VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 13.03.2017 - 5 L 283/17 (ASYLMAGAZIN 5/2017, S. 192 ff.) - asyl.net: M24878
https://www.asyl.net/rsdb/M24878
Leitsatz:

Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Retraumatisierungs- sowie Suizidgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan:

1. Die neue Fassung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sieht zwar vor, dass die Erkrankung lebensbedrohlich oder zumindest schwerwiegend sein muss und dies wird in der Gesetzesbegründung für die PTBS grundsätzlich verneint. Allerdings droht gerade bei PTBS regelmäßig eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Herkunftsland wegen reaktiver Traumafolgen, daher droht im vorliegenden Fall eine Dekompensation mit akuter Gefahr für Leib und Leben (unter Bezugnahme auf eine BAfF Stellungnahme).

2. Die Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zum Nachweis von Erkrankungen durch ärztliche Atteste bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen, sind nicht auf die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 anwendbar.

3. Die medizinische Versorgung in Afghanistan stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Behandlung psychischer Erkrankungen als unzureichend dar (auch in Kabul).

4. Aufgrund der bestehenden Erkrankung (PTBS) ist eine Lebensunterhaltssicherung in Afghanistan nicht möglich.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Posttraumatische Belastungsstörung, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, Suizidgefahr, Attest
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 2c, AufenthG § 60a Abs. 2d,
Auszüge:

[...]

in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen vorliegen. Denn jedenfalls bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, das Verfahren nicht im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns aufzugreifen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung liegt eine konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern worden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist.

In der bis zum 17.03.2016 geltenden Fassung sah das Gesetz nicht vor, welchen Grad die Erkrankung während des Aufenthalts in Deutschland erreicht haben musste, sondern stellte ausschließlich auf die Gefahr Im Zielstaat ab. Die Prüfung umfasste unter Einbeziehung aller Umstände die Prognose einer Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat. Das Bundesverwaltungsgericht legt etwa fest, dass auch bei einer während des Aufenthalts in Deutschland gegebenen behandelbaren Krankheit eine Gefahr vorliegen könnte, wenn die Verschlimmerung der Erkrankung durch das Hinzutreten von Infektionen eintreten würde, die im Zielstaat aufgrund der dort gegebenen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 17.10.2008 -1 C 18.05 -, Rn. 20). Die gesetzliche Änderung sieht nunmehr vor, dass die Erkrankung in Deutschland bereits lebensbedrohlich oder zumindest schwerwiegend sein muss. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage dar. Durch die Neufassung soll klargestellt werden, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen. Wörtlich heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (Begründung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bundestags-Drucksache): "Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden; in Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung." Damit wird jeglicher Auslegungsspielraum bei der Rechtsanwendung genommen. Als Beweggrund für die Festlegung wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass diese Erkrankung wegen ihrer schweren Diagnostizier- und Überprüfbarkeit in der Praxis zur Verzögerung von Abschiebungen führen würde. Durch diese Regelung wird die Prüfung im Falle der PTBS umgedreht, d.h. dass zunächst festgestellt werden muss, ob eine wesentliche Verschlechterung im Zielstaat droht. Erst wenn dies bejaht ist, darf geprüft werden, ob eine schwerwiegende Krankheit vorliegt, die dann im Falle der PTBS ausnahmsweise zu bejahen wäre (Hager, Abschiebung trotz schwerer Krankheit? Asylmagazin 2016, S. 160 (181 und Fn. 19)).

Eine solche wesentliche Gesundheitsgefährdung besteht nach Einschätzung der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft für psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BafF) in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 01.02.2018 ("Asylpaket II") gerade auch bei möglichen psychisch reaktiven Traumafolgen. Durch die Abschiebung werde die betroffene Person zwangsläufig erneut mit Örtlichkeiten oder Personen konfrontiert, die mit früheren traumatischen Ereignissen in Zusammenhang stehen. Dadurch kann die Belastbarkeit und die Steuerungsfähigkeit der Betroffenen durch das Umfeld, das Intrusionen stimuliert und Schutz- und Vermeidungsverhalten nimmt, so stark herabgesetzt werden, dass die Gefahr einer akuten Reaktualisierung und auch eines Impulsbruchs bei Eigen- und/oder Fremdgefährdung bis hin zum Suizid besteht. Im Einzelfall muss also qualifiziert beurteilt werden, inwieweit das Ausmaß der Belastung durch eine Abschiebung die verminderte Belastbarkeit der Person durch die Krankheit deutlich übersteigt. Dazu gehört auch, im Detail einzuschätzen, ob sich die Symptomatik im Falle der Rückführung durch die als ungeschützt und nicht kontrollierbar wahrgenommene Situation im Herkunftsland sowie die verstärkte Wiedererinnerung so gravierend verschlechtern kann, dass eine Dekompensation mit akuter Gefahr für Leib und Leben droht (Stellungnahme der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft für psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BefF) zum Gesetzentwurf vom 01.02.2016: www.baff-zentren.org unter Publikationen, Stellungnahmen und Positionspapiere).

