Eilrechtsschutz gegen Einstellungsbescheid wegen psychischer Erkrankung:
1. Die afghanische Antragstellerin konnte der Anhörung nicht folgen und wurde daher vom BAMF aufgefordert, ärztliche Atteste zur Verhandlungsfähigkeit vorzulegen.
2. Trotz rechtzeitiger Vorlage von Attesten, die der Antsragstellerin eine arterielle Hypertonie und mittelgradige depressive Episode bescheinigen und daher laut Vermerk des BAMF die Sachaufklärungspflicht des BAMF auslösen, stellte das BAMF das Asylverfahren nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ein, da sie der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen sei.
3. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungandrohung, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin weder internationaler Schutz zu gewähren ist noch dass Abschiebungsverbote vorliegen. Das BAMF hat das Asylverfahren wohl zu Unrecht eingestellt.
4. Der an Hypertonie und einer Depression erkrankten Antragstellerin ist eine Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zuzumuten.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die der Antragstellerin gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. [...]
Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. [...] Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt hier anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, denn § 38 Abs. 2 AsylG enthält keine entsprechende Regelung (VG Minden., Beschluss vom 26.07.2016, 10 L 1078/16.A -, juris, Rn 31 – 35).
Die Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. [...]
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin weder Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt hat das Asylverfahren der Antragstellerin wohl zu Unrecht gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. Nach § 32 Satz 1 AsylG ist im Falle der Antragsrücknahme festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Im Bescheid des Bundesamtes heißt es dazu, die Anhörung habe nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, weil die Antragstellerin den Eindruck erweckt habe, der Anhörung inhaltlich nicht Folge leisten zu können. Sie und ihr Bevollmächtigter seien aufgefordert worden, Atteste zur Verhandlungsfähigkeit vorzulegen. Auch sei eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme ergangen. Entsprechende Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Dies erfülle den Tatbestand der 2. Alternative von § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG.
Diese Begründung wird vom Inhalt der Akten des Bundesamtes nicht getragen. Im Vermerk über die Anhörung der Antragstellerin vom 23.6.2016 heißt es, die Antragstellerin habe keine zusammenhängenden und verständlichen Antworten geben können. Ihr sei aufgegeben worden, bis zum 07 07.2016 ein ärztliches Attest über ihre gesundheitliche Verfassung vorzulegen. Im Schreiben an ihren Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2016 heißt es, die Sprachmittlerin habe erhebliche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin geäußert. [...] Dem Schreiben war wohl der Vermerk Bl. 58 der Akte des Bundesamtes als Anlage beigefügt. Darin wird in Anlehnung an § 60 Buchst. a Abs. 2 Buchst. c AufenthaltG eine knapp gefasste fachärztliche Bescheinigung (qualifiziertes Attest) gefordert, die für einen medizinischen Laien verständliche und nachvollziehbare Aussagen insbesondere zu den tatsächlichen Umständen enthalten sollte, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, zu der Methode der Tatsachenerhebung, zur Diagnose, zum Grad der Schwere der Erkrankung, zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, und dazu, ob die Erkrankung schon während des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes bestanden hat.
Die Klägerin hat daraufhin am 06.07.2016 "wie von Ihnen gewünscht" ein ärztliches Attest und weitere Unterlagen vorgelegt. Beigefügt war ein Attest Doktor ... vom 28.06.2016, in dem u a. eine essentielle arterielle Hypertonie (unter antihypertensiver Therapie eingestellt) und eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt wurden, außerdem mehrere Arztbriefe. Unter dem 08.07.2016 forderte das Bundesamt die Antragstellerin weiter auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu den Asylgründen und den Gründen Stellung zu nehmen, die der Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden. Außerdem wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung nach § 11 Abs. 7 oder Abs. 2 AufenthaltG als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Es wurde auch die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei der Aufforderung nicht nachgekommen, ein Attest über die Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen In einem Vermerk kam das Bundesamt unter dem 23.8.2016 zu der Auffassung, die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen (Bl. 89). Bereits am 16. August waren weitere medizinische Unterlagen für die Antragstellerin vorgelegt worden (Bl. 90 ff. und 107 ff.). Unter dem 21.12.2016 hielt ein weiterer Mitarbeiter des Bundesamtes in einem Vermerk fest, bei der Antragstellerin lägen begründete Zweifel an ihrer Verfahrensfähigkeit vor, die eine weitere Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes auslösten. Es sei eine Untersuchung zur Feststellung der Verfahrensfähigkeit durch einen geeigneten Amtsarzt oder einen Rechtsmediziner durchzuführen. [...] Dann folgte die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. [...]
Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hier auch deshalb fraglich, weil unklar ist, ob der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltG zu gewähren ist. Die 1949 geborene Antragstellerin leidet nach dem Attest Doktor ... an Hypertonie und einer Depression. Allein wäre ihr eine Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zuzumuten. Ob eine Rückkehr mit Familienangehörigen möglich wäre, ist derzeit offen. [...]