OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2002 - 1 L 269/01 - asyl.net: M2519
https://www.asyl.net/rsdb/M2519
Leitsatz:

Inländische Fluchtalternative im Nordirak für unverfolgt ausgereiste Personen unabhängig von Ethnie oder sozialer oder familiärer Bindungen in den Nordirak.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Kurden, Jesiden, Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung, Wehrdienstentziehung, Einheit Saddam Hussein, Glaubwürdigkeit, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Interne Fluchtalternative, Nordirak, Gebietsgewalt, Verfolgungssicherheit, Versorgungslage, Existenzminimum, Hilfsorganisationen, Flüchtlingslager, Soziale Bindungen, Medizinische Versorgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

 

Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen.

Der Kläger war, selbst wenn er im Hinblick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit tatsächlich Kurde und nicht arabischer Volkszugehöriger ist (vgl. DOI vom 3.8.2001 an VG Bayreuth; v. 31.10.2000 an VG Ansbach) weder im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 1999 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einer (landesweiten) politischen Verfolgung ausgesetzt noch liegen derzeit Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak einer Gruppenverfolgung wegen seiner (unterstellt) kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt wäre (Urt. d. Senats v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -). Der Kläger muss auch keine gegen die Yeziden als Gruppe gerichtete Verfolgung befürchten (DOI v. 31.10.2000 an VG Ansbach; v. 9.6.1999 an VG Freiburg).

Dem Kläger steht auch nach den von ihm geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründen kein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal ist widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft.

Es mag dahinstehen, ob der danach unverfolgt ausgereiste Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Zentralirak wegen seiner Asylantragstellung und seines Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsrelevante Maßnahmen zu befürchten hat (so zuletzt OVG Lüneburg, Urt. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; OVG Koblenz, Urt. v. 4.6.2002 - 7 A 10365/02 -; VGH München, Urt. v. 30.4.2002 - 23 B 02.30161 -; a. A. OVG Münster, Urt. v. 19.7.2002 - 9 A 4596/01.A - u. - 9 A 1346/02A. -). Dem Kläger steht jedenfalls für den Fall, dass er bei einer Rückkehr in den Machtbereich des zentralirakischen Regimes asylerhebliche Nachteile befürchten muss, der Nordirak als inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Der Kläger ist im Nordirak vor einer politischen Verfolgung durch den Zentralirak hinreichend sicher.

Einem beachtlichen Gefährdungsrisiko durch im Nordirak operierende zentralirakische Geheimdienstagenten sind nur dem zentralirakischen Regime bekannte exponierte Oppositionelle sowie kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO ausgesetzt (Urt. d. Senats v. 11.12.1998 - A 1 S 398/98 -). Dem vorgenannten Personenkreis gehört der Kläger, der sich im Zentralirak lediglich einer militärischen Ausbildung entzogen haben will und Schwierigkeiten mit arabischen Volkszugehörigen geltend macht, selbst dann nicht an, wenn seine Fluchtschilderung als wahr unterstellt wird.

Für Asylsuchende, die aus dem Zentralirak stammen, besteht im Nordirak bei generalisierender Betrachtungsweise ungeachtet ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit auch keine sonstige existenzielle Gefährdung.

Das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendige wirtschaftliche Existenzminimum ist gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine ihm zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBI. 1998,250 m. w. N.). Das Existenzminimum beschränkt sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (BVerwG, Urt. v. 8.2.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104, S. 171 bzw. Urt. v. 30.4.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 300), oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 346>).

Zu den beachtlichen Mitteln der Existenzsicherung können auch Unterstützungsleistungen humanitärer Organisationen gehören (BVerwG, B. v. 5.4.1983 - 9 CB 12.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45).

Hiernach kann entsprechend dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, dass keine Verwandten von ihm im Nordirak ansässig sind, die ihm eine existenzsichernde Hilfeleistung ermöglichen würden (vgl. Urt. d. Senats v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -). Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass ihm auch durch im Nordirak lebende yezidische Religionszugehörige keine Unterstützung gewährt wird (vgl. hierzu auch DOI v. 1.10.2001 an VG Karlsruhe; Urt. d. Senats v. 18.1.2001 - A 1 S 788/98 -). Denn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht dem Kläger jedenfalls in den Flüchtlingslagern des Nordirak eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zur Verfügung. An dieser in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 (1 L 2/01) getroffenen Einschätzung hält der Senat auch in Ansehung weiterer Erkenntnismittel fest. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln, die von verschiedenen sachverständigen Stellen erstellt worden sind und eine verlässliche Bewertung der Versorgungslage der Flüchtlinge in den Lagern ermöglichen, ist dort eine ausreichende Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln gewährleistet.

