VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 12.01.2017 - 5 K 3131/16 - asyl.net: M24995
https://www.asyl.net/rsdb/M24995
Leitsatz:

[Untätigkeitsklage drei Monate nach Asylgesuch zulässig:]

1. Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO [Untätigkeitsklage] liegt bereits im Vorbringen eines Asylgesuchs nach § 13 AsylG vor und nicht erst in der Stellung des förmlichen Asylantrags. Ein Asylgesuch liegt mit der Meldung des Asylbewerbers in der Aufnahmeeinrichtung vor, von der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2 Satz 4 AsylG unterrichtet wird.

2. Die Dreimonatsfrist gilt uneingeschränkt auch für die Asylklage. Sie wird nicht durch europarechtliche oder nationale Vorschriften über die maximale Zeitdauer für die Bearbeitung von Asylanträgen verdrängt oder modifiziert [ausdrücklich entgegen VG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 5 A 301/15 - asyl.net: M24158].

3. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Asylantrags wird nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr nicht mehr allein unter Hinweis auf die allgemeine Situation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dargelegt. Er kann auch nicht Art. 31 AsylVf-RL entnommen werden. Asylkläger dürfen auch schon vor Ablauf von europarechtlichen Vorgaben für die Höchstbearbeitungsdauer von Asylverfahren mit einer Entscheidung über ihren Asylantrag rechnen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Untätigkeitsklage, Asylantrag, Asylgesuch, Verwaltungsakt, Einstellung, Kosten, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, effektiver Rechtsschutz, Asylverfahren, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, erhöhtes Arbeitsaufkommen, förmliche Asylantragstellung, Asylverfahrensrichtlinie, Verfahrensfehler, Verzögerung, Überlastung, Arbeitsbelastung,
Normen:
Auszüge:

[...]

1. Nachdem die Beteiligten - die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 - den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 161 Abs. 3 VwGO die Beklagte zu tragen. [...]

Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Der Kläger hat am 14. Oktober 2016 eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Diese Klage ist bis zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung auch zulässig gewesen. [...]

aa) Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 75 VwGO liegt hier nicht erst in dem schriftlichen Asylantrag vom 2. Mai 2016. Er ist vielmehr bereits in der persönlichen Meldung des Klägers in der Erstaufnahmeeinrichtung am 21. Oktober 2015 zu sehen.

Ein Asylantrag liegt nämlich nach § 13 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder subsidiären Schutz begehrt. Ein solches Asylgesuch hat der Kläger bereits durch seine Meldung in der Erstaufnahmeeinrichtung abgegeben. Dem steht auch seine Minderjährigkeit nicht entgegen. Ein formloses Asylgesuch muss zu seinem Schutz auch der Minderjährige vorbringen können, auch wenn die folgenden Verfahrenshandlungen mit Blick auf § 12 AsylG durch den Vormund vorgenommen werden müssen bzw. seiner Genehmigung bedürfen. Es ist darüber hinaus gerichtsbekannt, dass der ohne Ladung zu einem Termin zum Zwecke der Antragsannahme vorsprechende Asylbewerber regelmäßig zurückgewiesen und es dem Kläger damit faktisch verwehrt gewesen ist, überhaupt einen für den Beginn des Verfahrens beim Bundesamt notwendigen förmlichen Antrag zu stellen. Hat § 75 VwGO aber den Zweck zu verhindern, dass die Verwaltung den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz vereiteln oder unangemessen verzögern kann, so ist es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals des "Antrags" im Rahmen des § 75 Satz 1 VwGO gerechtfertigt, auf die erstmalige Anbringung des Asylgesuchs und nicht auf die förmliche Asylantragstellung abzustellen. Denn wenn der Asylsuchende von der Regelungssystematik des Asylgesetzes her zwingend auf die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes verwiesen wird (§ 14 AsylG) und zudem kumulativ für die wirksame Asylantragstellung sein persönliches Erscheinen als Mitwirkungsobliegenheit konstituiert wird (§ 21 AsylG) , die Außenstelle wegen Überlastung zur förmlichen Antragsaufnahme aber nicht in der Lage ist, kann dies dem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. In einer solchen Konstellation löst bereits das bloße Nachsuchen um Asyl Pflichten für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, die auch eine Untätigkeit begründen können. Anderenfalls wäre der Asylsuchende rechtsschutzlos gestellt. Insoweit reicht die Kenntnis des Bundesamtes von dem Asylbegehren aus. [...]

bb) Der Kläger hat die Klage nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung erhoben. Die Untätigkeitsklage wurde vielmehr erst im Oktober 2016 und damit annähernd ein Jahr nach Antragstellung erhoben. Allein durch die Einhaltung der Dreimonatsfrist war die Klage unabhängig davon zulässig, ob ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Behörde noch nicht entschieden hatte (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Lfg. Oktober 2014, § 75 Rn. 7; VG München, B. v. 08.12.2016 – M 4 K 15.30884, juris).

Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wird auch nicht dadurch für die Erhebung von Asylklagen verdrängt oder modifiziert, dass sowohl europarechtliche Vorschriften als auch nationale Regelungen Vorgaben für die Zeitdauer der Bearbeitung von Asylanträgen enthalten (in diesem Sinne aber wohl VG Lüneburg, B. v. 15.04.2016 – 5 A 301/156). Nach § 24 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht. Die Regelung dient der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG. Die Richtlinienbestimmung verfolgt das Ziel eines möglichst raschen Verfahrensabschlusses und verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Ausländer über Verfahrensverzögerungen zu informieren oder ihm auf Ersuchen ein voraussichtliches Entscheidungsdatum mitzuteilen. Art. 5 der Richtlinie stellt im Übrigen klar, dass Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft günstigere Bedingungen einführen und beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit der Richtlinie vereinbar sind. Keinesfalls lässt sich der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG entnehmen, dass mit ihr die Regelung des § 75 VwGO für Asylklagen modifiziert werden sollte (vgl. VG Bremen, B. v. 25.06.2014 – 3 K 452/14;

Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 24 Rn. 331). § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen ist, und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Die Vorschrift begründet nur eine Auskunftspflicht des Bundesamtes aber keine Anfragepflicht des Asylbewerbers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch begründet sie ein Recht des Bundesamtes dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (vgl. VG Aachen, B. v. 31.08.2016 – 4 K 1563/16.A, m.w.N., juris). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Asylantragstellung zulässig wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (AsylVf-RL n. F.) gebieten keine Abweichung von der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der AsylVf- RL n. F. stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31. Abs. 3 UAbs. 3 der AsylVf-RL genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monate verlängert werden. Das gilt zum Beispiel wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt. Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung des § 75 Satz 2 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der AsylVf-RL noch nicht abgelaufen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt VG Aachen, B. v. 31.08.2016 – 4 K 1563/16.A, juris). Ungeachtet dessen besteht auch insoweit nach Art. 5 der AsylVf-RL n. F. für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten zu können, soweit diese Bestimmungen mit der Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch in Hinblick auf den Art. 31 der AsylVf-RL nicht außer Funktion gesetzt hat (VG Aachen, a.a.O.).

b) Der Kläger durfte auch vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers ist von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden. Er ist aufgrund der Entwicklung der Asylbewerberzahlen im vergangenen Jahr auch nicht mehr ersichtlich.

Mit Blick auf die sprunghaft angestiegenen Asylantragszahlen ab Januar 2015 war es für einen längeren Zeitraum offensichtlich, dass aufgrund einer besonderen Geschäftsbelastung, die in diesem Ausmaß nicht vorhergesehen werden konnte, ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung von Asylanträgen innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten bestanden hat. Seit Beginn des Jahres 2016 ist jedoch ebenso offensichtlich, dass es sich nicht mehr nur um eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge handelt, sondern hier mittel- und langfristig hohe Belastungen bestehen, auf die das Bundesamt auch durch personelle und behördenorganisatorische Maßnahmen reagiert hat. Hinzu kommt, dass im vergangenen Jahr 2016 die Anzahl der in der Bundesrepublik Deutschland neu registrierten Asylsuchenden erheblich gegenüber dem Vorjahr gesunken ist und die Grenze von 300.000 Personen nicht mehr überschritten wurde. Dass vor diesem Hintergrund die Entscheidung über einen Asylantrag eines syrischen Asylbewerbers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, bedarf zumindest eingehender Darlegungen und kann nicht unter Hinweis auf die allgemeine Belastung des Bundesamtes erklärt werden.[...]

Solche Ausführungen sind auch nicht deshalb als entbehrlich anzusehen, weil § 24 Abs. 4 AsylVfG und Art. 31 Abs. 3 und 5 AsylVf-RL unterschiedliche Fristenregelungen für die Bearbeitung von Asylanträgen enthalten. Sowohl die nationale Regelung als auch die Vorschriften der neuen EU-Richtlinie zum Asylverfahren verfolgen die Zielrichtung, zum Schutz des Asylsuchenden Vorgaben für die Höchstbearbeitungsdauer zu machen und damit verfahrensrechtliche Mindestgewährleistungen für die Durchführung von Asylverfahren zu schaffen. Aus der Geltung solcher Mindestgewährleistungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jede Zeitdauer, die die Mindestgewährleistung unterschreitet, per se als gerechtfertigt angesehen werden kann und deshalb auf die substantiierte Darlegung zureichender Gründe für die Nichtbescheidung eines Antrags nach Ablauf von drei Monaten verzichtet werden könnte. Eine Maximaldauer von 15 Monaten nach Art. 31 Abs. 3 AsylVf-RL bzw. eine äußerste Grenze von 21 Monaten für den Abschluss eines Asylverfahrens nach Art. 31 Abs. 5 AsylVf-RL sagen nichts darüber aus, ob der Kläger vor Ablauf dieser Fristen in seinem Einzelfall mit einer Entscheidung über seinen Asylantrag vor Klageerhebung rechnen durfte. § 75 VwGO und § 161 Abs. 3 VwGO stellen als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebotes des effektiven Rechtsschutzes eine rechtsstaatliche Gewährleistung dar, die nicht durch zeitliche Vorgaben für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beschränkt wird. Der Asylkläger darf auch schon vor Ablauf solcher Fristen für die Höchstdauer eines Asylverfahrens mit einer Entscheidung über seinen Asylantrag rechnen (so auch VG Aachen, a.a.O.; a. A. VG Lüneburg, B. v. 15.04.2016 – 5 A 301/15 sowie VG Münster, B. v. 15.03.2016 – 9 K 1089/15.A).

Von einem zureichenden Grund für die Verzögerung musste der Kläger daher nach den Gesamtumständen und dem deutlich schnelleren Abschluss des Asylverfahrens seiner Geschwister jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung ein Jahr nach Asylantragstellung nicht mehr ausgehen. [...]