VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - asyl.net: M25209
https://www.asyl.net/rsdb/M25209
Leitsatz:

1. Fortführung der Rechtsprechung des Senats, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (ausdrücklich entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - asyl.net: M25072, Asylmagazin 7-8/2017, mit Anmerkung von Julia Idler).

2. Triff das Bundesamt keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG wegen Einreise aus erstem Asylstaat, sondern entscheidet inhaltlich über den Asylantrag, so muss die Flüchtlingseigenschaft ohne Einschränkungen geprüft werden. Es darf zu diesem Zeitpunkt demnach nicht mehr auf einen möglichen Schutz durch den ersten Asylstaat verwiesen werden (Anschluss an und Fortführung von BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127, Rn. 16, asyl.net: M20082).

(Leitsätze der Redaktion; Anmerkung: Der VGH meint der Begründungsansatz des OVG NRW sei "offenkundig verfehlt". Zudem: "In Ermangelung rational nachvollziehbarer Argumente des [OVG NRW] ist dessen Urteil einer weiteren Auseinandersetzung nicht zugänglich." )

Schlagwörter: Syrien, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, politische Verfolgung, Folter, Flüchtlingseigenschaft, Konzept des ersten Asylstaats, Subsidiarität, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b, AsylG § 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Gemessen hieran droht dem 1993 geborenen Kläger, der in Syrien der Wehrpflicht unterliegt, Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr konkret von Strafverfolgung oder Bestrafung bedroht ist, zumindest aber muss er mit menschenwidriger Behandlung oder Folter bei Verhören bzw. Befragungen durch den syrischen Staat rechnen, weil er sich durch eine unerlaubte Ausreise aus Syrien und einem Verbleib im Ausland einer jederzeit möglichen Einberufung damit dem Militärdienst entzogen hat. Der Senat hält an seiner Rechtsprechungslinie, wie er sie mit Urteil vom 2. Mai 2017 begründet hat (A 11 S 562/17), weiterhin fest und sieht auch unter Berücksichtigung des in der Sache gegenläufigen Urteils des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2017 (14 A 2023/16.A -, juris) keinen Anlass, diese Linie zu modifizieren. [...]

Der Aufenthalt des Klägers in der Türkei zwischen 2013 und 2015 steht seinem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht entgegen.

Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger in der Türkei ein Flüchtlingsausweis oder ein sonstiges Ausweisdokument ausgestellt worden war und unbeschadet des Umstandes, dass die Türkei die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat, was verhindern sollte, dass der Kläger dort Flüchtling im Sinne der Konvention sein kann, führte selbst eine in der Türkei erlangte Sicherheit vor Verfolgung nicht dazu, dass kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bestünde. Denn das Konzept des ersten Asylstaates, wie es als Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Art. 35 RL 2013/32/EU vorgezeichnet ist, ist im Asylgesetz in der Weise umgesetzt worden, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrags - und damit auch des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist unionsrechtlich zulässig, was sich aus Art. 32 Abs. 2 lit. b) RL 2013/32/EU ergibt. Macht das Bundesamt von der Möglichkeit, von einer Sachprüfung des Begehrens abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet es - wie hier - über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch das Verwaltungsgericht Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 Rn. 16). [...]