LSG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER (ASYLMAGAZIN 7-8/2017, S. 313 f.) - asyl.net: M25176
https://www.asyl.net/rsdb/M25176
Leitsatz:

AKTUALISIERUNG: Die Entscheidung wurde revidiert. Das LSG hält an seinem Beschluss nicht mehr fest. Siehe LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 - L 14 AL 5/17 B ER - asyl.net: M25961.

Ursprünglicher Beschluss:

Keine Ausbildungsbeihilfe für Asylsuchenden aus Kamerun:

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III liegen nicht vor, da kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

2. Da hierzu noch keine Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit existiert, schließt sich das LSG der Entscheidung des VGH Bayern zur "guten Bleibeperspektive" als Voraussetzung für die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG an (VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - asyl.net: M24910).

3. Demnach ist zur Bewertung der "guten Bleibeperspektive" grundsätzlich auf die Gesamtschutzquote im Asylverfahren abzustellen, solange die Asylentscheidung des BAMF noch nicht ergangen ist.

(Leitsätze der Redaktion; Aufhebung des Beschlusses des SG Potsdam vom 29.03.2017 - S 6 AL 13/17 ER - asyl.net: M24882; neue Entscheidungen hierzu: SG Potsdam, Beschluss vom 20.12.2017 - S 6 AL 237/17 ER - asyl.net: M25962 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 - L 14 AL 5/17 B ER - asyl.net: M25961)

Schlagwörter: Ausbildungsförderung, Berufsausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe, Bleibeperspektive, einstweilige Anordnung, Kamerun, Asylverfahren, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Aufenthaltsgestattung, schwierige Rechtsfrage, dauerhafter Aufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, Gesamtschutzquote, Ausbildungsbeihilfe
Normen: SGB III § 132 Abs. 1 S. 1, SGB III § 56, SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18a Abs. 1a, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, SGB III § 56, SGB III § 59, SGB III § 132, BAFöG § 8, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Soweit das SG die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller dem Grunde nach ab dem 20. Januar 2017 vorläufig BAB zu gewähren, fehlt es für eine rückwirkende Anordnung bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. [...]

Der Antragsteller hat aber auch einen Anordnungsanspruch für den von ihm im einstweiligen Anordnungsverfahren erhobenen Anspruch auf Gewährung von BAB nicht i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

Nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gehören Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III für Leistungen nach den §§ 56 und 122 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Durch Art. 1 des Integrationsgesetzes (vom 31. Juli 2016, in Kraft getreten am 6. August 2016, <BGBl. I S.1939>) wurden in § 132 SGB III befristet Sonderregelungen zur Ausweitung des förderungsfähigen Personenkreises nach § 59 SGB III für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern normiert.

Der Antragsteller fällt nicht unter den förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. Es liegen in seiner Person nicht die [Voraussetzungen] von Abs. 1 (und der allein in Betracht kommenden) Nr. 6 vor, denn er gehört nicht zu den ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, denn der Antragsteller befindet sich im Asylverfahren. Er gehört auch nicht zu dem in § 59 Abs. 3 SGB III aufgeführten Personenkreises, denn er hat sich weder vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig aufgehalten noch hat er einen Elternteil, der während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.

Der Antragsteller gehört schließlich auch nicht zu dem von § 59 Abs. 2 SGB III erfassten Personenkreis. Zwar ist der zuvor geforderte 4-jährige Mindestaufenthalt vor Aufnahme einer beruflichen Ausbildung mit Wirkung zum 1. August 2016 auf 15 Monate verkürzt worden (vgl. Art. 3 Nr. 4b und Art. 6 Abs. 5 des 25. BAföG, BGBl. I, S. 2475). Mit der Neuregelung wird das Ziel verfolgt, diese Personen unmittelbar anknüpfend an den Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz unabhängig von einer etwaigen Mindesterwerbsdauer zu fördern. Der Antragsteller hat jedoch unstreitig nicht den Status eines Geduldeten, denn über seinen Asylantrag ist noch keine Entscheidung getroffen worden.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 132 SGB III, welcher den Kreis der förderberechtigten Personen erweitert, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist zwar Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung bis zum 27. Juni 2017. Er gehört auch nicht zu den Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 29a Asylgesetz Anlage II); hierzu gehören in Afrika nur Ghana und Senegal, und er wohnt nicht in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III), sondern in einer Wohnung in Brandenburg.

Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das Begehren des Antragstellers daran scheitert, dass bei ihm mit der erforderlichen Sicherheit kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1. S. 1 SGB III zu erwarten ist. Da insoweit wohl noch keine Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit existiert, schließt sich der Senat der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts", welches z.B. zur Bestimmung eines berechtigten Personenkreises zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 des AufenthG verwendet wird, an. Sowohl § 132 SGB III, der durch das Integrationsgesetz vom 6. August 2016 in seinem Anwendungsbereich auf bestimmte Personengruppen von Ausländern erweitert wurde wie auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015) werden Angehörige derselben Personengruppe mit denselben Wortlaut angesprochen. Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen. [...]