1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren ist notwendig, wenn Beurteilung des Begriffs der "Bleibeperspektive" im Zusammenhang mit der Zulassung zu einem Integrationskurs tatsächliche und rechtliche Fragen aufwirft, die die betroffene Person ohne anwaltliche Hilfe nicht überblicken kann.
2. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Frage der Bleibeperspektive nicht von der Staatsangehörigkeit abhängt, sondern von der Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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Bei der gegebenen Sachlage ist zudem wegen der Schwierigkeit der Sache davon auszugehen, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Das konträre Verhalten der Beklagten - so war gemäß Verfügung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 die Frist zur Überstellung bereits am 11. Juni 2016 abgelaufen, gleichwohl war der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2016 (wie bereits der ablehnende Bescheid vom 12.5.2016) erneut mit Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin III-Verordnung begründet worden; zudem war von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 gerügt worden, dass der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2016 unter Missachtung der von ihnen vorgelegten Vollmacht und Mandatsübernahmeanzeige dem Kläger unmittelbar zugestellt worden war - ist bereits geeignet, einen fachkundigen, im Umgang mit dem Bundesamt erfahrenen und deutschsprechenden Antragsteller zu verwirren. Erst recht muss dies für eine sprach- und rechtsunkundige Person wie den Kläger gelten, welcher sich deshalb einer anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren bedienen durfte.
Schließlich wirft die Beurteilung des Begriffs der fehlenden Bleibeperspektive tatsächliche und rechtliche Fragen auf, die der Kläger wohl ohne anwaltliche Hilfe nicht überblicken konnte. Da die Bleibeperspektive vorliegend nicht von dem Nachweis der Staatsangehörigkeit des Klägers eines der im Ablehnungsbescheid genannten Herkunftsländer abhing, sondern von Fragen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach der Dublin III-Verordnung, lag hier keine rein tatsächliche Fragestellung vor, welche der Kläger ohne rechtliche Beratung hätte beantworten und in einem Widerspruch vorbringen können. [...]