VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 17.02.2017 - 6 L 124/17.A - asyl.net: M24834
https://www.asyl.net/rsdb/M24834
Leitsatz:

Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags einer tschetschenischen Familie als offensichtlich unbegründet wegen fehlender Gründe.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, offensichtlich unbegründet, Tschetschenen, Suspensiveffekt, Abschiebungsandrohung, legale Ausreise, Landweg, Grenzkontrolle, Asylverfahren,
Normen: AsylG § 36 Abs. 3 S. 1, VwGO § 80 Abs. 5, AsylG § 30 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Zu Recht weist das Bundesamt im angegriffenen Bescheid darauf hin, dass dem Antragsteller zu 1. seit seinem Fortgang nach woanders innerhalb der Russischen Föderation im Juni 2013 bis zur im November 2014 erfolgten Ausreise zunächst gen Polen und dann bis nach Deutschland nichts weiter widerfahren sei. Da der Antragsteller zu 1. bis zuletzt im Gemüsehandel gearbeitet habe, muss bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass er sich unbehelligt in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, bevor er sich mit seinen bis dahin offenbar in Tschetschenien wohnhaften Familienmitgliedern zur Ausreise auf dem Landweg entschlossen hatte, um die Zweitfrau, mit welcher er zusammengelebt habe, augenscheinlich in der Russischen Föderation zurückzulassen. Da hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 5. keinerlei individuellen Verfolgungsgefahren geltend gemacht worden sind und jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise eine eingetretene bzw. latente Verfolgungsgefahr für den Antragsteller zu 1. nicht ersichtlich ist, liegt kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür vor, dass auch nur einer der Antragsteller bei Rückkehr in die Russische Föderation mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Auf die Begründung des Bundesamtsbescheides wird verwiesen.

Die fehlende Verfolgungsgefahr wird überdies dadurch zumindest nahegelegt, dass die Antragsteller mit ihren russischen Personaldokumenten auf der üblichen Route (Moskau-Brest-Terespol) gen Westen gereist sind, die von der ganz überwiegenden Anzahl russischer Asylantragsteller genutzt wird. Angesichts des immer wieder von eben diesen Antragstellern durchweg behaupteten Szenarios einer landesweiten Gefahr, von russischen oder anderen Sicherheitsbehörden "verfolgt" zu werden, läge es auf der Hand, dass die russischen Stellen die hiesigen Antragsteller auf dem allseits bekannten Reiseweg aufgespürt hätten, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestehen würde. Denn jedenfalls an der russisch-weißrussischen Grenze dürften sie eine Kontrolle passiert haben, und auch die Züge auf der Route dürften ständiger Überwachung unterliegen.

Das Gericht hält dafür, dass das auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Angesichts der dargelegten Situation liegt es erkennbar zu Tage, dass es den Antragstellern um ein aus allgemeinen Erwägungen der privaten Lebensführung erstrebtes Bleiberecht in Deutschland geht. Diese Vorstellung passt zu dem gerade in den russischen Teilrepubliken des Nordkaukasus weit verbreiteten Gerücht, man könne problemlos in Deutschland ein besseres Leben führen. Jedenfalls haben die Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände aufgezeigt, wonach sie in asylrelevanter Weise in einer aussichtslosen Lage wären. [...]