VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2017 - A 1 K 3781/16 - asyl.net: M24925
https://www.asyl.net/rsdb/M24925
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseingenschaft für Familie aus Syrien:

1. Dem Ehemann und Vater droht Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstentziehung, da bei ihm deswegen eine staatsfeindliche Gesinnung vermutet wird. Zudem droht ihm eine Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.

2. Den Familienangehörigen von syrischen Männern im wehrfähigen Alter ist auch die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da ihnen im Rahmen der Sippenhaft Verfolgung droht.

3. Als kurdischen Volkszugehörigen ist die Wahrscheinlichkeit, dass den Betroffenen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird, massiv erhöht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Familienangehörige, Rückkehrgefährdung, Vorverfolgung, Nachfluchtgründe, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Sippenhaft, Reflexverfolgung, Flüchtlingseigenschaft, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Folter, Vernehmung, Rückkehrbefragung, Rückkehrgefährdung, politische Verfolgung, minderjährig, Familie, Kinder, Verfolgungsgrund, Wehrpflicht, Wehrdienstverweigerung, Einberufung, Kurden, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3c, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 4, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e,
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Ausreise aus Syrien während des dort herrschenden bewaffneten Konflikts dem Militärdienst entzogen. Den syrischen Männern im wehrfähigen Alter ist die Ausreise verboten oder nur nach einer vorherigen Genehmigung erlaubt, so dass diese keine realistische Möglichkeit der legalen Ausreise haben (DOI an OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). [...] Alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren werden nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde.

Für Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine Fahndungsliste, so dass schon bei der Einreise eine Identifizierung und Verhaftung wahrscheinlich ist (Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 20 K 2890/16.A - juris). [...]

Diese drohende Bestrafung dient offenkundig nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts. Sie soll eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren. Die so festgestellten unverhältnismäßig hohen Strafen stellen einen Malus dar, bei deren Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris; ebenso wohl BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016). Auch der UNHCR geht davon aus, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen werden, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). Die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse substantiiert darlegen, dass eine Einziehung zum Militär droht, trägt angesichts dieser Umstände nicht.

Als kurdische Volkszugehörige ist die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger zu 1 regimefeindliche Ansinnen unterstellt werden, zudem massiv erhöht.

Die Bestrafung des Klägers zu 1 wegen der Entziehung vom Militärdienst stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Der Militärdienst würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert werden sollte, würde Handlungen beinhalten, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 9).

Dem Kläger zu 1 steht schließlich keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. [...]

2. Auch die übrigen Kläger sind Flüchtlinge i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach den vorliegenden Berichten erstrecken sich menschenrechtswidrige Maßnahmen der syrischen Stellen nicht nur auf denjenigen, der sich selbst dem Wehrdienst entzieht. Vielmehr werden auch Familienangehörige verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt (sog. Sippenhaft; vgl. nur UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015und Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10.09.2015 zu Syrien: Reflexverfolgung; Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1495/16 - Juris Rn. 116 ff.).

Nach diesen Erkenntnisquellen verfolgen eine ganze Reihe von Burgerkriegsparteien (z.B. Armee, regierungsfreundliche Milizen, regierungsfeindliche Gruppierungen, sowie IS) die Strategie der "Sippenhaft" oder "Reflexverfolgung". So werden ganze Familien zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Betroffen sind dabei unter anderem auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Überläufern. Dabei kommt es zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt, sowie standrechtlichen Hinrichtungen. Sogar Kinder sind von diesen Maßnahmen betroffen. Frauen werden dabei regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kläger Kurden sind, denen mit großer Wahrscheinlichkeit per se Oppositionsnähe unterstellt wird.

Diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungshandlungen weisen die erforderliche Asylrelevanz auf (so zu Recht VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1495/16 - juris-Rn. 120, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, 6). Denn eine politische Verfolgung ist bereits dann zu bejahen, wenn der Betroffene als Mittel zur Verfolgung dritter Personen eingesetzt wird. Es reicht mit anderen Worten aus, wenn er lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Dies ist hier der Fall. [...]