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Zitieren als:
EuG, Beschluss vom 28.02.2017 - T-193/16 - asyl.net: M24928
https://www.asyl.net/rsdb/M24928
Leitsatz:

Keine Zuständigkeit des EuG für sogenannten EU-Türkei-Deal:

Für Streitigkeiten über die Vereinbarungen aus der "Erklärung EU-Türkei" zur "Bewältigung der Migrationskrise" ist das Gericht der Europäischen Union (EuG: eigenständiges, dem EuGH nachgeordnetes Gericht) nicht zuständig, da die Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten diese in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs/innen der Staaten abgeschlossen haben und dem kein Rechtsakt des Europäischen Rats als Organ der EU zugrunde lag.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: EU-Türkei-Deal, Abkommen EU-Türkei, Flüchtlingsabkommen EU-Türkei, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, EU-Türkei, Türkei, Vereinbarung, Abkommen, Erklärung EU-Türkei, Unionsrecht,
Normen: AEUV Art. 263, AEUV Art. 263 Abs. 1, AEUV Art. 218, GR-Charta Art. 47,
Auszüge:

[...]

36 Der Europäische Rat macht im Rahmen der von ihm erhobenen Einrede in erster Linie geltend, dass das Gericht nicht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig sei. [...]

44 Der Europäische Rat gehört nach dem Vertrag von Lissabon zu den Unionsorganen. Entgegen der früheren Rechtsprechung der Unionsgerichte (Beschlüsse vom 13. Januar 1995, Roujansky/Rat, C-253/94 P, EU:C:1995:4, Rn. 11, und vom 13. Januar 1995, Bonnamy/Rat, C-264/94 P, EU:C:1995:5, Rn. 11) sind daher die Handlungen dieses Organs, das nach Art. 15 EUV nicht gesetzgeberisch tätig wird und sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie seinem Präsidenten und dem Präsidenten der Kommission zusammensetzt, nicht mehr von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 30 bis 37).

45 Aus Art. 263 AEUV geht allerdings hervor, dass die Unionsgerichte im Allgemeinen nicht dafür zuständig sind, über die Rechtmäßigkeit von Handlungen einer nationalen Behörde (Urteile vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9, und vom 15. Dezember 1999, Kesko/ Kommission, T-22/97, EU:T:1999:327, Rn. 83) oder einer Handlung von Vertretern nationaler Behörden mehrerer Mitgliedstaaten zu entscheiden, die im Rahmen eines in einer Verordnung der Union vorgesehenen Ausschusses tätig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis, C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 51). Auch die Handlungen von Vertretern der Mitgliedstaaten, die physisch in den Räumlichkeiten eines der Unionsorgane zusammengekommen sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates tätig werden, sondern in ihrer Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef der Mitgliedstaaten der Union, sind nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte unterworfen (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

46 Insoweit genügt es jedoch nicht, dass eine Handlung von einem beklagten Organ als "Entscheidung der Mitgliedstaaten" der Union bezeichnet wird, damit sie der durch Art. 263 AEUV geschaffenen Rechtsmäßigkeitskontrolle von, im konkreten Fall, Handlungen des Europäischen Rates entzogen ist. Vielmehr ist noch zu prüfen, ob die fragliche Handlung angesichts ihres Inhalts und der gesamten Umstände ihres Erlasses nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates darstellt (Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

Zu den Urhebern der angefochtenen Handlung [...]

48 Deshalb hat das Gericht zu prüfen, ob in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU–Türkei eine Handlung zu sehen ist, die dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Organ – dem Europäischen Rat – zuzurechnen ist, und ob dieses Organ durch diese Handlung eine unter Verstoß gegen Art. 218 AEUV zustande gekommene und der angefochtenen Handlung entsprechende internationale Übereinkunft geschlossen hat, die der Kläger als "streitige Übereinkunft" bezeichnet. [...]

50 Nach den Angaben in der Erklärung EU–Türkei war das Treffen am 18. März 2016 das dritte Treffen seit November 2015. An den beiden vorangegangenen Treffen, die am 29. November 2015 und am 7. März 2016 stattfanden, nahmen die Vertreter der Mitgliedstaaten aber in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union teil und nicht als Mitglieder des Europäischen Rates. [...]

