OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 31.05.2017 - 5 B 19/17.A (gleichlautend: 5 B 307/16.A) - asyl.net: M25169
https://www.asyl.net/rsdb/M25169
Leitsatz:

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 sind Abschiebungsanordnungen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Bulgarien) rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klagen anzuordnen, wenn die betroffenen Asylantragsteller dort bereits als Flüchtlinge anerkannt sind. Erforderlich ist seitdem in diesen Fällen eine Abschiebungsandrohung.

(Amtlicher Leitsatz; gleichlautend: Beschluss vom 13.06.2017 - 5 B 307/16.A)

Schlagwörter: ausländische Anerkennung, Drittstaatenregelung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, internationaler Schutz in EU-Staat, subsidiärer Schutz, Bulgarien, Unzulässigkeit,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, AsylG § 34a, AsylG § 35
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin hat vorliegend wegen der Einreise des Antragstellers aus einem sicheren Drittstatt i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG - aus Bulgarien - mit dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 gemäß § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der bis 5. August 2016 geltenden Fassung (a. F.) festgestellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und unter Ziffer 2 gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.

Zu diesem Zeitpunkt regelte das Asylgesetz noch nicht ausdrücklich, wie bei Asylantragstellern zu verfahren ist, die aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, mithin einem sicheren Drittstatt i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, einreisen und dort gemäß der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 v. 20. Dezember 2011, S. 9) bereits internationalen Schutz erhalten haben, wie der Antragsteller, dem in Bulgarien nach dieser Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin damals noch § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. angewandt.

Durch Art. 6 des Integrationsgesetzes wurden jedoch insbesondere die §§ 29 und 31 sowie die §§ 34a bis 37 AsylG mit Wirkung ab 6. August 2016 neu gefasst (n.F.). Nunmehr regelt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. ausdrücklich, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer internationalen Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, mithin entweder die Flüchtlingseigenschaft, d.h. Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), oder subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt hat. In einem solchen Fall ist der Ausländer gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F. vor der Entscheidung über den Asylantrag vom Bundesamt zu den Gründen für die Unzulässigkeit seines Antrags persönlich zu hören und vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Letzteres ist im angefochtenen Bescheid ausdrücklich unterblieben. Außerdem darf die Abschiebung nicht mehr - wie im hier angefochtenen Bescheid - nach § 34a AsylG n.F. angeordnet, sondern muss gemäß § 35 AsylG n.F. angedroht werden. [...]

Zwar wäre der für den hier streitigen, in Deutschland gestellten Asylantrag vom 21. August 2014 zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU v. 29. Juni 2013, L 180/31 - Dublin III-VO) zu bestimmen (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO). Jedoch finden diese Verordnung und damit § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG n.F. hier keine Anwendung mehr, weil dem Antragsteller in Bulgarien nach der Richtlinie 2011/95/EU bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Eine Wiederaufnahmepflicht Bulgariens bestünde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO nur, wenn der in Bulgarien gestellte Asylantrag abgelehnt worden wäre.

Auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG n. F. eröffnende Antragsablehnung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO auch dann vorliegt, wenn im anderen Mitgliedsstaat (hier Bulgarien) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und nur subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU gewährt wurde (vgl. zum Streitstand bei einem derartigen "Aufstockungsbegehren": BVerwG, Vorlagebeschlüsse an den EuGH v. 23. März 2017 - 1 C 17.16, 1 C 18.16, 1 C 20.16 -, jeweils Rn. 41/42, abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de), kommt es daher vorliegend nicht an.

Über die Möglichkeit der Umdeutung der Entscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids in eine solche gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. und über die Folgen der mit dem vorliegenden Beschluss angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Hinblick auf § 37 Abs. 1 AsylG n.F. ist abschließend im Berufungsverfahren zu entscheiden, das mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 5 A 27/17.A - zugelassen wurde. [...]