VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 K 1093/17 - asyl.net: M24982
https://www.asyl.net/rsdb/M24982
Leitsatz:

1. § 58 Abs. 1a AufenthG ist ein speziell geregeltes Vollstreckungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das den Vollzug der Abschiebungsandrohung hindert, deren Rechtmäßigkeit aber nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12, ASYLMAGAZIN 9/2013, S. 299 ff. - M21030)

2. § 58 Abs. 1a AufenthG verpflichtet die Ausländerbehörde, sich vor Durchführung der Abschiebung (z.B. durch Einschaltung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge oder der Botschaften und Konsulate vor Ort) positiv davon zu vergewissern, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen bzw. Stellen tatsächlich vollzogen wird.

3. Die Abschiebebehörde hat dem minderjährigen Ausländer das Ergebnis seiner Vergewisserung so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser um Rechtsschutz nachsuchen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: unbegleitete Minderjährige, Abschiebungshindernis, Abschiebung, Vollstreckungshindernis,
Normen: AufenthG § 58 Abs. 1a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

Nach der der Kammer bekannten, sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Akten ergebenden Sachlage hat sich der Antragsgegner nicht, wie von § 58 Abs. 1a AufenthG gefordert, hinreichend vergewissert, dass der Antragsteller in Albanien, dem Zielstaat der Abschiebungsandrohung, einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Vielmehr spricht nach der Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller sich insoweit keine konkreten, zumindest keine hinreichend konkreten Gedanken gemacht hat. Allein in der Antragserwiderung des Antragsgegners finden sich hierzu äußerst knappe Ausführungen, indem dort ausgeführt ist: "Selbst wenn man die vorgetragene Flucht aus dem Elternhaus berücksichtigt, könnte man den Antragsteller einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben. Ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis liegt somit nicht vor."

Mit dieser abstrakten Sichtweise wird der Antragsgegner den Anforderungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht gerecht. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG, der durch § 58 Abs. 1a AufenthG in nationales Recht umgesetzt wurde, wird deutlich, dass die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, nicht ausreicht. § 58 Abs. 1a AufenthG, der den Schutz vor Abschiebung für unbegleitete Minderjährige ausdrücklich erheblich verbessert hat, verpflichtet die Ausländerbehörde vielmehr, sich vor Durchführung jeder Abschiebung z.B. durch Einschaltung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge oder der Botschaften und Konsulate vor Ort positiv davon zu vergewissern, dass eine Übergabe an konkret benannte Personen bzw. Stellen tatsächlich vollzogen wird. Nur dann entfällt das gesetzliche Vollstreckungshindernis für eine Abschiebung. Die konkrete Möglichkeit der Übergabe an konkret zu bezeichnende Personen oder Stellen ist durch § 58 Abs. 1a AufenthG zu einer eigenständigen Vollzugsvoraussetzung der Abschiebung geworden, die zur Überzeugungsgewissheit der Behörden bzw. Gerichte feststehen muss (so - weitgehend wörtlich - BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).

An alledem fehlt es im vorliegenden Fall ganz offensichtlich. Die Formulierung in der Antragserwiderung, dass man den Antragsteller einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben "könnte", belegt, dass der Antragsgegner die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen konkreten Ermittlungen und Vergewisserungen offensichtlich nicht angestellt hat.

Hinzu kommt, dass es bei der schlichten Vergewisserung des Antragsgegners nicht verbleiben kann. Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG muss der Antragsteller ausreichende Möglichkeiten haben, in dem Fall, in dem der Antragsgegner die Ermittlungen und Vergewisserungen abgeschlossen und die Auffassung gebildet hat, dass § 58 Abs. 1a AufenthG einer Abschiebung nicht (mehr) entgegensteht, diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner dem Antragsteller (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) das Ergebnis seiner Ermittlungen mitzuteilen. Dieser kann dann gegen die damit einhergehende Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht (länger) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, (erneut) um Rechtsschutz nachsuchen (siehe auch hierzu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.). [...]