Die Versorgung der Flüchtlinge in den Lagern erfolgt durch das World-Food-Programm (WFP) der UNO in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen, die eine durchschnittliche tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien und 50,34 g Protein pro Person gewährleisten (UNHCR v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg). Der sog. Warenkorb enthält eine Grundversorgung mit Trocken-Nahrungsmitteln (Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchte, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz, für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver), allerdings kein Fleisch, keine Eier, kein Obst, kein frisches Gemüse (DOI v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg). Diese Lebensmittelpakete, auf die jeder irakische Staatsangehörige Anspruch hat (Hajo/Savelsberg v. 1.4.2002 an VGH München; DOI v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg), sichern bei generalisierender Betrachtung die zum Überleben notwendige Nahrung im Nordirak. Nach der aktuellen Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts muss in den kurdischen Gebieten des Nordirak niemand verhungern. Die Lebensmittelrationen reichen für ein Überleben (v. 6.5.2002 an VG Leipzig; v. 3.4.2002 an VG Greifswald). Soweit das Deutsche Orient-Institut noch in seiner Stellungnahme vom 20. November 2001 (an OVG Magdeburg) die Lebensmittelgrundversorgung als "nicht für ein Leben ausreichend" ansieht (S. 10), wird diese Aussage in den vorgenannten neueren Auskünften nicht mehr aufrechterhalten.

Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass die unausgewogene Zusammensetzung der Lebensmittelpakete (DOI v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg) zu gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Soweit die Gutachterin Hogg vom UNHCR (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats im Verfahren 1 L 2/01) ausgeführt hat, dass beispielsweise wegen fehlender Vitamine in den Lebensmittelpaketen Krankheiten auftreten können, wird damit eine vorliegend erhebliche existenzielle Gefährdung nicht aufgezeigt. Nach Aussage der Gutachterin (a.a.O.) ist unabhängig davon in den Flüchtlingslagern eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, so dass auch Mangelerscheinungen als Folge einer unausgewogenen Ernährung behandelt werden könnten.

Objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung der Versorgungslage im Nordirak in absehbarer Zeit als real erscheinen lassen könnten, bestehen nicht.

Soweit demgegenüber das OVG Koblenz (a a.O.) eine ausreichende Nahrungsversorgung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR vom 23. November 2001 (an OVG Magdeburg) verneint, weil mit den von der UNO verteilten Lebensmittelpaketen nur etwa 84 bis 90 % des "normalen" Bedarfs sichergestellt werden können und deshalb in den Flüchtlingslagern eine menschenwürdige Existenz auf bescheidenem Niveau kaum möglich sei (so im Ergebnis auch OVG Saarlouis, Urt. v. 12.12.2001 - 9 R 7/99 -; OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH München, a.a.O.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn Bezugsgröße für die Bestimmung des Nahrungsbedarfs ist vorliegend nicht der aus Sicht des UNHCR anzustrebende "normale", sondern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Existenzminimum lediglich der zur Erhaltung der physischen Existenz unabweisbar notwendige Bedarf (OVG Münster, a.a.O.).

Selbst wenn es als fraglich erscheinen könnte, ob mit den Lebensmittelrationen des WFP eine in jeder Hinsicht zum Überleben notwendige Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert ist, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a.a.O.) eine inländische Fluchtalternative unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon dann gegeben, wenn bei grundsätzlich gebotener generalisierender Betrachtungsweise die Lebensverhältnisse im verfolgungsfreien Gebiet jedenfalls nicht schlechter sind als im Herkunftsgebiet. Dabei ist in Fällen, in denen - wie hier - der Asylsuchende unverfolgt ausgereist ist, die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit derjenigen zu vergleichen, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a. a. O.). Hiernach ist der Nordirak unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als Fluchtalternative zumutbar. Da auch im Zentralirak 2/3 der Bevölkerung ausschließlich auf die Lebensmittelpakete des WFP angewiesen sind (DOI v. 3.4.2002 an VG Greifswald), stellt im Vergleich dazu die Ernährungssituation der in den Lagern des Nordirak lebenden Flüchtlinge, die Anspruch auf dieselbe Grundversorgung haben, bei generalisierender Betrachtung keine Verschlechterung dar.

Bei generalisierender Betrachtungsweise sind Asylsuchende auch bei ihrer Unterbringung in den Lagern des Nordirak beachtlich wahrscheinlich keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt.

Heimatlose, die sich nicht selbst eine Unterkunft beschaffen können, finden unabhängig von ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit in diesen - nicht zentral geführten und teilweise ungeordnet entstehenden - Flüchtlingslagern Aufnahme (Hajo/Savelsberg v. 1.4.2002 an VGH München; AA, Lagebericht v. 20.3.2002; Gutachterin Hogg, UNHCR, Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats am 6.12.2001 im Verfahren 1 L 2/01).

Entgegen der Auffassung von Hajo/Savelsberg, wie sie sich im Einzelnen aus ihren Gutachten vom 28.Januar 2002 (an VG Magdeburg) sowie vom 1. April 2002 (an VGH München) ergibt, genügt die Unterbringung in den Lagern des Nordirak den zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut notwendigen Mindestanforderungen (a.A. OVG Koblenz, a.a.O.; VGH Müchen, a.a.O.; OVG Lüneburg a.a.O.).