54 Die am Ende des Treffens vom 18. März 2016 mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU–Türkei unterscheidet sich jedoch in ihrer Aufmachung von den vorangegangenen, am Ende des ersten und des zweiten Treffens der Staats- und Regierungschefs verbreiteten Erklärungen.

55 In der Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 heißt es nämlich erstens, dass die Erklärung EU–Türkei das Ergebnis eines Treffens der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" sei, zweitens, dass die "Mitglieder des Europäischen Rates" mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, und drittens, dass "die EU und die [Republik] Türkei" die in der Erklärung wiedergegebenen zusätzlichen Maßnahmen vereinbart hätten. Somit ist zu klären, ob die Verwendung dieser Begriffe impliziert, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten, wie der Kläger geltend macht, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Organs "Europäischer Rat" am Treffen am 18. März 2016 teilnahmen oder dass sie in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union daran teilnahmen.

56 Hierzu ist festzustellen, dass die Pressemitteilung Nr. 144/16, mit der die Erklärung EU–Türkei verbreitet wurde, zwar in ihrer vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Web-Version die Angabe "Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen" enthält, die sich grundsätzlich auf die Arbeiten des Europäischen Rates bezieht, doch trägt die vom Europäischen Rat vorgelegte PDF-Fassung dieser Mitteilung den Vermerk "Internationaler Gipfel", der grundsätzlich auf Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit Vertretern von Drittstaaten hinweist. Deshalb lässt sich aus der Verwendung dieser Angaben keine Schlussfolgerung ziehen.

57 Sodann ist zum Inhalt der Erklärung EU–Türkei festzustellen, dass die Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und die Angabe, dass die Union zusätzliche Maßnahmen mit der Republik Türkei vereinbart habe, zwar darauf hindeuten könnten, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten der Union bei dem Treffen am 18. März 2016 in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Organs "Europäischer Rat" handelten und dass sie, obwohl diesem Organ die Gesetzgebungszuständigkeit in Art. 15 Abs. 1 EUV ausdrücklich abgesprochen wird, beschlossen, rechtlich gesehen außerhalb des in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrens eine Übereinkunft mit diesem Drittstaat zu schließen.

58 In seiner Antwort vom 18. November 2016 erläutert der Europäische Rat jedoch, dass der in der Erklärung EU–Türkei enthaltene Ausdruck "Mitglieder des Europäischen Rates" als Bezugnahme auf die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union verstanden werden müsse, da sie den Europäischen Rat bildeten. Im Übrigen sei der Hinweis in dieser Erklärung auf den Umstand, dass "die EU und die [Republik] Türkei" bestimmte zusätzliche Maßnahmen vereinbart hätten, mit dem Bemühen zu erklären, im Rahmen einer Pressemitteilung die verwendeten Begriffe für die breite Öffentlichkeit zu vereinfachen. [...]

62 In Anbetracht dieser Erläuterungen des Europäischen Rates und unter Berücksichtigung der Ambivalenz des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU–Türkei sind zur Bestimmung ihrer Tragweite die Dokumente zum Treffen am 18. März 2016 heranzuziehen.

63 Insoweit ist festzustellen, dass die vom Europäischen Rat auf Verlangen des Gerichts vorgelegten offiziellen Dokumente zum Treffen am 18. März 2016 zeigen, dass zwei gesonderte Veranstaltungen, nämlich die Tagung dieses Organs und ein internationaler Gipfel, parallel in rechtlich, protokollarisch und organisatorisch unterschiedlicher Weise durchgeführt wurden, was die unterschiedliche Rechtsnatur dieser beiden Veranstaltungen bestätigt.

64 Zum einen hat der Europäische Rat nämlich in seinen Antworten vom 18. November 2016 auf die Fragen des Gerichts unter Vorlage verschiedener von ihm verbreiteter Presseunterlagen erläutert, dass sich seine Tagung ursprünglich über zwei Tage erstrecken sollte; in Anbetracht der im Migrationsbereich eingetretenen Ereignisse sei aber entschieden worden, ihr nur einen Tag, und zwar den 17. März 2016, zu widmen und am zweiten ursprünglich für die Tagung des Europäischen Rates vorgesehenen Tag, dem 18. März 2016, ein Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit ihrem türkischen Amtskollegen durchzuführen, wobei dieses Treffen aus Kosten-, Sicherheits- und Effizienzgründen in dem auch für die Treffen des Europäischen Rates und des Rates genutzten Gebäude stattgefunden habe. [...]

