Landesbehörden

Merkliste
Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 16.02.2017 - 25-4500/A13/V2 - asyl.net: M25012
https://www.asyl.net/rsdb/M25012
Leitsatz:

Sozialministerium Brandenburg zur Gesundheitsversorgung bei humanitärer Aufnahme:

Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach dem AsylbLG werden auch dann übernommen, wenn eine Verpflichtungserklärung besteht. Nach Auslaufen der Verpflichtungserklärung bleiben die Aufgenommenen weiterhin nach dem AsylbLG leistungsberechtigt (mit Aufenthaltserlaubnis oder Duldung).

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen bei Krankheit, Erlass, Verpflichtungserklärung, humanitäre Gründe, Landesaufnahmeprogramm, Aufnahmeanordnung, Brandenburg, Landesaufnahmeanordnung,
Normen: AsylbLG § 8, AsylbLG § 8 Absatz 1 Satz 2, AufenthG § 68, AufenthG § 68 Abs. 1, AufenthG § 23 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

II. Um eine finanzielle Überforderung der sich verpflichtenden Personen zu verhindern, macht das Land Brandenburg von der in § 8 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Nachranggrundsatz bei Verpflichtungserklärungen einzuschränken. Die zuständige Behörde ist danach verpflichtet, die Kosten fur Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit nach dem AsylbLG auch dann zu übernehmen, wenn eine Verpflichtungserklärung besteht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG). Die Kostenerstattung des Landes an die kommunalen Aufgabenträger erfolgt nach § 15 Absatz 1, 2 bzw. Absatz 4 des Landesaufnahmegesetzes i.V.m. der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung.

III. Mit dem Integrationsgesetz wurde eine Befristung der Verpflichtungserklärung auf drei Jahre für Altfälle (vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen) eingeführt. Die ersten Einreisen syrischer Flüchtlinge nach der Landesaufnahmeanordnung erfolgten Ende 2013. Somit werden derzeit die ersten Verpflichtungserklärungen auslaufen.

Wenn die aufgenommenen syrischen Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt bis dahin nicht selbst sichern können, sind sie möglicherweise gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) AsylbLG leistungsberechtigt, da eine Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien nicht möglich wäre. Selbst wenn man dazu kommen würde, die Aufenthaltserlaubnis mangels Vorliegen der Voraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung durch Verpflichtungserklärung) gem. § 23 Abs. 1 AufenthG nicht zu verlängern, würden die syrischen Flüchtlinge eine Duldung erhalten, da eine Ausreise/Abschiebung nach Syrien derzeit nicht möglich ist. In diesem Fall ist eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gegeben.

IV. Der Erlass zur Durchführung von § 8 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25.Oktober 2013 wird aufgehoben. [...]