OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 5 N 39.14 - asyl.net: M24922
https://www.asyl.net/rsdb/M24922
Leitsatz:

(Vorübergehende) Ausreise der Kindesmutter nach Eheschließung bis zur Wiedereinreise nach Visumerteilung für gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG keine unschädliche Unterbrechung des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Unterbrechung des Aufenthalts, Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Visumsverfahren, Familienzusammenführung, Aufenthaltsdauer, in Deutschland geborenes Kind, Geburt,
Normen: StAG § 4 Abs. 3, StAG § 30 Abs. 3 S. 1, StAG § 4, StAG § 12b Abs. 1, StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, StAG Abs. 12b Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die Feststellung eines gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalts setzt eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse darüber voraus, ob der Ausländer überhaupt die Möglichkeit eine unabsehbaren Aufenthalts in Deutschland hat (vgl. grundlegend: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1993, a.a.O., Rn. 25 und 27). Das war hier aber bei der Mutter des Klägers in Ansehung der tatsächlichen Umstände jedenfalls bis zur (vorübergehenden) Ausreise im August 2003 nicht der Fall. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Klägerin aufgrund des erfolglos gebliebenen Asylverfahrens, der ihr lediglich im Zusammenhang mit der Klärung ihrer Identität erteilten Duldungen und der ihr anschließend ausgehändigten Grenzübertrittsbescheinigung zu keinem Zeitpunkt - auch nicht nach erfolgter Eheschließung - berechtigt davon ausgehen konnte, dass die Ausländerbehörde dauerhaft von der Einleitung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen absehen würde. In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts ist wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG normierten Tatbestandsvoraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vielmehr Voraussetzung, dass eine Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 5 N 34.09 -, n.v.).

Auch mit seinem weiteren Vorbringen, der letzte Zeitpunkt für die erforderliche Verfestigung des Aufenthaltes im rechtlichen Sinne sei der Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an seine Mutter in Form eines Einreisevisums zum Zwecke des Familiennachzuges gewesen, also der 11. Februar 2004, und der Wiedereinreisezeitpunkt sei unerheblich, dringt der Kläger nicht durch. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass an den Zeitpunkt der Visumerteilung mangels Aufenthalts im Bundesgebiet nicht angeknüpft werden könne, vermag er mit dieser bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens nicht zu erschüttern. Das in diesem Zusammenhang erhobene weitere Vorbringen des Klägers, die vorübergehende Ausreise im Wege des Visumstourismus könne billigerweise nicht als ernstliche Dauerausreise angesehen werden, denn bei zulässiger Auslegung des Gesetzes hätte das Visum bereits von der Ausländerbehörde erteilt werden können, und dass dies nicht geschehen sei, könne nicht zu seinen und seiner Mutter Lasten gehen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Denn der damit behauptete vorübergehende Charakter der Ausreise stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Es handelt sich dabei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eben nicht um die bloße Unterbrechung eines bereits zuvor begründeten gewöhnlichen (Dauer-)Aufenthalts, so dass mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG keine Anwendung finden kann. [...]