VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2017 - 2 AE 686/17 - asyl.net: M24941
https://www.asyl.net/rsdb/M24941
Leitsatz:

[Ablehnung von PKH und Eilrechtsschutz:]

Die Vorgaben des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG finden nicht nur bei der Beurteilung eines inländi­schen Abschiebungshindernisses, insbesondere einer Reiseunfähigkeit, sondern auch im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses Anwendung.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Marokko, Suspensiveffekt, psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, PTBS, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Duldung, nationale Abschiebungsverbote, gesundheitliche Gründe, ärztliche Bescheinigung, Arzt, Attest, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 3, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2,
Auszüge:

[...]

Ebenso wenig besteht für den Antragsteller nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Aus gesundheitlichen Gründen liegt eine solche Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dieser Fall ist nicht gegeben. Soweit der Antragsteller sich auf die "resultierenden psychischen Probleme" bezieht, fehlt es an einem substantiierten Vortrag für eine behandlungsbedürftige Krankheit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Attests vom 2 November 2016 der Ärztin Dr. med. A., die am B. tätig ist. In dem Attest ist über den Antragsteller ausgeführt: [...]

Im Hinblick auf die behauptete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist das Attest nach dem Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251, juris Rn. 15; Beschl. v. 26.7.2012, 10 B 21.12, juris Rn. 7), der sich das erkennende Gericht anschließt, ungeeignet, eine Ermittlungspflicht des Gerichts auszulösen. Nach dieser Rechtsprechung gehört zur erforderlichen Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests; aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt; dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden; des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Das vorgelegte Attest erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Es ist bereits nicht von einem Facharzt für Psychiatrie ausgestellt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Ferner ist ein Trauma, d.h. ein zu einer Schädigung führendes Ereignis, dem eine posttraumatische Belastungsstörung nachfolgen könnte, nicht nachvollziehbar vorgetragen. [...]

Im Hinblick auf die behauptete mittelschwere Depression ist das vorgelegte Attest ebenso unzureichend. Die Vorgaben des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG finden nicht nur bei der Beurteilung eines inländischen Abschiebungshindernisses, insbesondere einer Reiseunfähigkeit, sondern auch im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses Anwendung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 1 Bs 100/16, n.v., Beschl. v. 7.12.2016, 4 Bs 225/16, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 23.5.2016, 4 A 6781/15, n.v.; Urt. v. 5.1.2017, 9 A 3135/15, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.5. 2016, 6a K 3120/15.A, juris Rn. 27; VG Augsburg, Beschl. v. 6.6.2016, Au 6 S 16.30662, juris Rn. 26; VG Gera, Urt. v. 24.8.2016, 2 K 20436/16 Ge, juris). Nach diesen Vorschriften ist eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen und soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach diesem Maßstab ist das vorgelegte Attest ungenügend. In dem Attest wird für die Diagnose der "depressiven Episoden", die in der Vergangenheit "immer wieder" aufgetreten seien, an "flashbackartige Erinnerungen" angeknüpft und damit keine gegenüber der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eigenständige Grundlage genannt. Da diese Diagnose, wie vorstehend ausgeführt, unbelegt ist, gilt dies auch für jene Diagnose. Eine gegenwärtige und behandlungsbedürftige Erkrankung an einer depressiven Episode ist bereits nicht behauptet. [...]