Die Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst sein" ist geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016, Az. 22 K 4119/15.A, asyl.net: M24429)
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
Insbesondere besteht für den Feststellungsantrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt davon ausgeht, dass die Erhebung der in Rede stehenden Klage verfristet erfolgt ist, und der Klage deshalb keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukommen kann. Auch hat das Bundesamt die zuständige Ausländerbehörde darüber unterrichtet, dass der Bescheid vom 27. Februar 2017 bestandskräftig geworden sei. Eine solche Feststellung kommt in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO generell in Betracht, wenn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht, weil ein Rechtsmittel bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts aber gleichwohl vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss, weil die Behörde nicht von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ausgeht, so dass die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes droht. So liegt der Fall hier. Denn das Bundesamt hat mit Schreiben vom 05. April 2017 vorgetragen, dass die vom Antragsteller erhobene Klage unzulässig und deshalb der Bescheid mit der Folge auch einer möglichen Aufenthaltsbeendigung bestandskräftig geworden sei.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Klage kommt schon nach § 80 Abs. 1 VwGO deshalb aufschiebende Wirkung zu, weil nach der vorherrschenden Evidenzlehre, der das Gericht folgt, grundsätzlich jedem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn der Rechtsbehelf ist evident unzulässig (vgl. nur Schoch/Schneider/Bier VwGO, Stand Februar 2016, § 80 Rdnr. 79 mit zahlreichen Nachweisen zur entsprechenden Rechtsprechung). Zwar geht die Rechtsprechung von einer solchen evidenten Unzulässigkeit aus, wenn der Rechtsbehelf wegen einer Fristversäumung unzulässig ist (vgl. Schoch u.a., a.a.O., mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Von einer eindeutig feststellbaren Fristversäumung bei der Klageerhebung durch den Antragsteller kann in diesem Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umstritten, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 08. Februar 2017 rechtlich fehlerfrei ist, oder ob sie nicht vielmehr unrichtig erteilt ist, mit der Folge dass nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs binnen eines Jahres möglich ist.
Hier ist die Zustellung des Bescheides vom 08. Februar 2017 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2017 durch Einlegen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten erfolgt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 AsylG) lief damit am Freitag den 24. Februar 2017 ab. Die Klage ist aber erst am Montag, den 27. Februar 2017 und damit drei Tage nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist bei Gericht eingegangen.
Die Rechtsmittelbelehrung ist nach der Auffassung des Gerichts indes unrichtig erteilt und führt damit zur Anwendung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die von Antragsteller eingehalten ist. Das beschließende Gericht schließt sich insoweit der überzeugenderen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2016 (Az.: 22 K 4119/15.A - juris) und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. September 2016 (Az.: 3 B 4870/16 - juris) sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vom 24. Juni 2016 - 3 a K 4187/15.A - juris) an und folgt nicht den dieser Rechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 28 L 409.16 A - juris) und des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090116 - juris).
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nach der Überzeugung des Gerichts zu Recht das folgende hierzu ausgeführt: [...]
Demgegenüber äußert die Gegenauffassung lediglich Zweifel an dem Wortverständnis von "abfassen" und stellt darauf ab, dass mit der Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst sein" in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich der Hinweis gewollt sei, dass eben der Rechtsbehelf in keiner anderen Sprache erfolgen könne - weil deutsch nach § 184 Satz 1 GVG Gerichtssprache sei - und kein Hinweis auf die Schriftform habe erfolgen sollen. Abzustellen ist aber nicht auf das, was vielleicht gewollt gewesen ist, sondern darauf, wie ein Adressat den Inhalt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) verstehen darf. "Abfassen" beinhaltet aber nach seiner Wortbedeutung unzweideutig eine Verschriftlichung. Wenn das Verwaltungsgericht Berlin auf die Verwendung der Formulierung von "schriftlich abfassen" in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO und in § 41 a Abs. 1 Satz 1 StPO sowie in § 84 Satz 1 ArbGG, in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und in § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit dem Argument verweist, dass angesichts der ausdrücklichen Angabe des "schriftlich" dies überflüssig wäre, wenn schon dem Wort "abfassen" diese Bedeutung zukomme, so mag die Dopplung der Bedeutung in diesen Vorschriften auch schlicht eine sprachliche Tautologie zu weiteren Verdeutlichung darstellen, ohne dass dem ein weiterer eigener Sinngehalt beizumessen ist. Auch das Argument, dass der Betroffene nicht selbst für die Schriftform zu sorgen habe, trägt nicht. Denn eben darüber, dass er die Rechtsbehelfseinlegung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündlich vornehmen kann, wird er nicht belehrt. Vielmehr wird gerade der Eindruck erweckt, ein Rechtsbehelf könne nur schriftlich eingelegt werden. Zudem verweist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Recht darauf, dass es für die Klageerhebung bei dem Urkundsbeamten ausreichend ist, wenn dieser erkennen kann, dass der Betroffene die Klage erheben will, etwa weil er sich mündlich in Fremdsprache auch nur rudimentär mit dem Betroffenen verständigen kann, und dann die erkennbar gewollte Klageerhebung in deutscher Sprache aufnimmt und von dem Betroffenen unterschreiben lässt. Es besteht kein Zweifel, dass eine solchermaßen erhobene Klage wirksam erhoben ist. Die Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst sein" ist mithin generell geeignet bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.
Da das Bundesamt keine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsyIG, sondern eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG erlassen und dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat, kommt der Klage auch materiell-rechtlich gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. [...]