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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 - asyl.net: M25232
https://www.asyl.net/rsdb/M25232
Leitsatz:

1. Das nach § 64 Abs. 3 AuslG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft dient nicht dem Schutz des Ausländers.

2. Die Ausweisung eines Asylberechtigten nach Ermessen erfordert die Berücksichtigung der in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe; besteht ein absolutes Verbot der Abschiebung in den Heimatstaat, muß dieses bei Ausübung des Ermessens als solches berücksichtigt werden; die Behörde darf dann bei der Ermessensbetätigung nicht von einer nach Maßgabe einer "Schutzerklärung" des Heimatstaates möglichen Abschiebung ausgehen.

3. Die Abschiebung eines Asylberechtigten nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG setzt voraus, daß der Ausländer mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die innere oder äußere Sicherheit des Staates verletzen wird.

4. Die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde nach § 114 S. 2 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Türken, Asylberechtigte, Straftäter, Ausweisung, Abschiebung, Ermessen, Duldungsgründe
Normen: AuslG § 51 Abs. 3; AuslG § 64 Abs. 3; AuslG § 55 Abs. 2; VwGO § 114 S. 2
Auszüge: