Integrationsministerium Rheinland-Pfalz zur Ausbildungsduldung:
1. Wenn der Ausbildungsbeginn bis zu drei Monate in der Zukunft liegt, ist davon auszugehen, dass eine Ausbildung im Sinne der Vorschrift aufgenommen wird. Bei mehr als drei Monaten Vorlauf kann für eine vorgelagerte Einstiegsqualifizierung eine Ermessensduldung erteilt werden. In diesen Fällen soll die Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
2. Bei Vorlage eines Ausbildungsvertrags während des Asylverfahrens ist keine Ausbildungsduldung nötig; die Beschäftigungserlaubnis ist zu erteilen, auch bei Einstiegsqualifizierung. Das Ermessen ist auf null reduziert; nach negativem Abschluss des Asylverfahrens besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung.
3. Die Passbeschaffung stellt allgemein keine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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1. Wer kann eine Ausbildungsduldung beantragen?
Eine Ausbildungsduldung kann nur beantragen, wer ausreisepflichtig ist. Das betrifft in erster Linie Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asyl- und ein eventuelles Rechtsmittelverfahren negativ beschieden wurden. Solange ein Asylverfahren noch läuft, besitzen Asylbewerberinnen und Asylbewerber einen Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung. Sie dürfen, mit Zustimmung der Ausländerbehörde, eine Ausbildung aufnehmen oder eine Einstiegsqualifikation erwerben, wenn sie nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder, wenn keine Wohnpflicht besteht, sie drei Monate im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind. Sie benötigen deshalb keine Ausbildungsduldung, um eine Ausbildung aufnehmen zu können. Bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis zur Aufenthaltsgestattung, um eine Ausbildung aufzunehmen, berücksichtigt die Ausländerbehörde, dass auch bei wahrscheinlicher Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Gesetzgeber durch die Einführung der Ausbildungsduldung dem Interesse an der Fortführung der Ausbildung den Vorrang eingeräumt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Vorlage eines Ausbildungsvertrags das Ermessen im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG – auch in Hinblick auf eine vorgelagerte Einstiegsqualifikation – auf null reduziert und eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Wenn eine Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens aufgenommen wurde und das Asylverfahren vor Abschluss der Ausbildung negativ abgeschlossen wird, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung (vgl. unten Nr. 4).
2. Welche Ausbildungen sind erfasst?
Erfasst sind nur qualifizierte Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen in Deutschland. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Erfasst sind auch rein schulische Ausbildungen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (www.bibb.de) führt eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.
3. Wie weit darf der Ausbildungsbeginn in der Zukunft liegen?
Die Duldung wird erteilt, wenn ein wirksamer Ausbildungsvertrag vorgelegt wird. Weitere Formalien, wie etwa die Eintragung in die Ausbildungsrolle, müssen noch nicht erfüllt sein, wenn die Ausländerbehörde selbst feststellen kann, dass ein formell und rechtlich wirksamer Ausbildungsvertrag vorliegt und die Eignung zur Ausbildung gegeben ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung der Duldung und dem Ausbildungsbeginn dürfen nicht mehr als drei Monate liegen. [...]