Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot (Morbus Alzheimer, psychische Erkrankungen) für älteren Kosovo-Albaner, der von seinen legal in Deutschland lebenden Kindern unterstützt wird.
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Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen leidet der Antragsteller neben diversen physischen Erkrankungen unter einer Depression und seit Juli 2015 unter einer Demenz vom Alzheimer Typ. Bei Morbus Alzheimer handelt es sich um eine chronische Erkrankung, die nicht zu beseitigen, sondern durch entsprechende Behandlung nur etwas leichter gemacht werden könne. Innerhalb der nächsten Jahre werde sich jedoch mit Sicherheit eine schwere Demenz einstellen. Schon jetzt zeige der Antragsteller sich vergesslich, wie verwirrt, wisse manchmal nicht, wo er sich befinde und verlege Dinge. Herr C. sei wegen der deutlichen hirnorganischen Veränderungen, die depressiv ausgeprägt seien, auf eine regelmäßige Betreuung angewiesen und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, da sonst eine eindeutige Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden drohe. Auf Grund seiner Veränderungen seien Reaktionen bei ihm nicht voraussehbar, so dass im Falle einer Ausreise durchaus die Möglichkeit für einen Selbstmord bestehe.
Der Antragsteller ist aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung (Depression und Demenz vom Alzheimer Typ) zunehmend nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht zu besorgen. Deshalb wurde von der Stadt Köln mit Bescheid vom 09.06.2016 ein Grad der Behinderung von 70 wegen der Depression und der beginnenden Demenz festgestellt.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht somit eindeutig hervor, dass der Antragsteller pflegebedürftig und kaum in der Lage ist, ohne fremde Hilfe seinen Alltag zu meistern. Auch die für ihn notwendige ärztliche Behandlung kann er ohne fremde Hilfe nicht erlangen. Im Herkunftsland gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Familienangehörigen, die willens und in der Lage sind, ihre Betreuung zu übernehmen.
Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet im Kosovo aber in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Im Rahmen der Familienpflege durch die MHCs finden u. a. hausärztliche Besuche statt. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 09.12.2015, 508-516.80/3 KOS).
Da der Antragsteller aber bereits im Jahre 1999 sein Heimatland verlassen und daher dort nach derzeitigem Kenntnisstand keine Familienangehörigen mehr hat, die willens und in der Lage sind, seine Betreuung zu übernehmen, kann er die grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankung dort nicht in Anspruch nehmen bzw. adäquat versorgt werden, so dass derzeit vom Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovos auszugehen ist. [...]