VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 24.05.2017 - 6 K 1936/15 - asyl.net: M25162
https://www.asyl.net/rsdb/M25162
Leitsatz:

Schulbesuch im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG ist nur ein aktuell andauernder Schulbesuch.

Schulabgänger, die die Schule ohne anerkannten Schulabschluss verlassen haben, können allein aufgrund eines vergangenen Schulbesuchs selbst dann nicht mehr von § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG profitieren, wenn dieser Schulbesuch erfolgreich im Sinne dieser Norm gewesen sein sollte.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: tatsächlicher Schulbesuch, Schulabschluss, Integration, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Bleiberecht,
Normen: AufenthG § 25a, AufenthG § 25a Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 25a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1,
Auszüge:

[...]

Zunächst erfüllt der Kläger die Anforderungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG, nämlich den in der Regel erforderlichen vierjährigen erfolgreichen Schulbesuch nicht.

Schulbesuch in diesem Sinne ist nur ein aktuell andauernder Schulbesuch. Ein abgeschlossener Schulbesuch in der Vergangenheit genügt schon aufgrund des klaren Wortlauts in § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG ("seit" und "besucht") nicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.1.2017, 11 K 2461/16, Rz. 21, zitiert nach juris, m.w.N.).

Außerdem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass § 25 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG mit Blick auf junge Ausländer geschaffen wurde, die noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Diese sollen ungeachtet dessen von der Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende profitieren können, weil sie schon durch den erfolgreichen vierjährigen Schulbesuch bereits anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt haben (vgl. Bt-Drucks. 18/4097, S. 42).

Hieraus lässt sich folgern, dass Schulabgänger, die die Schule ohne anerkannten Schulabschluss verlassen haben, allein aufgrund ihres vergangenen und abgeschlossenen Schulbesuchs nicht mehr von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG profitieren können sollen. Dieser Befund wird durch § 25 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG belegt. Denn die Frage, ob es gewährleistet erscheint, dass der Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird können, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände – einschließlich des schulischen Werdegangs (vgl. Bergmann/Dienelt, 11. Aufl. 2016, zu § 25a, Rz. 14).

Ein erfolglos beendeter Schulbesuch ohne Erreichen zumindest eines Hauptschulabschlusses stellt naturgemäß keinen günstigen Umstand für diese prognostische Beurteilung dar.

Dies zugrunde gelegt unterfällt der Kläger nicht mehr § 25a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG. Er hat seine Schulausbildung inzwischen beendet. Er besucht derzeit keine Schule mehr. Sein Berufsgrundbildungsjahr ist abgeschlossen. Unabhängig davon, ob dies noch zum Schulbesuch im Sinne von § 25 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG gezählt werden könnte, hat der Kläger inzwischen auch die ungefähr ein halbes Jahr nach Beendigung des Berufsgrundbildungsjahres begonnene Berufsvorbereitungsmaßnahme bei der ... im Februar dieses Jahres erfolglos beendet.

Obgleich es nach Vorstehendem keines Eingehens hierauf mehr bedürfte, ist der frühere Schulbesuch des Klägers auch nicht als erfolgreicher Schulbesuch im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG zu werten.

Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe (vgl. Bt-Drucks. 18/4097, S. 42 und 17/5093, S. 15). [...]

In diesem Zusammenhang ist für den Kläger festzustellen, dass er über die gesamte Zeit seiner schulischen Laufbahn hohe Fehlzeiten, zu einem großen Anteil auch unentschuldigte, aufweist, und auch seine "Kopfnoten", also Mitarbeit und Verhalten, nicht immer befriedigend waren. Es gab zudem ernste Verstöße gegen die Schulordnung. [...]