Der neue Satz 2 setzt weiter voraus, dass durch die Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten muss. Damit kann aber nicht der Prozess der Abschiebung selbst gemeint sein, weil es sich bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot handelt, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse berücksichtigt werden ( BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02).

Nach dem auch vom Bundesamt nicht als unglaubhaft bewerteten Vorbringen des Antragstellers hat er jedenfalls auf seiner "Reise" von Afghanistan nach Europa bedrohliche und lebensgefährliche Situationen erleben müssen und die meiste Zeit unter der Ungewissheit und Angst gelitten. Im Iran habe es sexuelle Angriffe gegeben. In der Türkei sei er wegen fehlender Papiere etwa 3 Monate inhaftiert gewesen. Besonders beängstigend seien die Grenzgänge gewesen, bei denen er zeitweise nichts zum Trinken und zu Essen gehabt habe. Bei der siebentägigen Schifffahrt von der Türkei nach Italien sei er von einer großen Welle erwischt worden und fast ertrunken.

Angesichts dieser Legende, die sich ohne weiteres als eine Vielzahl von traumatischen Erlebnissen und Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung und katastrophalen Ausmaß darstellt, die bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde, ist zur Überzeugung des Gerichts in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass sich die Symptomatik im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durch die als ungeschützt und nicht kontrollierbar wahrgenommene Situation und die verstärkte Wiedererinnerung so gravierend verschlechtern wird, dass eine Dekompensation mit akuter Gefahr für Leib und Leben droht.

Eine ausreichende Behandlung dieser Erkrankung ist nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan im Hinblick auf die dort bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis, über finanzielle Mittel zu verfügen, nicht gewährleistet. Die medizinische Versorgung in Afghanistan stellt sich auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte als unzureichend dar. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar ist das staatliche Gesundheitssystem laut Verfassung kostenfrei, de facto werden aber Patienten für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen und Medikamente müssen in aller Regel selbst beschafft werden. Insbesondere ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur unzureichend möglich. Es gibt nur einigen größeren Städten wenige Kliniken, die zudem klein und überfüllt sind (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013 und vom 31.03.2014).

So gibt es in Kabul lediglich zwei psychiatrische Einrichtungen und zwar das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. Diese Anzahl von Behandlungsplätzen reicht jedoch kaum aus, um selbst in Kabul, wo mehrere Millionen Menschen leben, eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten. Ansonsten gibt es noch in Mazar-e Scharif eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten In spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt zwar aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. So finanziert die Bundesregierung Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung In Afghanistan (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und vom 19.10.2016).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers in Afghanistan nicht in ausreichendem Umfang möglich ist und sich damit sein Zustand weiter verschlechtern würde und eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht, da auf Grund der vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung gerade bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr des Suizides besteht.

Zudem muss auf Grund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen Situation davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger im Hinblick auf seine Erkrankung nicht möglich sein wird, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, so dass auf Grund von Mangelernährung alsbald mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen ist. Denn nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2015 darauf hin, dass die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes sei extremen Natureinflüssen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Auch Dr. Danesch verweist in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 07.10.2010 u.a. darauf, dass 36% der Afghanen in absoluter Armut lebten. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 Dollar. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht hätte, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Kabul schätzungsweise 60%. Das einzige "soziale Netz", das in Afghanistan in der Lage sei, einen älteren Arbeitslosen aufzufangen, sei die Großfamilie und/oder der Freundeskreis. Bereits in früheren Auskünften (etwa vom 21.08.2008 und vom 03.12.2008) hatte Dr. Danesch die Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als katastrophal bezeichnet. Amnesty International weist in seiner Stellungnahme vom 20.12.2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert habe. Eines der dringenden Probleme sei heute bedingt durch eine andauernde Dürre die Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich entsprechend vervielfacht. Nichtregierungsorganisationen und andere internationale Organisationen würden durch die zunehmenden Anschläge in ihrer humanitären Arbeit noch stärker eingeschränkt als bisher. Auch in Kabul verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Kabul lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht.

