinschaft für Menschenrechte" (IGFM) weitreichende Diskriminierung in jedem Bereich der Verlust ihres Berufs, Gefängnisstrafen, Misshandlung und Folter bis hin zu ernstzunehmenden Todesdrohungen von der Staatssicherheit und ggf. sogar aus der eigenen Familie.

Konvertiten werden gemäß Art. 98 (F) des ägyptischen Strafgesetzbuches beschuldigt, den Islam zu beleidigen. Ihnen wird vorgeworfen, die nationale Einheit und den sozialen Frieden im Land zu gefährden und die ihnen gewährte Religionsfreiheit auszunutzen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung Religionsausnutzung von den Gerichten frei erfunden und nirgends als juristischer Begriff in den Gesetzbüchern erwähnt ist.

Eine "anti-islamische" Propaganda – und dazu kann schon allein die Tatsache zählen, nun Christ zu sein und die Messe zu besuchen – kommt bei den Gerichten einem Hochverrat gegen den ägyptischen Staat gleich. Für diese Verachtung der Staatsreligion des Islam warten auf die Konvertiten langjährige Haftstrafen oder sogar die Todesstrafe. […]

Die Todesstrafe für Konversion, bzw. Abfall vom Islam (ridda), ist im ägyptischen Strafrecht zwar nicht vorgesehen, wer sie aber vollstreckt, wird vom Staat nicht zur Rechenschaft gezogen. Zu dieser Tötung eines Glaubensabfälligen, bzw. Abtrünnigen (murtadd), rufen auch viele Imame mit ihren religiösen Rechtsgutachten (fatwa) auf, unter Bezugnahme auf die Koranverse "fitna (Glaubensabfall/-spaltung) ist schlimmer als töten" (Sure 2,191) und "tötet ihn um fitna zu verhindern" (Sure 8,39) und des Prophetenausspruchs (hadith) "Tötet den, der die Religion wechselt". Versuche der Konvertiten, das Land zu verlassen, werden nicht selten von Seiten verärgerter Muslime, insbesondere Familienmitgliedern, zu verhindern versucht.

Im Sinne der Verletzung der ägyptischen Staatsordnung kann auch jeder zum Tode verurteilt werden, der einen Muslim zur Abkehr seines Glaubens bewegt und diesen anschließend christlich tauft, auch wenn Missionierung im ägyptischen Strafrecht nicht verboten ist. Zudem warten lange Haftstrafen auf Priester, die Christen mit Konvertiten verheiraten – diese Ehen werden von den Behörden generell nicht anerkannt. […]" (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 5-9).

Im Mai 2011 starben ein Dutzend Menschen, als im Kairoer Stadtteil Imbaba eine koptische Kirche nach Kämpfen in Brand gesteckt wurde. Auslöser für die Kämpfe war das Gerücht, in der Kirche werde eine muslimische Frau festgehalten und gezwungen zum Christentum zu konvertieren (vgl. "Tote bei Kämpfen zwischen Muslimen und Christen", Spiegel Online vom 6. April 2013).

Es genügten Gerüchte, um aufgebrachte Muslime dazu zu bringen, Häuser von vermeintlichen Beleidigern des Islam zu umstellen und diese mit dem Tod zu bedrohen, wobei von der Polizei keine Hilfe zu erwarten war (vgl. "Gerücht genügt", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Oktober 2012).

Im Januar 2013 wurde in der oberägyptischen Stadt Biba eine achtköpfige Familie zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist (vgl. "Ägypten: 15 Jahre für Konversion zum Christentum", Institut für Islamfragen vom 3. Februar 2013).

Die Verfolgung des Klägers ging auch von Verfolgungsakteuren im Sinne von § 3c AsylG aus. Der Kläger war einer Verfolgung durch den Staat ausgesetzt. Er ist Opfer einer willkürlichen Festnahme und von Misshandlungen durch die Polizei geworden. Zudem war die Familie Objekt staatlicher Überwachung, unter anderem durch Überwachung ihrer Telefongespräche. Dies steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zur Überzeugung der Kammer fest. Unter anderem konfrontierte ihn die Polizei mit Detailkenntnissen zu Kontakten des Klägers und seiner Familie mit der befreundeten christlichen Familie. Insbesondere waren der Polizei Details über die Häufigkeit von Telefongesprächen zwischen den Familien bekannt.

Unabhängig davon lag auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor. Die gesamte Familie ist durch muslimische Nachbarn und Arbeitskollegen des Vaters beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Es steht in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Staat nicht in der Lage oder willens war, den Kläger und seine Familie zu schützen. Die Mutter des Klägers hat insofern glaubhaft geschildert, dass die Polizei – im Gegenteil – nicht bereit war, Anzeigen der Familie wegen der Bedrohungen aufzunehmen. Diese ablehnende Haltung der Polizei wird durch die zuvor beschriebene staatliche Verfolgung des Klägers durch die Polizei bekräftigt. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen waren nicht vorhanden. [...]

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verfolgung des Klägers und seiner Familie sich im Falle ihrer Rückkehr nicht wiederholen würde. Im Gegenteil steht auf Grundlage der aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Verfolgung von Konvertiten in Ägypten weiterhin landesweit droht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist die Religionsfreiheit in Ägypten auch derzeit eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Konversion vom Islam zum Christentum führt zu massiven Problemen für die Betroffenen. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Auf Grund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 9. Dezember 2015, Seite 7).

Der leitende Imam der Al-Azhar-Universität in Kairo, Ahmed El-Tayyib, erklärte anlässlich des diesjährigen Fastenmonats Ramadan im ägyptischen Staatsfernsehen, ein Apostat müsse unter Druck gesetzt werden, so dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Buße tue, andernfalls müsse er getötet werden (vgl. "Ägypten: Oberster Imam fordert Todesstrafe für Konvertiten", www.opendoors.de/verfolgung/news/2016/juni/aegypten_oberster_imam_fordert_todesstrafe_fuer_konvertiten/; "Was für ein guter Imam!", mariewildermann.wordpress.com/author/mariewildermann/).

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen, wie zuvor ausgeführt, in Ägypten landesweit. [...]