67 Diese den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Türkei offiziell übermittelten Dokumente belegen somit, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten, ungeachtet des bedauerlicherweise mehrdeutigen Wortlauts der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU–Türkei, am 18. März 2016 in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in den gemeinsamen Räumlichkeiten des Europäischen Rates und des Rates, und zwar im Gebäude Justus Lipsius, mit dem türkischen Ministerpräsidenten zusammenkamen.

68 Insoweit lässt der Umstand, dass bei diesem Treffen auch die nicht förmlich eingeladenen Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission zugegen waren, nicht den Schluss zu, dass aufgrund der Anwesenheit aller dieser Mitglieder des Europäischen Rates das Treffen am 18. März 2016 zwischen dem Europäischen Rat und dem türkischen Ministerpräsidenten stattfand. [...]

70 Unter diesen Umständen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ausdruck "Mitglieder des Europäischen Rates" und der Begriff "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU–Türkei als Bezugnahmen auf die Staats- und Regierungschefs der Union verstanden werden müssen, die wie bei den ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammenkamen und operative Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, im Wesentlichen im griechischen Hoheitsgebiet, vereinbarten, die den Maßnahmen entsprechen, die bereits zuvor in den in Form von Pressemitteilungen am Ende der ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit ihrem türkischen Amtskollegen veröffentlichten Erklärungen angesprochen oder zum Ausdruck gebracht wurden. Dies wird dadurch bestätigt, dass in der am Ende des zweiten Treffens der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 angenommenen Erklärung zur Bezeichnung der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union, die bei diesem Treffen ebenso wie bei dem Treffen am 18. März 2016 in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten tätig wurden, ebenfalls stets der Begriff "EU" und der Ausdruck "führende Politiker der … Union" verwendet wurden.

71 Aus diesem, der Bereitstellung der die Erklärung EU–Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 auf der Website des Rates vorausgegangenen Gesamtkontext ergibt sich, dass der Europäische Rat als Organ in Bezug auf die Bewältigung der Migrationskrise keine Entscheidung traf, im Namen der Union eine Übereinkunft mit der türkischen Regierung zu schließen, und dass er die Union auch nicht im Sinne von Art. 218 AEUV verpflichtete. Folglich hat der Europäische Rat keine Handlung vorgenommen, die der angefochtenen Handlung, wie sie der Kläger beschreibt und wie sie in dieser Pressemitteilung inhaltlich wiedergegeben worden sein soll, entspräche.

72 Nach alledem kann die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU–Türkei – unabhängig davon, ob sie, wie der Europäische Rat, der Rat und die Kommission geltend machen, eine Erklärung politischer Art ist oder vielmehr, wie der Kläger vorbringt, eine zur Erzeugung verbindlicher rechtlicher Wirkungen geeignete Handlung – weder als eine vom Europäischen Rat oder von einem anderen Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommene Handlung noch als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen, der angefochtenen Handlung entsprechenden Handlung angesehen werden.

73 Der Vollständigkeit halber ist in Anbetracht der Bezugnahme in der Erklärung EU–Türkei darauf, dass "die EU und die [Republik] Türkei … zusätzliche Maßnahmen vereinbart haben", festzustellen, dass es sich, selbst wenn bei dem Treffen am 18. März 2016 informell eine internationale Übereinkunft geschlossen worden sein sollte – was im vorliegenden Fall vom Europäischen Rat, vom Rat und von der Kommission bestritten worden ist –, dabei um eine von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union und dem türkischen Ministerpräsidenten geschlossene Übereinkunft handeln würde.

74 Im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV ist das Gericht aber nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit einer von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft zu entscheiden (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 101).

75 Daher ist der vom Europäischen Rat erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattzugeben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem zu ändern (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97). [...]