BlueSky

VG Gießen

Merkliste
Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 21.10.2016 - 4 K 203/16.GI.A - asyl.net: M25017
https://www.asyl.net/rsdb/M25017
Leitsatz:

Zur Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befugt ist, eine Anfrage der Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 AufenthG oder eine anwaltliche Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde - beide ohne materiellen Asylinhalt - von Amts wegen in einen Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umzudeuten und hierüber mittels Verwaltungsakts wiederholend zu entscheiden, nachdem der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig aufgehoben worden war.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Umdeutung, Antragserfordernis, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiederaufgreifensantrag, Abschiebungsandrohung,
Normen: AufenthG § 72 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylG § 71, VwVfG § 51
Auszüge:

[...]

Die Rechtswidrigkeit des Bundesamtsbescheides vom 13.01.2016 folgt daraus, dass es dem Bundesamt an einer Ermächtigungsgrundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin fehlt. Ein entsprechender Antrag der Klägerin, der eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes zur Folge haben könnte, liegt nicht vor. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin vor Jahrzehnten ein Asylverfahren durchlaufen hatte und dass aufgrund behördlicher Entscheidungen und gerichtlicher Urteile bislang kein förmlicher Bescheid zum Vorliegen von Abschiebungsverboten vorliegt und auch keine Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin wirkt, weil diejenige aus dem Bescheid vom 15.10.1993 mit Urteil des Gerichts vom 27.05.1999 aufgehoben wurde.

Dies hat jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass sie für alle weiteren Entscheidungen ausländerrechtlicher Art in Bezug auf die Klägerin zuständig bleibt. Eine derartige Zuständigkeitsperpetuierung würde nämlich dazu führen, dass ein ehemaliger Asylbewerber auch nach Jahrzehnten noch dem Asylrechtsregime unterliegt, auch wenn er lediglich aufgrund langjähriger Aufenthaltserlaubnisse um eine ausländerrechtliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachsucht, wie es vorliegend die Klägerin getan hat.

Zwar befand die Klägerin sich vor über zwei Jahrzehnten im Asylerstverfahren, indes ist dieser Status - schon aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft - und auch durch die zwischenzeitliche Entscheidung der Ausländerbehörde, ihr wegen der Erkrankung der Tochter eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, völlig überholt. Dementsprechend hat auch die Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auf den Rechtsgrund von Art. 8 EMRK gestützt, der in seinem Regelungsbereich dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG entspricht. Zwar hat die Ausländerbehörde völlig folgerichtig und § 72 Abs. 2 AufenthG entsprechend das Bundesamt beteiligt, indes fehlt jegliche Befugnis der Beklagten, diese Anfrage in einen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sofern die Ausländerbehörde also die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht gezogen haben sollte, so ist die Anfrage beim Bundesamt durchaus legitim und gesetzlich sogar zwingend. Hieraus aber ein asylrechtliches Wiederaufgreifensgesuch oder einen Wiederaufgreifensantrag abzuleiten, geht nicht an. Ohne einen förmlichen Antrag oder ein materielles Asylgesuch ist und bleibt das abgeschlossene Asylverfahren beendet.

Auch geht die Annahme des Bundesamtes fehl, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Abschiebungsverbote sei bei ihm konzentriert, weil die Klägerin schon ein Asylverfahren durchlaufen habe. Bereits der Wortlaut des § 72 Abs. 2 AufenthG spricht dagegen. § 72 Abs. 2 AufenthG ermächtigt nämlich auch die Ausländerbehörde zu einer Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, regelt aber insoweit weiter, dass das Bundesamt - lediglich - zu beteiligen ist, weil es die sachnähere Behörde ist (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 04.02.2016, 10 CE 16.222 und vom 27.04.2016, 10 CS 16.485). Zu beanstanden ist daher die rechtliche Wertung des Bundesamtes, es könne die schriftliche Anfrage der Ausländerbehörde in einen Wiederaufgreifensantrag der Klägerin umdeuten, um so seine Zuständigkeit zu begründen. Hierbei werden nämlich die Grenzen der Auslegungsfähigkeit derartiger Schriftsätze von Ausländerbehörden (vgl. § 133 BGB) deutlich überschritten. Ebenso wäre es fehlerhaft, in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an die Ausländerbehörde vom 14.02.2013 einen Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei dem Bundesamt zu sehen, denn hierin wird allein die Verlängerung des Aufenthaltstitels auf der Grundlage von Art. 8 EMRK beantragt.

Die Voraussetzungen für einen Wiederaufgreifensantrag oder Folgeantrag sind in § 71 AsylG abschließend geregelt. Nach § 71 AsylG ist aber die Stellung eines entsprechenden Antrages des Ausländers Voraussetzung für einen Eintritt in die Sachprüfung. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend völlig. Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an die Ausländerbehörde kann deshalb nicht in einen Antrag an das Bundesamt umgedeutet werden, weil einer Umdeutung oder Auslegung im Sinne von § 133 BGB bereits entgegensteht, dass das Schreiben von einer rechtskundigen Bevollmächtigten stammt, so dass an eine Umdeutung/Auslegung ohnedies strengere Anforderungen zu stellen sind. Darüber hinaus ist das Schreiben ausdrücklich an die Ausländerbehörde adressiert und auf Art. 8 EMRK gestützt, so dass es insgesamt an Anhaltspunkten für eine Zuständigkeit des Bundesamtes fehlt (vgl. die Fallgestaltungen in den Entscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2014, 2 S 54/14; OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2005, 18 B 1967/04), weil diesem Schreiben weder ein Asylantrag noch ein Antrag auf Flüchtlings- oder subsidiären Schutz noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu entnehmen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10.01.2014, 10 C 13.2376). Das Schreiben an die Ausländerbehörde verdeutlicht lediglich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Bleiberecht der Klägerin nach Art. 8 EMRK, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis für das die Beklagte nicht zuständig ist, vorliegen soll. An keiner Stelle dieses Schreibens geht die Bevollmächtigte auf massiv drohende Gefährdungslagen im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein. Sie legt lediglich dar, dass es in über 20 Jahren des Aufenthaltes in Deutschland zu einer Entfremdung von der Heimat geführt hat, die noch dadurch verstärkt wurde, dass die Klägerin zeitweilig als Flüchtling anerkannt war. Sie legt weiter dar, dass sich sämtliche Kinder der Klägerin im Bundesgebiet aufhalten und dass es einen Bedarf für gegenseitigen familiären Beistand gibt. Wie hieraus ein Antrag auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten konstruiert werden sollte oder könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Mithin liegt keine Willensäußerung der Klägerin vor, die überhaupt in einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Wiederaufgreifensantrag im weiteren Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG umgedeutet werden könnte.

Wie bei einem Asylerstantrag ist auch bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einem isolierten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten immanent, dass es sich um einen diesbezüglichen und an die richtige Behörde gerichteten Antrag handeln muss. Wie § 71 Abs. 1 AsylG regelt auch § 51 Abs. 1 VwVfG, dass die Behörde "auf Antrag des Betroffenen" zu entscheiden hat. An einem derartigen und an das Bundesamt gerichteten Antrag fehlt es aber.

Auch war das Bundesamt nicht in Ausübung eines weiten Ermessens nach § 51 Abs. 5 VwVfG (vgl. hierzu statt vieler BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004, 5 B 104/03) befugt, das seitens der Bevollmächtigten der Klägerin an die Ausländerbehörde gerichtete Schreiben in einen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten. Zwar legt § 51 Abs. 5 VwVfG die Vermutung nahe, dass eine Behörde jederzeit auch von Amts wegen in eigenem Ermessen über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens entscheiden kann, jedoch besteht ein derartiges weites Ermessen gerade nicht. Das Wiederaufgreifen eines Verfahrens ist nach § 51 Abs. 1 VwVfG ebenso wie nach § 71 Abs. 1 AsylG grundsätzlich förmlich von dem Betroffenen zu beantragen. § 51 Abs. 5 VwVfG regelt demgegenüber allenfalls den Ausnahmefall, dass es an einem derartigen und grundsätzlich erforderlichen Antrag fehlt, der Bestand einer ergangenen Entscheidung aber geradezu unbillig erscheint. Diese Feststellung wird durch den Vergleich mit der Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG bestätigt, denn auch diese Normen ermächtigen die Behörde, die Bestandskraft ihrer Entscheidung durch Rücknahme und Widerruf ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen zu durchbrechen. Im Gegensatz zu §§ 48, 49 VwVfG fehlt es vorliegend aber schon an einer derartigen bestandskräftigen Entscheidung einer Behörde, die im Sinne der Feststellung von Abschiebungsverboten oder dem Erlass einer Abschiebungsandrohung durchbrochen werden könnte. Die einzige vollstreckbare Entscheidung über das Vorliegen von Vollstreckungsverboten und die Ausreiseaufforderung ist nämlich das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 27.05.1999. Die Durchbrechung rechtskräftiger Urteile wird aber gerade nicht durch die Ermächtigung in §§ 48, 49, 51 VwVfG ermöglicht.

Diese Normen regeln allenfalls die Bestandskraftdurchbrechung bei Verwaltungsakten, nicht aber die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile. Im Übrigen mangelt es auch an einer irgendwie gearteten Unbilligkeit, die eine Neuregelung erfordert, denn der angefochtene Bescheid trifft keine von einer früheren abweichende behördliche Entscheidung, sondern wiederholt lediglich formaljuristisch und materiell diejenige des rechtskräftig aufgehobenen Bescheids vom 15.10.1993.

Insgesamt fehlt daher die Befugnis des Bundesamtes, das an die Ausländerbehörde gerichtete Schreiben in einen förmlichen Wiederaufgreifensantrag umzudeuten und hierüber mittels des angefochtenen Bescheides zu Lasten der Klägerin zu entscheiden. Die Klägerin wollte keine Entscheidung des Bundesamtes und es ist dem Bundesamt verwehrt, in Ausübung eigener Machtbefugnis aus freien Stücken einen Antrag zu kreieren oder zu konstruieren, um über diesen dann mittels Bescheid zu entscheiden. [...]