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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 19.06.2017 - 122-39.10.00-2-17-095(2602) - asyl.net: M25193
https://www.asyl.net/rsdb/M25193
Leitsatz:

Innenministerium Nordrhein-Westfalen zur Ausbildungsduldung:

1. Die Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 sind nur verbindlich, soweit die Länder sie dazu erklären. Der Erlass des MIK NRW vom 21.12.2016 (Asylmagazin 1-2/2017, S. 59) geht den Hinweisen des BMI (siehe oben) vor.

2. Beim Arbeitsverbot für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten kommt es für die Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf den förmlichen Asylantrag, sondern auf das Asylgesuch an. Das Arbeitsverbot greift nicht, wenn kein Asylantrag gestellt wurde oder der Antrag zurückgezogen wurde.

3. Die Verletzung der Pflicht zur Passbeschaffung führt nur dann zum Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn sie kausal ist dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Arbeitsverbot, sichere Herkunftsstaaten, Erlass, Asylantrag, Asylgesuch, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Kausalität,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus. Nach Art. 84 Abs. 2 GG kann die Bundesregierung in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Das Bundesministerium des Inneren kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrats verbindliche Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz erlassen.

Anders als die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 sind die Allgemeinen Anwendungshinweise vom 30.05.2017 ohne Zustimmung des Bundesrats ergangen. Sie werden daher nur verbindlich, soweit die Länder sie übernehmen und für verbindlich erklären.

Ausgehend davon bitte ich Folgendes zu beachten:

1. Mein Erlass vom 21.12.2016 (Az. 122-39.06.13-2-16-230 - zum Thema Ausbildungsduldung; Anlage 2) behält weiterhin Gültigkeit und geht den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 30.05.2017 vor.

2. Teil IV Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Anwendungshinweise sind für NRW nicht anzuwenden. Hierzu bleibt es vielmehr bei der Regelung in Nr. 5 Abs. 3 meines Erlasses vom 21.12.2016, nach der es für die Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf den förmlichen Asylantrag, sondern auf das nichtförmliche Asylgesuch ankommt.

3. Teil IV Nr. 2 Abs. 4, 1. Spiegelstrich der Anwendungshinweise ist für NRW nicht anzuwenden. Zwar unterliegen auch Ausländer, die eine Ausbildungsduldung beantragen, selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt der Passpflicht nach § 3 AufenthG. Die Verletzung der Pflicht zur Passbeschaffung stellt aber nur dann einen Ausschlussgrund für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, wenn deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass vom Ausländer selbst zu vertretende Umstände vorliegen, die kausal dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Fehlt es an dieser Kausalität, weil zum Beispiel noch andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen, so tritt kein Beschäftigungsverbot ein.

4. Teil IV Nr. 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der Anwendungshinweise ist für NRW nicht anzuwenden. Es bleibt bei der in Nr. 5 Abs. 4 meines Erlasses vom 21.12.2016 getroffenen Regelung, dass die Ausschlusswirkung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht greift, wenn kein Asylantrag gestellt wurde oder der Antrag zurückgezogen wurde, bevor das BAMF entschieden hat.

5. Teil IV Nr. 7 Abs. 3 der Anwendungshinweise ist aus den og. Gründen in NRW mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausländer sowie der Ausbildungsbetrieb darauf hingewiesen werden sollten, dass im Fall einer Ablehnung des Asylantrags nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte und deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Im Übrigen sind die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 30.05.2017 anzuwenden. [...]