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VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 21.03.2017 - A 6 K 292/15 - asyl.net: M24980
https://www.asyl.net/rsdb/M24980
Leitsatz:

1. Kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bosnien-Herzegowina aus gesundheitlichen Gründen für einen Angehörigen der Roma mit koronarer Dreigefäßkrankheit.

2. Chronisch Kranke können auch bei einer Sperrung der Sozialleistungen von Zuzahlungen zu den Kosten für medizinische Versorgung befreit werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Bosnien-Herzegowina, Krankheit, chronische Erkrankung, Sozialhilfe,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Beim Kläger ist eine Koronare Dreigefäßerkrankung diagnostiziert worden, nachdem er in Deutschland einen Herzinfarkt erlitten hatte. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, da diese unbehandelt zum Tode führen kann. Die erforderliche Behandlung besteht in regelmäßigen ärztlichen Kontrollen mit Laborchemie des Blutes, EKG, Koronarangiographie, Koronarangioplastie und Stentimplantation nebst der Gabe spezifischer Medikamente. Wie sich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.10.2016 (Antwort zu Frage 4) entnehmen lässt, sind diese notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen nebst Medikation in Mazedonien in zahlreichen Städten, u.a. auch in der Heimatstadt des Klägers, in öffentlichen Krankenhäusern möglich. Wie das Auswärtige Amt weiterhin mitteilt (Antwort zu Frage 7) ist eine Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne zeitliche Verzögerungen und ohne sonstige Hindernisse möglich und entfaltet sofortige Wirkung (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 20.03.2013, Seite 5 [unter: Zugang zu kostenfreien Gesundheitsdiensten]). Zusätzliche Bedingungen oder Hindernisse gebe es nicht. Bereits in ihren Auskünften vom 25.08.2014 und 27.08.2014 an das Bundesamt hatte die Deutsche Botschaft Skopje ausgeführt, dass knapp 93% der mazedonischen Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung (FZO) krankenversichert sind. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens könne in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsloser oder Empfänger von Sozialhilfe sowie im Rahmen der Familienversicherung.

Die Kläger verfügen ferner beide über gültige mazedonische Reisepässe, so dass ein etwaiges Registrierungshindernis für die Gesundheitsversorgung (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.12.2016, Seite 15 [unter: 1.3 Medizinische Versorgung]; US Department of State, Country Report 2016 vom 03.03.2017 [unter: National/Racial/Ethnic Minorities]; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.12.2015, Seite 3/4 [unter: Diskriminierung der Roma im Gesundheitswesen], und vom 20.03.2013, Seite 6 [unter: Zugangsbeschränkungen zu staatlichen Gesundheits- und Sozialdiensten für Angehörige der Roma-Ethnie]) nicht zu befürchten ist. Im Heimatort der Kläger gibt es ein Arbeitsamt und ein Büro des Krankenversicherungs-Fonds (Internationale Organisation für Migration , ZIRF-Counselling-Antwort vom 12.02.2016 [Az. ZC19] und vom 25.06.2014 [Az. ZC94]), wo sie sich anmelden können (zur Anmeldung beim Arbeitsamt am Ort der Niederlassung vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 09.09.2014 an VG Bayreuth).

Dass Angehörige des Volkes der Roma darüber hinaus beim Zugang zu medizinischen Leistungen diskriminiert würden, dazu liegen dem Auswärtigen Amt laut Auskunft vom 20.10.2016 (Antwort zu Frage 6) keine Erkenntnisse vor. Hinreichende Anhaltspunkte in anderen Quellen hierzu fehlen bzw. sind zu abstrakt (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.12.2015, Seite 3 [" … So würden viele von ihnen in öffentlichen Gesundheitsinstitutionen mit der Begründung abgewiesen, dass gegenwärtig keine Behandlungsplätze verfügbar seien."], und vom 20.03.2013, Seite 6 [" … von öffentlichen Stellen teilweise diskriminiert"), als dass sie für den Fall der Kläger relevant werden könnten. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz hält in ihrem Bericht vom 07.06.2016 (Rn. 62 ff.) fest, dass die den Zeitraum 2014 bis 2020 betreffende neue "Roma-Strategie" Mazedoniens zentral darauf abzielt, Diskriminierung von Patienten dieser Volksgruppe zu verhindern. Über die bis 2014 hauptsächlich (nur) initiierten Bewusstseinsbildungsprogramme (kritisch zu diesen: Bertelsmann Stiftung, Transformationsindex zu Mazedonien, 2016, aufgeführt in: ACCORD vom 26.08.2016 [Informationen zur Lage der Roma]) hinaus kommen nunmehr auch sogenannte Gesundheitsmediatoren zum Einsatz, die für Aufklärung der Patienten sorgen. 12 Roma Informationszentren (zu deren Unterstützungsleistung sowie dazu, dass es ein solches Zentrum sogar im Heimatort der Kläger gibt: IOM, ZIRF-Counselling-Antwort vom 25.06.2014 [Az. ZC94]) im ganzen Land unterstützen den Zugang zu sozialen Leistungen; zu ihnen kommen mobile Rechtsberatungsbüros in Skopje hinzu. Die IOM führt in der ZIRF-Counselling-Antwort vom 24.02.2016 (Az. ZC28) aus, Roma würden Diskriminierungen täglich ausgesetzt und hätten Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, dem Wohnungsmarkt und auch dem Gesundheitswesen, vor allem im Bereich der Privatsphäre. Es bestünden allerdings internationale und nationale Regulierungen zum Schutz von Gesundheitsrechten, und die Aufmerksamkeit gegen Delikte steige. Viele Organisationen böten Rechtsmittelbeistand und Beratungen für Roma bezüglich des Zugangs zum Gesundheitswesen an (es folgen 4 Adressen). Bei dieser Erkenntnislage ist mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in Mazedonien ohne relevante Lücken eine medikamentöse und ärztlich Anschlussversorgung erlangen wird. Eine verstärkte Absicherung kann er noch dadurch erlangen, dass er einen Medikamentenvorrat aus Deutschland für die Anfangszeit mitführt. [...]