LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 12.05.2017 - 8 T 34/17 - asyl.net: M25117
https://www.asyl.net/rsdb/M25117
Leitsatz:

Die unterlassener Aushändigung des Haftantrags ist rechtswidrig, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - V ZB 80/13 - asyl.net: M22299, Asylmagazin 3/2015, S. 95 ff.). Hier hätte der Betroffene einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz rügen können, wenn ihm die Ergänzung zum Haftantrag ausgehändigt worden wäre.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftantrag, Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör, Aushändigung, Freiheitsentziehung, Verfahrensfehler, Beachtlichkeit,
Normen: FamFG § 23 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1, FamFG § 26, FamFG § 417 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BGH, Beschl. v. 16.07.2014 -V ZB 80/13; Beseht. v. 18.02.2016 - V ZB 23/15).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Betroffene hätte bereits vor dem Amtsgericht einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz rügen können. Er hätte darauf hinweisen können, dass sich den Angaben in dem ergänzenden Schreiben zur Notwendigkeit der Haftdauer nicht entnehmen lässt, warum eine Abschiebung nicht - wie laut Haftantrag vom 28.02.2016 zunächst geplant - noch im März 2016 hätte durchgeführt werden können. Im Falle einer Abschiebung im März hätte auch keine Verlängerung des bis zum 10.04.2016 gültigen Reisepasses erfolgen müssen, die mit einem weiteren Zeitaufwand verbunden sein kann. Tatsächlich hatte die beteiligte Ausländerbehörde in dem Schreiben vom 08.03.2016 nicht dargelegt, warum eine zügige Abschiebung des Betroffenen mit einem noch gültigen Reisepasses nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich war. [...]