1. Die auf eine pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen gestützte Haftverlängerung über 6 Monate hinaus darf nur dann angeordnet werden, wenn die betreffende Person, trotz einer entsprechenden Belehrung und Aufforderung durch die Ausländerbehörde, die im Einzelfall erforderliche Mitwirkungshandlung verweigert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2017, VZB 99/16, asyl.net: M24688).
2. Allein die Vernichtung eines Passes vor Einreise rechtfertigt eine entsprechende Haftverlängerung nicht, da sie keinen Bezug zu einer konkret zu erwartenden Abschiebung aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2017, VZB 99/16, asyl.net: M24688).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. Dies setzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise In die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderlichen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden Abschiebung auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 8 ff.). In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht angenommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juns Rn. 13).
2. Die Verlängerung der Haft durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Juni 2016 ist auch, soweit sie den Zeitraum bis zum 18. Juni 2016 betrifft, rechtswidrig. Zwar überschreitet die Abschiebungshaft bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Frist von sechs Monaten. Nach den Ausführungen in dem Antrag auf Haftverlängerung war aber ausgeschlossen, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Tagen erfolgen konnte. Die Haft durfte daher auch insoweit nicht aufrechterhalten werden. [...]