Zwar ist auf Grund der vorliegenden Auskünfte auch davon auszugehen, dass für alleinstehende Rückkehrer nach Afghanistan grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten bestehen, das Überleben zu sichern. So besteht nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Koblenz vom 23.08.2011 für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig sind, grundsätzlich die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Obwohl in Afghanistan nach wie vor Menschen an Mangelernährung stürben, seien dem Auswärtigen Amt keine solche Fälle von Rückkehrern bekannt. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass diese Personengruppe sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsse. In einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Karin Lutze an das OVG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2011 ist ausgeführt: Die Tatsache, dass trotz verbesserter Bildungschancen nach dem Niedergang des Taliban-Regimes weiterhin 65 bis 75 Prozent der Bevölkerung Analphabeten sind, besagt auch, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ihren Lebensunterhalt unter afghanischen Verhältnissen auch ohne jegliche Ausbildung oder Fremdsprachenkenntnisse bestreiten muss. Personen mit abgeschlossener formaler Berufsausbildung oder Studienabschluss sind weiterhin die Ausnahme In Afghanistan. Das heißt, dass die Mehrheit der afghanischen arbeitsfähigen Bevölkerung männlich und ohne jegliche Ausbildung ist und unter diesen Voraussetzungen sowohl den eigenen als auch den Unterhalt weiterer Familienangehöriger sichern muss Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, die Ernährung für eine Familie wohl kaum. Es wird geschätzt, dass rund 40 % der afghanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Das Pro-Kopf-Einkommen wurde für 2005 mit 300 US-Dollar angegeben. Von rd. 3.000 Rückkehrerfällen in den vergangenen fast zehn Jahren sind keine Fälle bekannt geworden, die aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind. Die Monitoringzeiträume für einen Rückkehrerfall beziehen sich hier auf bis zu ein Jahr. Es gibt eine Reihe von Schwierigkeiten für Rückkehrer, insbesondere für unfreiwillige. Fälle mit Todesfolge aufgrund von Mangelernährung sind aber nicht feststellbar. Migranten, denen es gelungen ist, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehören zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und schaffen es erfahrungsgemäß, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Überleben sicher können.

Dies gilt jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen ist und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern. Das Gericht sieht es deshalb auf Grund der Erkrankung des Klägers als ausgeschlossen an, dass dieser durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten in Afghanistan sein Existenzminimum sichern könnte. Insoweit kommt im Falle des Klägers hinzu, dass sich seine gesamte Familie mit Ausnahme eines Onkels im Iran aufhält, so dass er in Afghanistan allenfalls eine geringe Unterstützung erwarten kann. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf Grund fehlender Möglichkeiten, für seine Ernährung zu sorgen, der Gefahr des Hungertodes oder zumindest einer Mangelernährung mit den entsprechenden gesundheitlichen Folgen ausgesetzt wäre. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Abs. 5 AufenthG greift nicht ein, da es sich im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers sowie seine familiäre Situation um einen Einzelfall handelt.

Die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 eingeführten Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d greifen vorliegend wohl schon deshalb nicht ein, weil sich diese Regelungen nicht auf gerichtliche Entscheidungen über die Frage des Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beziehen, sondern lediglich darauf, welchen Erfordernissen ärztliche Bescheinigungen genügen müssen, die der für die Prüfung von Duldungsgründen zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ob diese Regelung auch auf im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Atteste zu übertragen ist, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da aus Sicht des Gerichts bereits vorgelegte ärztlichen Atteste damit nicht ihren Aussagewert verlieren. Im übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass die vorgelegten Atteste unter Berücksichtigung des glaubhaften Vorbringens im abgeschlossenen Asylverfahren den in § 60a Abs. 2c AufenthG geregelten Anforderungen gerade noch genügen.

Aus dem im Gerichtsverfahren vorgelegten Arztbrief der Psychiaterin für Kinder und Jugendliche, Frau ... an Dr. ... vom 20.02.2015 leidet der Antragsteller unter F 43.2G Anpassungsstörungen, F43.1V Posttraumatische Belastungsstörung und F32.9G Depressive Episode. Die von ihr für indiziert gehaltene psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge von der psychologischen Psychotherapeutin ... durchgeführt, die in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2016 ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) F 43.1 nach ICD 10 leidet.

Diese Erkrankungen sind nach der Rechtsprechung der Kammer in Afghanistan im Hinblick auf die dort bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis, über finanzielle Mittel zu verfügen, nicht gewährleistet. Die medizinische Versorgung in Afghanistan stellt sich auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte als unzureichend dar. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar ist das staatliche Gesundheitssystem laut Verfassung kostenfrei, de facto werden aber Patienten für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen und Medikamente müssen in aller Regel selbst beschafft werden. Insbesondere ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur unzureichend möglich. Es gibt nur einigen größeren Städten wenige Kliniken, die zudem klein und überfüllt sind (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Osterreich-Schweiz "Afghanistan" vom 09.12.2013, S. 53 ff. (55)). […]